Entscheidungsdatum: 01.11.2016
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Senats vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des seinerzeit für das Entschädigungsrecht zuständigen 5. Senats vom 17. November 2015 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten muss das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, mit dessen Erheblichkeit ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste, darf es seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis stützen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>).
Gemessen an diesen Kriterien verletzt der Beschluss vom 17. November 2015 das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht.
1. Die Klägerin meint, sie sei mit ihrer Rüge nicht gehört worden,
das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, eine Beweisaufnahme entsprechend ihrer beiden in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge durchzuführen.
Der 5. Senat habe diese Rüge nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und nicht (auch) unter dem Gesichtspunkt eines Gehörsverstoßes durch das Verwaltungsgericht geprüft, weil er die Beweisanträge fehlerhaft als bloße Beweisanregungen angesehen habe.
Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Die Klägerin rügt nämlich nicht, entscheidungserheblicher Vortrag sei übergangen worden, sondern die rechtlich fehlerhafte Einordnung von berücksichtigtem Vortrag. Der 5. Senat hat die von der Klägerin benannten Beweisanträge - ebenso wie das Verwaltungsgericht - rechtlich als Hilfsbeweisanträge qualifiziert (BA Rn. 13), sodann die für die verfahrensordnungsgemäße Behandlung solcher Anträge geltenden rechtlichen Maßstäbe erläutert (BA Rn. 15) und schließlich die Verfahrensführung durch das Verwaltungsgericht daran gemessen (BA Rn. 16 ff.). Soweit die Anhörungsrüge darauf verweist, dass die Ablehnung von Beweisanträgen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bewirkt, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 <36>), kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Beweisanträge der Klägerin wurden nicht mit Beschluss vom 17. November 2015, der Gegenstand der Anhörungsrüge ist, abgelehnt, sondern mit Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2014 (VG 29 K 109.11). Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge indes nicht deshalb abgelehnt, weil sich eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdränge, sondern weil sie nicht innerhalb der mit der Anordnung nach § 87b VwGO gesetzten Frist eingereicht worden seien (UA S. 13, 16). Die Anhörungsrüge macht nicht geltend, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2014 das rechtliche Gehör verletze, weil er sich nicht zu dem auf den Ablehnungsgrund des Verwaltungsgerichts bezogenen Vorbringen der Beschwerde (Schriftsatz vom 8. Februar 2015 S. 46 ff.) verhält, sondern stattdessen einen anderen Ablehnungsgrund benennt.
2. Die Klägerin meint weiter, sie sei mit ihrem Vortrag nicht gehört worden,
die Frage der Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs nach dem Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) infolge der etwaigen Einbeziehung des zu entschädigenden Vermögenswerts in ein Globalabkommen nach § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG stelle sich abstrakt auch in weiteren Streitverfahren und sei für den Ausgang des Rechtsstreits der Klägerin entscheidungserheblich.
Insoweit vermisst sie insbesondere Ausführungen des 5. Senats dazu, weshalb im Bereich des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes eine Leistung an einen nicht enteigneten und nicht entschädigungsberechtigten Dritten genügen soll, um eine Erfüllung des Anspruchs auf Nachvollziehung der Entschädigung zu begründen, und weshalb der Begriff der Erfüllung im Bereich des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes abweichend von der gesamten restlichen Rechtsordnung auszulegen sei. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit ihrer Ansicht, eine Doppelentschädigung drohe auch dann nicht, wenn man ihr einen Anspruch auf Nachvollziehung der steckengebliebenen DDR-Entschädigung zubillige.
Ein Gehörsverstoß ist damit nicht bezeichnet. Der 5. Senat hat die Grundsatzrüge der Klägerin, ob die Einbeziehung eines Vermögenswerts in ein zwischenstaatliches Abkommen einem Anspruch auf Nachvollziehung unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG entgegenstehen kann, am Maßstab des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gemessen (BA Rn. 23 f.). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, der aufgeworfenen Frage komme die erforderliche grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil sie zu allgemein formuliert sei und sich daher - so wie formuliert - in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die von der Klägerin darüber hinaus vermissten Ausführungen waren schon deswegen nicht angezeigt, weil sie nicht die Frage betreffen, ob die gestellte Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, sondern thematisieren, wie die gestellte Rechtsfrage, wenn sie grundsätzliche Bedeutung hätte, in einem dann durchzuführenden Revisionsverfahren zu entscheiden wäre.
3. Die Klägerin meint, sie sei mit ihrem Vortrag nicht gehört worden,
dass ihre Grundstücke aus Rechtsgründen heraus gar nicht Gegenstand des Globalabkommens zwischen der DDR und dem Königreich Schweden gewesen sein konnten und die schon im Restitutionsrechtsstreit herangezogenen Unterlagen keine Aussagekraft hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage haben könnten, ob die Grundstücke der Klägerin oder Anteile an der Klägerin zum Abkommen angemeldet worden seien.
Der 5. Senat habe ihre beiden Behauptungen zwar zur Kenntnis genommen. Es fehle aber eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihren Argumenten. Auch der 5. Senat sei in diesem Zusammenhang, wie alle zuvor mit der Sache befassten Spruchkörper, von irrigen Rechtsannahmen insbesondere hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Zuordnung des Eigentums ausgegangen.
Auch mit diesem Vortrag ist eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dargelegt. Der 5. Senat hat sich auf die entsprechende Rüge der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hin mit der Frage befasst, ob das Verwaltungsgericht mit seiner rechtlichen Argumentation in den beiden von der Klägerin genannten Punkten gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen hat, und ist in Anwendung des diesbezüglichen rechtlichen Maßstabs zum Ergebnis gekommen, dass ein Verfahrensfehler nicht vorliegt (BA Rn. 6 ff.). Mit der Frage, ob das Verwaltungsgericht die von der Klägerin aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen zutreffend beantwortet hat, musste sich der 5. Senat nach dem von ihm angewendeten rechtlichen Maßstab (vgl. BA Rn. 6) nicht auseinandersetzen. Das Fehlen von diesbezüglichen Ausführungen kann daher einen Gehörsverstoß nicht begründen. Im Übrigen ist der Senat nicht davon ausgegangen, dass die Grundstücke einer Aktiengesellschaft im Eigentum ihrer Aktionäre und nicht der Gesellschaft stehen, wie die Beschwerde meint. Vielmehr wird im Beschluss vom 17. November 2015 ausdrücklich darauf verwiesen, das Verwaltungsgericht habe "den Umstand, dass die Klägerin Eigentümerin der enteigneten Grundstücke war", gesehen (BA Rn. 12).
4. Die Klägerin meint weiter,
der 5. Senat habe sich mit ihrer Rüge, eine plausible, nachvollziehbare Würdigung der beiden vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urkunden habe niemals stattgefunden, nicht mit nachvollziehbaren Argumenten auseinandergesetzt.
Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Der 5. Senat hat die Rüge der Klägerin aufgegriffen (BA Rn. 4), den rechtlichen Maßstab für ihre Prüfung benannt (BA Rn. 5) und sodann ausgeführt, warum die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes darstellt (BA Rn. 6 ff.). Insoweit hat der 5. Senat sich auch mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt, es bestünden Zweifel am Beweiswert einer der Urkunden, weil darin der Sitz der Klägerin fehlerhaft angegeben worden sei, und hat eine diesbezügliche Aktenwidrigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verneint (BA Rn. 9 ff.). Der Umstand, dass die Klägerin andere rechtliche Folgen aus dem von ihr gerügten Fehler der Urkunde zieht und sich folglich eine andere (verfahrens-)rechtliche Einordnung der von ihr benannten Punkte durch den Senat wünscht, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Nichtzulassungsbeschwerdebeschlusses, die der Gehörsrüge nicht zum Erfolg verhelfen kann.
5. Schließlich meint die Klägerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt,
weil der Beschluss des 5. Senats vom 17. November 2015 keinerlei Ausführungen hinsichtlich ihrer Rüge enthalte, das Verwaltungsgericht sei prozessordnungswidrig ihrem zweiten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen.
Dieser Vortrag kann der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, denn der 5. Senat ist auch auf diesen Beweisantrag in seiner Beschlussbegründung eingegangen. Der Obersatz, mit dem die Befassung mit den Verfahrensrügen der Klägerin hinsichtlich der von ihr gestellten Beweisanträge eingeleitet wird, spricht davon, dass die Revision nicht wegen der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträge zuzulassen ist. Anschließend wird zunächst der erste Beweisantrag abgehandelt (BA Rn. 14 bis 18) und sodann ausgeführt (BA Rn. 19), warum die Rüge, die Behandlung des zweiten - auf den Verlust der Beteiligungen von R. gerichteten - Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, den Darlegungsanforderungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht genügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.