Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 12.12.2017


BVerwG 12.12.2017 - 8 B 16/17

Ablehnung von Ausfuhrgenehmigungen; richterliche Hinweispflicht


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
12.12.2017
Aktenzeichen:
8 B 16/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:121217B8B16.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Februar 2017, Az: 6 A 517/15, Urteilvorgehend VG Frankfurt, 22. Juli 2014, Az: 5 K 268/14.F
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung 2010 von ihr beantragter Ausfuhrgenehmigungen für Kabel aus Polyacrylnitril (PAN)-Fasern in den Iran rechtswidrig war.

2

Gegen die Ablehnungsbescheide erhob sie Klage mit dem Antrag zu 1, die Beklagte zur Erteilung der beantragten Ausfuhrgenehmigungen für die betreffenden beiden Ausfuhrgeschäfte zu verpflichten, und dem sinngemäßen Antrag zu 2, festzustellen, dass eine Erfassung der von der Klägerin produzierten Kabel durch die EU-Verordnung (EU) des Rates Nr. 267/2012 vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran in deren jeweiliger Fassung rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht wies durch Berichterstatterverfügung darauf hin, das vom Verwaltungsgericht für einschlägig erachtete Ausfuhrverbot sei durch eine zwischenzeitliche Änderung der relevanten EU-Verordnung in ein Genehmigungserfordernis umgewandelt worden, und bat um Mitteilung, ob die beabsichtigte Ausfuhr der Klägerin nun genehmigungsfähig oder genehmigt worden sei. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftsätzlich mit, die Klägerin habe zwischenzeitlich in einem anderen Ausfuhrverfahren eine Genehmigung des zuständigen Bundesamtes erhalten. Der Klageantrag zu 1 habe sich erledigt, weil das Altgeschäft durch Belieferung seitens eines Konkurrenten weggefallen sei. Der Klageantrag zu 2 bleibe aufrechterhalten, weil die Klägerin einen Amtshaftungsanspruch stellen wolle. Auf Anfrage des Berufungsgerichts schloss sich die Beklagte der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin hinsichtlich des Klageantrages zu 1 an. Das Berufungsgericht trennte daraufhin das Verfahren hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils ab; insoweit hat es das Verfahren inzwischen - nach Erlass des Berufungsurteils über den verbliebenen Streitgegenstand - mit gesondertem Beschluss eingestellt.

3

Nach Erörterung in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte die Klägerin, entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung habe sich nur der ursprüngliche Feststellungsantrag zu 2 in der Hauptsache erledigt. Die Beklagte schloss sich dieser Erledigungserklärung an. Ihren ursprünglichen Verpflichtungsantrag zu 1 griff die Klägerin in Form eines Feststellungsantrages, die betreffenden Ablehnungsbescheide "bis zum Erledigungszeitpunkt Ende 2015" für rechtswidrig zu erklären, auf.

4

Mit dem angegriffenen Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren hinsichtlich des in der Berufungsverhandlung für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes eingestellt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 1 sei unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Umstellung des Klageantrages insoweit bereits übereinstimmende Erledigungserklärungen vorgelegen hätten und die Verpflichtungsklage nicht mehr rechtshängig gewesen sei. Die seinerzeitige Erledigungserklärung der Klägerin könne weder in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgedeutet noch von ihr widerrufen oder angefochten werden.

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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.

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1. Das angegriffene Urteil leidet nicht an den gerügten Verfahrensmängeln.

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a) Der Beschwerdebegründung ist kein Verstoß des angegriffenen Urteils gegen die Pflicht zur sachgemäßen Auslegung von Anträgen und Prozesserklärungen (§ 88 VwGO) zu entnehmen. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Erklärung der Klägerin zur Teilerledigung des ursprünglichen Klagebegehrens unzutreffend ausgelegt, wird weder hinreichend substantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), noch trifft er zu.

8

Aus der Beschwerdebegründung und aus dem anwaltlichen Vortrag der Klägerin in der Berufungsverhandlung geht hervor, dass die schriftsätzliche Erklärung, das Verpflichtungsbegehren bezüglich des Altgeschäfts habe sich erledigt, ursprünglich als Erledigungserklärung gemeint und damit im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht von diesem zutreffend verstanden worden war. Die Klägerin macht auch nicht geltend, in der damals für einen Widerruf verbleibenden Zeit bis zur Zustimmung des Beklagten habe eine Uminterpretation vorgenommen werden müssen. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Prozesserklärung falsch verstanden, bezieht sich vielmehr erst auf den späteren Verhandlungstermin. Damit wird keine fehlerhafte Interpretation der ursprünglichen Erklärung gerügt, sondern die Weigerung des Berufungsgerichts, diese damals zutreffend ausgelegte Erklärung trotz der zwischenzeitlichen Zustimmung des Beklagten rückwirkend im jetzt von der Klägerin für zweckmäßig gehaltenen Sinne auszulegen.

9

Das Berufungsgericht hat dies ohne Verstoß gegen § 88 VwGO als Versuch der Klägerin verstanden, eine nachträgliche Umdeutung zu erreichen oder sich in anderer Weise von der ursprünglichen Erklärung zu lösen. Dies hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei für unzulässig erklärt, weil eine Fortsetzung des Verfahrens bezüglich des für erledigt erklärten Antrages nur unter den Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs oder einer wirksamen Anfechtung der schriftsätzlichen Erledigungserklärung in Betracht gekommen wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115). Deren Voraussetzungen hat es verfahrensfehlerfrei verneint.

10

b) Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben.

11

Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe ihr keinen rechtlichen Hinweis darauf erteilt, dass eine Umstellung des ursprünglichen Verpflichtungsantrages zu 1 auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zum Zwecke der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nach einer Erledigungserklärung und Abtrennung des Verfahrens nicht mehr in Betracht komme. Wäre sie rechtzeitig hierauf hingewiesen worden, hätte sie den Feststellungsantrag zu 2 für erledigt erklärt und den Verpflichtungsantrag zu 1 auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt.

12

Zu einem solchen Hinweis war das Berufungsgericht gegenüber der bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Klägerin nicht verpflichtet. Zwar ist der Vorsitzende in jeder Phase des Verfahrens nach § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet, durch Hinweise darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt bzw. unklare Anträge erläutert werden. Gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger ist die Belehrungspflicht auch nicht von vornherein ausgeschlossen, aber ihrem Umfang nach geringer. Die Unterlassung einer Anregung zur Änderung eines Klageantrages stellt einen Verfahrensmangel nur dann dar, wenn sich eine solche Anregung dem Vorsitzenden nach der eindeutigen Sach- und Rechtslage aufdrängen musste (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 170/85 - NVwZ 1992, 259 <260>; stRspr des BVerwG, vgl. Beschluss vom 1. Juli 2013 - 4 B 12.13 - juris Rn. 8 m.w.N.). Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt eines Beteiligten mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 B 30.08 - BauR 2009, 233 Rn. 14). Danach erübrigte sich hier ein richterlicher Hinweis.

13

Die Klägerin hatte ihre Erledigungserklärung hinsichtlich des Verpflichtungsantrages zu 1 nicht auf eine Anregung des Berufungsgerichts hin, sondern in Reaktion auf eine Bitte des Gerichts um Sachstandsmitteilung nach Änderung des relevanten Unionsrechts abgegeben. Das Berufungsgericht durfte bei der Weiterleitung der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin an die Beklagte davon ausgehen, dass die Erklärung bewusst und in Kenntnis der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abgegeben worden war, wonach ein einseitig für erledigt erklärter Antrag nur bis zum Eingang der sich dieser Erledigungserklärung anschließenden Erklärung des Beklagten bei Gericht auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt werden kann, weil danach seine Rechtshängigkeit entfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1982 - 8 B 223.81 - Buchholz 310 § 113 Nr. 121 S. 12; Urteile vom 29. Juni 1993 - 7 C 34.92 - juris Rn. 12 und vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 92 S. 31). Eine Erledigungserklärung zielt auf die Beendigung des Rechtsstreits ohne Sachentscheidung und schließt einen Sachantrag aus. Stimmt der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin zu, so ist der Rechtsstreit beendet und eine Umstellung der Erledigungserklärung auf einen Feststellungsantrag nicht mehr zulässig (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 68). Aus den von der Klägerin in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - (BVerwGE 111, 306 ff.) und des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - (NJW 1984, 1118) und vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 - (NJW 1995, 2219) lässt sich nichts Abweichendes entnehmen, da sie nicht das Verhältnis von Erledigungserklärung und Feststellungsantrag behandeln.

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Das Berufungsgericht war auch nicht schon wegen der von der Klägerin mitgeteilten Absicht, eine Amtshaftungsforderung wegen des entgangenen Altgeschäfts geltend zu machen, zu einem rechtlichen Hinweis verpflichtet, der zu einer Änderung der von ihr abgegebenen schriftsätzlichen Erklärung vor einer Zustimmung der Beklagten zur teilweisen Erledigungserklärung hinsichtlich des Verpflichtungsantrages zu 1 hätte führen können. Für das Gericht war auf Grundlage der von der Klägerin mitgeteilten Informationen zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar und es hätte sich ihm noch viel weniger aufdrängen müssen, dass bei einem Wirksamwerden dieser teilweisen Erledigungserklärung die Rechtmäßigkeit der Ablehnung von ihr beantragter Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen des aufrechterhaltenen Feststellungsantrages zu 2 nicht mehr geklärt werden könne. Es durfte auch insoweit davon ausgehen, dass die anwaltliche Erklärung, es solle nur der Feststellungsantrag zu 2 aufrechterhalten bleiben, einer hinreichenden Kenntnis der Sach- und Rechtslage entsprach. Dafür sprach etwa, dass der Antrag zu 2 sich sowohl auf die damalige wie auf die für künftige Geschäfte maßgebliche aktuelle Fassung der EU-Verordnung bezog und dass der Staatshaftungsprozess wegen des Altgeschäfts auch ohne Fortsetzungsfeststellungsurteil geführt werden konnte oder sogar - je nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erledigung durch das Konkurrentengeschäft - geführt werden musste.

15

Sollte das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung so zu verstehen sein, dass sie auch rügt, das Berufungsgericht habe sie verspätet auf Zulässigkeitsbedenken gegenüber einer Fortsetzungsfeststellungsklage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 - (BVerwGE 81, 226 <227 f.>) hingewiesen, wäre auch insoweit kein Verfahrensfehler erkennbar. In dieser vom Berufungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2017 erörterten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ein berechtigtes Feststellungsinteresse zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage verneint, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Ob dies bei der Klägerin der Fall war, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich offengelassen (UA S. 13) und sein Prozessurteil allein auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten hinsichtlich des ursprünglichen Verpflichtungsantrages gestützt. Außerdem legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sie solchen Zulässigkeitsbedenken durch eine Umstellung ihrer Erledigungserklärung auf den Klageantrag zu 2 hätte entgehen können.

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Soweit die Klägerin die berufungsgerichtliche Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Verpflichtungsantrages zu 1 in ihre Verfahrensrüge einbezieht, fehlt es schon an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen hinreichenden Darlegung, worin ein Verfahrensfehler liegen soll. Einer Hinweispflicht unterlag das Gericht bezüglich der gemäß § 93 VwGO in seinem Verfahrensermessen stehenden Abtrennung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2012 - 7 A 22.11 - juris Rn. 1 m.w.N.) nicht, zumal die Rechtshängigkeit des Verpflichtungsantrages zum Zeitpunkt der Abtrennung bereits beendet war. Das Berufungsurteil begründet seine Auffassung, dass die Klägerin von ihrer Erledigungserklärung hinsichtlich dieses Antrages nicht mehr abrücken könne, auch nicht - wie die Klägerin meint - mit der erfolgten Verfahrensabtrennung, sondern allein damit, dass die Beklagte der Erklärung zugestimmt habe und eine Anfechtung oder ein Widerruf der Prozesserklärung der Klägerin in analoger Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften nicht in Betracht komme (UA S. 15).

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c) Den Verfahrensrügen der Klägerin, das Berufungsgericht habe seiner Würdigung einen falschen Sachverhalt hinsichtlich des Zeitpunktes der Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsantrages zu 1, hinsichtlich der Verwendung und der Möglichkeiten einer Weiterverarbeitung der auszuführenden PAN-Kabel zugrunde gelegt, ist ebenfalls nicht zu folgen. Wie oben dargelegt, lässt das angegriffene Urteil den Zeitpunkt der Erledigung des Altgeschäfts offen und stützt die Klageabweisung allein auf eine andere rechtliche Erwägung. Die von der Klägerin angeführten Ausführungen zur Verwendung und Weiterverarbeitung von PAN-Kabeln erfolgten im Zusammenhang mit der Begründung der auch in einem Urteil unanfechtbaren Kostenentscheidung über den durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung beendeten Streit (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 - juris Rn. 2) hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 2. Sie sind für das Prozessurteil zu dem Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 1, auf den allein sich die Nichtzulassungsbeschwerde beziehen kann, ohne tragende Bedeutung.

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d) Die von der Klägerin erhobenen Rügen wegen eines angeblichen Begründungsmangels und ihres Erachtens willkürlicher Beweiswürdigung können nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie allein auf Ausführungen des Berufungsurteils Bezug nehmen, die der Begründung der unanfechtbaren Kostenentscheidung hinsichtlich des in der Berufungsverhandlung für erledigt erklärten Antrages zu 2 dienen.

19

2. Aus demselben Grund kommt der Rechtssache nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage der Auslegung einer in der EU-Verordnung zum Embargo gegen den Iran enthaltenen Verbotsposition zu. Die Erwägungen des Berufungsurteils hierzu erfolgten ebenfalls allein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Kosten des im Urteil eingestellten Teils des Verfahrens.

20

3. Auch die auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, zu Fehlern der Beweiswürdigung, der Sachverhaltswürdigung und der Begründung sowie auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum Verbot mengenmäßiger Beschränkungen bezogenen Divergenzrügen der Klägerin haben keinen Erfolg, weil sie keine das Prozessurteil des Berufungsgerichts tragenden Erwägungen betreffen.

21

Die von der Klägerin gerügte Divergenz des Berufungsurteils zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1981 - 2 C 18.80 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 31) und zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2011 - 7 B 17.11 - (Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 13) ist weder von ihr hinreichend durch Gegenüberstellung voneinander abweichender, in den jeweiligen Entscheidungen aufgestellter und diese jeweils tragenden Rechtssätze dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18), noch liegt sie vor. Das Berufungsurteil stellt keinen eigenen, von einer der genannten oder einer weiteren bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung abweichenden Rechtssatz zu gerichtlichen Hinweispflichten auf.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.