Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 12.07.2016


BVerwG 12.07.2016 - 8 B 19/15, 8 B 19/15 (8 C 15/16)

Revisionszulassung; redlicher Eigentumserwerb bei Grundstücken


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
12.07.2016
Aktenzeichen:
8 B 19/15, 8 B 19/15 (8 C 15/16)
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:120716B8B19.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Chemnitz, 27. Mai 2015, Az: 1 K 1058/09, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie richtet sich bei sachgemäßer Auslegung gemäß § 88 VwGO auf die Zulassung der Revision (nur) hinsichtlich des nach Teilrücknahme der Klage und Teileinstellung des Verfahrens in der Vorinstanz noch anhängigen Begehrens der Restitution des hälftigen Bruchteilseigentums am 85 959 m² großen Flurstück ... der Gemarkung H. an die Kläger.

2

Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung wirft sinngemäß die voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage auf, ob ein redlicher Eigentumserwerb nach dem 8. Mai 1945 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG bei Grundstücken voraussetzt, dass der gesamte Erwerbsvorgang nach dem 8. Mai 1945 stattgefunden hat, oder ob es - jedenfalls bei Formunwirksamkeit eines vor diesem Tag abgeschlossenen Kaufvertrages - genügt, dass die Auflassung und die Grundbuchumschreibung nach dem 8. Mai 1945 vorgenommen wurden.

3

Auf die prozessordnungsgemäße Darlegung und die Begründetheit der Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt es danach nicht mehr an.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.