Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 06.11.2018


BVerwG 06.11.2018 - 8 B 11/18, 8 B 11/18 (8 C 12/18)

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
06.11.2018
Aktenzeichen:
8 B 11/18, 8 B 11/18 (8 C 12/18)
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:061118B8B11.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Berlin, 1. März 2018, Az: 29 K 340.17, Urteil

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet. Sie führt auf die im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob die in § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG vorausgesetzte Identität des rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten und des zu entschädigenden Vermögensverlustes bei Unternehmens- und Anteilsschädigungen neben der Identität des betroffenen Vermögenswertes voraussetzt, dass der Zeitpunkt der rückerstattungsrechtlich angenommenen Entziehung mit dem der vermögensrechtlichen Schädigung übereinstimmt.

2

Darüber hinaus wird voraussichtlich Gelegenheit bestehen zu klären, inwieweit eine Identität des Vermögensverlustes vorliegen kann, wenn die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung dem Geschädigten als Alleininhaber eines entzogenen Unternehmens gewährt wurde, die bestandskräftige Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung sich jedoch auf eine Bruchteilsbeteiligung des Geschädigten am selben Unternehmen bezieht.

3

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.