Entscheidungsdatum: 26.01.2018
I
Die Klägerin begehrt die Festsetzung einer höheren Entschädigung für das mit einem Bungalow und einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück ..., Flurstücke a und b der Flur 3 in W. Nachdem sie und ihr Ehemann L. B. die DDR im Oktober 1988 verlassen hatten, wurde das Grundstück unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt und im Juni 1989 an das Ehepaar W. verkauft, deren Eigentum im Juli 1989 im Grundbuch eingetragen wurde. Der Antrag der Klägerin und ihres Ehemanns auf Rückübertragung des Grundstücks wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Dezember 1997 wegen redlichen Erwerbs abgelehnt (BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 8 B 57.06 - juris). In diesem Bescheid wurde der Klägerin und ihrem Ehemann ein Entschädigungsanspruch dem Grund nach zuerkannt.
Mit Bescheid vom 24. April 2012 setzte der Beklagte zugunsten der Klägerin und ihres Ehemanns die gekürzte Bemessungsgrundlage für die Entschädigung für den Verlust des Grundstücks (sowie weiterer, hier nicht verfahrensgegenständlicher kleinerer Vermögenswerte) auf 40 389,50 € fest. Für die Berechnung des auf das Grundstück entfallenden Teils der Bemessungsgrundlage übernahm er den im Bescheid des Ausgleichsamtes der Stadt M. vom 13. Juli 2000 an die Klägerin und ihrem Ehemann neben einem Ersatzeinheitswert von 50 Mark der DDR für "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" festgesetzten Ersatzeinheitswert von 25 950 Mark der DDR für "Grundvermögen". Diesen Betrag multiplizierte er mit dem Faktor sieben und zog hiervon als langfristige Verbindlichkeiten einen nach Mitteilung der Kreissparkasse B. Ende 1988 valutierenden Restbetrag von 36 722,62 Mark einer zum damaligen Zeitpunkt hypothekarisch gesicherten Darlehensschuld der Eheleute B. ab. Dieses Darlehen hatte der Rat des Kreises B. im Februar 1989 im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf des Grundstücks an die Eheleute W. abgelöst. Die es sichernde Hypothek im Grundbuch war gelöscht worden.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Neufestsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Zwar rechtfertigt sie nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.). Die Klägerin macht jedoch mit Erfolg einen Verfahrensmangel geltend (2.). Dies führt gemäß § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht (3.).
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob der Beklagte hinsichtlich des Einheitswertes bzw. des Ersatzeinheitswertes einer Immobilie auch dann an die Ermittlung durch ein Ausgleichsamt gebunden ist, wenn dieser erkennbar nur das Haus betraf und für das Grundstück ein separater Feststellungsbescheid zum Einheitswert besteht, und ob in einem solchen Fall die Werte zusammenzurechnen sind,
bedarf keiner Klärung im von ihr erstrebten Revisionsverfahren. Allerdings greift die Klägerin die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach für den gesamten Vermögenswert ein Ersatzeinheitswert von 25 950 Mark/RM festgestellt worden sei, erfolgreich mit der Rüge der Aktenwidrigkeit an (vgl. unten 2.a). Die Klägerin unterstellt in der von ihr formulierten Frage gleichwohl zu Unrecht, dass das Ausgleichsamt keinen Ersatzeinheitswert festgestellt hat, der den zu entschädigenden Vermögenswert vollständig erfasst. Ausweislich des Bescheides des Ausgleichsamtes vom 13. Juli 2000 (Bl. 47 ff. des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten) hat es einen Ersatzeinheitswert sowohl für die dort als "Grundvermögen" bezeichnete überbaute Grundstücksfläche als auch für die als "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" bezeichnete übrige Grundstücksfläche festgesetzt (vgl. unten 2.a). Für die Bindungswirkung dieser Festsetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 EntschG im Verfahren wegen einer Entschädigung nach dem Vermögensgesetz kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin in Abrede stellt - der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 13. Juli 2000 ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Werte eines ermittelten Ersatzeinheitswertes für ein Gebäude und eines auf das Grundstück bezogenen Einheitswertbescheides bei der Berechnung einer Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zu addieren sind, bedarf deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Ein in Ermangelung eines festgestellten Einheitswertes ermittelter Ersatzeinheitswert ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG für die Berechnung der Bemessungsgrundlage einer Entschädigung nach dem Vermögensgesetz maßgeblich. Diese Regelung lässt es nicht zu, neben dem von der Ausgleichsbehörde ermittelten Einheitswert für das bebaute Grundstück zusätzlich einen Einheitswert für das zuvor unbebaute Grundstück anzusetzen, der nach den insoweit von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zeitlich überholt war (UA S. 6).
b) Die Klägerin legt auch nicht dar, warum ihrer von den Umständen ihres Einzelfalls ausgehenden Frage,
ob es sich auch dann um langfristige Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG handelt, die im Zeitpunkt der Schädigung mit dem zu entschädigenden Vermögenswert in wirtschaftlichem Zusammenhang standen, wenn die eigentliche Verbindlichkeit bei der Bank bereits vom zuständigen Rat des Kreises abgelöst war,
eine allgemeine, fallübergreifende Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus wäre diese Frage im Revisionsverfahren nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, dass die Verbindlichkeiten der Klägerin zum Zeitpunkt der Schädigung getilgt waren. Es hat vielmehr festgestellt, dass die vom Rat des Kreises B. abgelöste Kreditforderung nachfolgend gegenüber der staatlichen Treuhandverwaltung der DDR zum Ausgleich angemeldet worden ist, und dies rechtlich als reinen Gläubigerwechsel bei Fortbestehen des zum Abzug von der Bemessungsgrundlage berechtigenden wirtschaftlichen Zusammenhangs im Sinne von § 3 Abs. 4 EntschG zwischen der Verbindlichkeit der Eheleute B. und dem Grundstück bewertet. Das angegriffene Urteil stellt auch weder eine für die verfassungskonforme Einschränkung der Anrechnungsregelung des § 3 Abs. 4 EntschG relevante nachträgliche Tilgung noch ein nachträgliches Erlöschen der Verbindlichkeit fest (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <327>). Was unter einer "eigentlichen" Verbindlichkeit im Sinne der von ihr formulierten Frage zu verstehen sein soll, erläutert die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung im Übrigen nicht. Sie geht auch nicht darauf ein, inwieweit sich die von ihr formulierte Frage bei einem hier vom Verwaltungsgericht angenommenen reinen Gläubigerwechsel stellen würde, obwohl dies nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geboten gewesen wäre.
c) Auch mit ihrer dritten für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen sinngemäßen Frage,
ob § 3 Abs. 4 EntschG nur schuldrechtliche Vereinbarungen über die Begründung langfristiger Verbindlichkeiten erfasst oder auch eine Verbindlichkeit gegenüber der DDR, die durch Gläubigerwechsel infolge der Ablösung eines Kredits bei einer Kreissparkasse durch den Rat eines Kreises entstanden ist,
greift die Klägerin lediglich die Umstände ihres Einzelfalls auf, ohne eine fallübergreifende Bedeutung darzulegen. Versteht man die von ihr aufgeworfene Frage dahin, ob ein Gläubigerwechsel der von § 3 Abs. 4 EntschG vorausgesetzten Langfristigkeit einer Verbindlichkeit entgegensteht, so ist sie ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen. Der Wortlaut der Anrechnungsregelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG knüpft an die zweckgleiche Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (FeststellungsG) vom 21. April 1952 (BGBl I S. 237), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1742) zum 1. Juli 2006 aufgehoben (BGBl. I S. 1323) an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 B 62.06 - juris Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 12 Abs. 3 Satz 1 FeststellungsG auf eine Wertkorrektur gerichtet, indem Verbindlichkeiten, die nach Art und Zweck nach der Verkehrsauffassung den Wert des Grundstücks mindern, gesondert festzustellen und wertmindernd zu berücksichtigen sind. "Langfristige Verbindlichkeiten" im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 FeststellungsG sind Verbindlichkeiten, die bei Begründung des Schuldverhältnisses auf eine lange Laufzeit hinzielten, sodass der Schuldner für lange Zeit den sicheren Genuss fremder Leistungen haben sollte, und bei denen sich die Langfristigkeit bis zum Schädigungszeitpunkt nicht geändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1967 - 3 C 28.65 - Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 36 S. 94; hierauf verweisend Beschluss vom 23. Dezember 1987 - 3 CB 20.86 - juris Rn. 4). War bei Begründung der wirtschaftlich mit dem Grundstück zusammenhängenden Darlehensschuld deren Langfristigkeit aufgrund einer langen Tilgungsfrist gegeben, entfällt diese Eigenschaft nicht allein aufgrund eines Gläubigerwechsels.
d) Eine grundsätzliche Bedeutung der Frage,
ob der von § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG geforderte wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Verbindlichkeit und Grundstück durch die Kreditbezahlung entfällt,
wird ebenfalls nicht dargelegt. Sie würde sich im Revisionsverfahren überdies nur stellen, soweit mit der darin angesprochenen Kreditbezahlung die im konkreten Einzelfall vom Verwaltungsgericht festgestellte Ablösung des Kredits beim ursprünglichen Gläubiger durch einen neuen Gläubiger mit der Folge eines Forderungsübergangs auf diesen gemeint ist. Insoweit wäre sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung zu verneinen. Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des insoweit mit § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG gleich lautenden § 12 Abs. 3 Satz 1 FeststellungsG zu bejahen ist, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen ist, die - wie hier bei der ursprünglichen Begründung des Darlehens - das Grundstück betreffen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1967 - 3 C 28.65 - Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 36 S. 94). Daran würde die Ablösung des Darlehens durch einen neuen Gläubiger nichts ändern.
2. Die Beschwerde hat aber Erfolg, weil einer der von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegt, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (a). Die weiteren von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel sind nach den Darlegungen der Klägerin hingegen nicht gegeben (b bis d).
a) Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe tatsächliche Feststellungen getroffen, die dem Akteninhalt zu den Feststellungen des Ausgleichsamtes M. widersprächen, ist teilweise berechtigt. Sie bezeichnet insoweit einen Verfahrensmangel, als das angegriffene Urteil davon ausgeht, für den hier streitgegenständlichen Vermögenswert des gesamten Grundstücks ... habe das Ausgleichsamt M. einen Ersatzeinheitswert von 25 950 Mark festgesetzt. Zu Recht macht die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend, dieser Ersatzeinheitswert sei ausweislich der aktenkundigen Berechnungsunterlagen ausschließlich "für das Haus" - genauer: für die bebaute Grundstücksfläche - und nicht für das Grundstück insgesamt festgesetzt worden. Die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts ist insoweit aktenwidrig und verletzt den aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Grundsatz, wonach das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, nämlich den gesamten nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Prozessstoff zugrunde zu legen hat.
Das Ausgleichsamt M. hat in seinem Bescheid vom 13. Juli 2000 für den Schaden der Eheleute B. an dem dort so bezeichneten Grundvermögen im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes einen Ersatzeinheitswert von 25 950 Mark der DDR/RM festgesetzt (Bl. 48 des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten). Diesen Wert hat es ausschließlich auf der Grundlage der mit dem Faktor zwei vervielfachten Geschossflächen der beiden Gebäude (Haupt- und Nebengebäude) errechnet, die sich zum Schädigungszeitpunkt auf dem Grundstück befanden (Ziff. 9 der Berechnung des Ersatzeinheitswertes im Flächenwertverfahren im Rahmen der Schadensberechnung Grundvermögen, Bl. 53 des Verwaltungsvorgangs sowie Anlage KN 3 zur Beschwerdebegründung der Klägerin). Die übrigen, nicht bebauten sogenannten Ergänzungsflächen (vgl. § 8 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes, BGBl. 1955 I S. 777) des hier streitgegenständlichen Grundstücks (1 303,60 qm von insgesamt 1 828 qm) hat das Ausgleichsamt nach den im Verwaltungsvorgang des Beklagten in Kopie abgelegten Berechnungsunterlagen vom 13. Juli 2000 als "landwirtschaftliche Fläche" gesondert mit 50 Mark der DDR/RM bewertet und in Ziffer 4.a) der Schadensfeststellung als "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" in Höhe dieses Wertes aufgeführt (Bl. 47 des Verwaltungsvorgangs). Diese Bewertung der ebenfalls zum Vermögenswert gehörenden Ergänzungsflächen hat weder das Verwaltungsgericht noch der Beklagte bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 3 EntschG berücksichtigt, obwohl sich aus den im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren beigezogenen Berechnungsunterlagen des Ausgleichsamtes M. zweifelsfrei ergab, dass sie von dem vom Bundesausgleichsamt mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 und vom 19. April 2012 mitgeteilten Ersatzeinheitswert für den dort als "Grundvermögen" bezeichneten lastenausgleichsrechtlichen Schaden nicht erfasst sind.
b) Hingegen zeigt die Klägerin keine Verletzung der Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) auf. Neben der unzureichenden Höhe des im angefochtenen Urteil angesetzten Einheitswertes für das Grundstück sieht die Klägerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass es den Abzug der zu Ende 1988 valutierenden restlichen Darlehensschuld von der Bemessungsgrundlage als rechtmäßig bewertet hat, obwohl das Darlehen noch vor dem Zeitpunkt der Schädigung vom Rat des Kreises abgelöst worden war. Außerdem hätten Verbindlichkeiten allenfalls nach Umrechnung von Mark der DDR in DM im Verhältnis 2 zu 1 abgezogen werden dürfen. Mit diesen Rügen kritisiert die Klägerin keinen Aufklärungsmangel, sondern lediglich die materiell-rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Vordergerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Dies leistet die Beschwerdebegründung nicht. Beweisanträge hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Hinsichtlich des Abzugs der Darlehensschuld zeigt sie weder auf noch ist ersichtlich, welche Aufklärung nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz, die von einem Fortbestehen des wirtschaftlichen Zusammenhangs nach einem Gläubigerwechsel ausging, neben der Beiziehung der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Berechnungsunterlagen des Ausgleichsamtes erforderlich gewesen wäre. Auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht und der Beklagte hätten dem für das Gebäude errechneten Ersatzeinheitswert den mit Einheitswertbescheid vom 30. Mai 1979 festgestellten Einheitswert von 7 200 Mark der DDR hinzuaddieren müssen, um die nicht bebaute Grundstücksfläche vollständig zu berücksichtigen, betrifft allein die materiell-rechtliche Würdigung (dazu bereits oben 1.a).
Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, anzurechnende Verbindlichkeiten seien maximal in Höhe von 20 000 Mark der DDR und im Umstellungsverhältnis von 2 zu 1 anzurechnen. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung hierzu sind im Übrigen weder rechnerisch nachvollziehbar, noch berücksichtigen sie die in dem angegriffenen Bescheid des Beklagten zugrunde gelegte und vom Verwaltungsgericht als zutreffend bewertete Berechnung. Die von der Klägerin angeführte Regelung des § 6 Abs. 1 EntschG über eine Umrechnung von Mark der DDR in DM im Verhältnis 2 zu 1 betrifft danach einen hier nicht einschlägigen Sonderfall und weicht von § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG ab, der den Abzug von Verbindlichkeiten ohne Währungsumrechnung allein nach ihrem Nennwert vorsieht.
Der Einwand der Klägerin, der Wert des Grundstücks beim Verkauf an die Eheleute W. sei nicht hinreichend aufgeklärt worden und das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der vereinbarte Kaufpreis den Wert des Grund und Bodens außer Betracht gelassen habe, kann keinen Aufklärungsmangel bezeichnen. Die Höhe dieses Kaufpreises war nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz für die Berechnung der Entschädigung der Klägerin durch den Beklagten und für die Begründung des angegriffenen Urteils ohne Belang.
c) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag zum fehlenden Fortbestand langfristiger Verbindlichkeiten der Klägerin nach Tilgung des Sparkassendarlehens nicht ausreichend beachtet habe. Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin im Tatbestand des Urteils wiedergegeben und sich in den Entscheidungsgründen mit ihm auseinandergesetzt, indem es begründet hat, warum nach seiner Auffassung die nach einem Gläubigerwechsel fortbestehenden langfristigen Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung abzuziehen seien. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtete das Gericht nicht, ihrer Rechtsauffassung zu folgen.
d) Schließlich rügt die Klägerin als verfahrensfehlerhaft, das Verwaltungsgericht habe ihren Ehemann - vertreten durch dessen Insolvenzverwalter - nicht an dem Verfahren beteiligt. Damit bezeichnet sie unabhängig davon, ob hier ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vorlag, keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das ihr gegenüber ergangene Urteil beruhen kann. Das Unterbleiben der Beiladung Dritter ist für die Rechtsstellung desjenigen, der - wie hier die Klägerin - als Beteiligter zur Wahrung der eigenen Interessen auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, ohne Bedeutung. Zweck der Beiladung ist es nicht, die Verfahrensposition anderer Beteiligter zu stärken. Daher ist die Klägerin durch die unterbliebene Beteiligung ihres Ehemannes nicht in ihren Rechten berührt (vgl. in Bezug auf eine unterbliebene notwendige Beiladung mehrerer Personen aus demselben Grund BVerwG, Beschluss vom 4. April 2000 - 7 B 190.99 - juris Rn. 5; zum Verhältnis Beklagter und Beigeladener vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2001 - 8 B 59.01 - juris Rn. 4).
3. Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er wirkt sich auf die Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1, § 3 EntschG aus, deren Neufestsetzung die Klägerin mit ihrer Klage begehrt. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.