Entscheidungsdatum: 29.07.2010
Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Weder kommt der Sache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die von der Klägerin formulierten Rechtsfragen erfüllen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht und können deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht rechtfertigen. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen Frage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr; z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
a) Die Klägerin möchte folgende Frage geklärt wissen:
"Ist nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG Berechtigter von Ansprüchen auf Einräumung von Bruchteilseigentum gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bzw. von anteiligen Erlösauskehransprüchen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG die in ihren (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilsrechten an einem anderen Unternehmen geschädigte (und gegebenenfalls wiederaufgelebte) Gesellschaft selbst oder deren Gesellschafter, wenn die Anteile der Gesellschafter an der Gesellschaft nicht direkt von einer schädigenden Maßnahme betroffen waren und die von der Gesellschaft geltend gemachten Ansprüche auf Einräumung von Bruchteilseigentum bzw. auf anteilige Erlösauskehr auch nicht von deren Gesellschaftern oder von ehemaligen Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern streitig gemacht werden."
Diese Frage bezieht sich darauf, ob die Klägerin selbst oder ihre (ehemaligen) Gesellschafter Berechtigte sind. Denn sie knüpft an die Aussage im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 8) an, dass ein etwaiger Anspruch auf anteilige Erlösauskehr nicht der Klägerin, sondern lediglich ihren Gesellschaftern zustünde.
Die gestellte Frage rechtfertigt keine Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit eines "dreifachen" Durchgriffs wegen der Veräußerung von Aktien der A. AG und damit auch die Frage, wer Berechtigter ist, letztlich offen gelassen. Es hat sein Urteil vielmehr darauf gestützt, dass die A. AG in der NS-Zeit nicht als jüdisches Unternehmen angesehen oder behandelt worden sei; jedenfalls sei die Verfolgungsvermutung (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG) widerlegt. Insofern kam es für das Verwaltungsgericht nicht darauf an, ob die Klägerin oder deren (ehemalige) Gesellschafter bei Annahme einer mittelbaren Anteilsschädigung (Anspruchs-)berechtigt sind. Die Frage würde sich auch in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da die zur Widerlegung der Entziehungsvermutung vorgebrachten Rügen keinen Erfolg haben (dazu sogleich im Abschnitt 1 unter c und d, im Abschnitt 2 und im Abschnitt 3 unter b bis d).
Davon abgesehen kann die aufgeworfene Frage beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist Berechtigter im Sinne des Satzes 4 der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a VermG bezeichnete Unternehmen. Durch diese "Klarstellung" sollte der Auffassung entgegengetreten werden, dass auch bei der ergänzenden Singularrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Berechtigter stets das Unternehmen in Nachtragsliquidation entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 1a VermG (ebenso nach § 6 Abs. 6a VermG) sei. Durch die in Satz 4 enthaltenen Worte "in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung" ist zum Ausdruck gebracht, dass Berechtigter des Anspruchs auf Einräumung von Bruchteilseigentum der geschädigte Anteilseigner ist (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 13/7275, S. 44). Der Sinn dieser Klarstellung liegt darin, die Berechtigung - nur - der Gesellschafter auch in den Fällen der Bruchteilsrestitution nach einer Unternehmensschädigung deutlich zu machen. Das schließt allerdings nicht aus, dass auch ein Unternehmensträger, der als Gesellschafter in eigenen Beteiligungen geschädigt wurde, insoweit Berechtigter nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sein kann. Für eine Differenzierung danach, ob er fortbesteht oder im Handelsregister gelöscht war und nach § 6 Abs. 1a VermG wieder aufgelebt ist, bietet der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG, insbesondere des Satzes 5, ebenfalls keinen Anhalt. Geregelt wird nur, dass die Berechtigung nicht an die Eigenschaft als (früherer) Träger des Unternehmens, sondern an die Stellung als Gesellschafter anknüpft. Eine Einschränkung dahingehend, dass Gesellschafter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG nur natürliche Personen, nicht aber juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein können, oder dahingehend, dass nach § 6 Abs. 1a VermG wieder aufgelebte Gesellschaften nicht als berechtigte Gesellschafter in Betracht kämen, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.
Auch aus der Rechtsprechung lässt sich eine solche Einschränkung nicht herleiten. So hat der Senat in seinem Urteil vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40) zur Wirksamkeit einer Anmeldung nicht in Frage gestellt, dass eine juristische Person, deren Rechtsvorgängerin (GmbH) in der NS-Zeit eine Beteiligung im Wert von ca. 49 % des Aktienkapitals einer anderen Gesellschaft aufgeben musste, die Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG beanspruchen kann. Nach den Entscheidungsgründen spielte auch keine Rolle, dass es sich um eine fortbestehende, also nicht um eine im Handelsregister gelöschte und nach § 6 Abs. 1a VermG wieder aufgelebte Gesellschaft handelte. Aus dem Urteil des Senats vom 28. April 2004 - BVerwG 8 C 12.03 - (BVerwGE 120, 362 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 25) ergibt sich ebenfalls nicht, dass in ihren Anteilsrechten geschädigte Gesellschaften, die zugleich Unternehmensträger sind, darum als Berechtigte einer Bruchteilsrestitution ausgeschlossen wären. Gegenstand dieser Entscheidung war die Konkurrenz eines geltend gemachten Anspruchs einer Muttergesellschaft, die ihren Aktienanteil an einer (anderen) Aktiengesellschaft in der NS-Zeit zu einem unangemessenen niedrigen Kurs veräußern musste, mit Ansprüchen ihrer Gesellschafter. Der Senat hat seine Auffassung, nicht die Muttergesellschaft, sondern deren Gesellschafter seien Berechtigte, damit begründet, dass ein derartiger Prätendentenstreit mit der Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823, 1828) gerade ausgeschlossen werden sollte. Um einen solchen Prätendentenstreit handelt es sich hier nicht, da nach dem Vortrag der Klägerin deren (frühere) Gesellschafter keine eigenen Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG geltend machen. Aus dem Beschluss vom 25. Juli 2007 - BVerwG 8 B 9.07 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 Rn. 6) ergibt sich lediglich, dass die Frage der Berechtigung sich bei gestuften Beteiligungen danach richtet, auf welcher Ebene die Schädigung eingetreten ist. Er differenziert aber nicht danach, ob der jeweils geschädigte Gesellschafter eine natürliche, eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ist (Angleichung an S. 4 unten), ob er zugleich Unternehmensträger ist und ob er als solcher fortbesteht oder nach § 6 Abs. 1a VermG wieder aufgelebt ist.
b) Die Klägerin stellt ferner mehrere Fragen, die darauf zielen, ob der Ausschluss einer nach der NS-Schädigung im Handelsregister gelöschten und gemäß § 6 Abs. 1a VermG wieder aufgelebten Liquidationsgesellschaft als Berechtigte nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG eine willkürliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu einer nicht gelöschten, fortbestehenden Gesellschaft oder zur JCC darstelle. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Wie bereits dargelegt, differenziert § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG für die Frage, ob ein als Gesellschafter von einer Anteilsentziehung betroffener Unternehmensträger Berechtigter einer Bruchteilsrestitution sein kann, nicht danach, ob er fortbesteht oder nach Löschung gemäß § 6 Abs. 1a VermG wieder aufgelebt ist (vgl. oben unter a mit Hinweis auf das Urteil vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 - a.a.O.).
c) Die Klägerin möchte zudem als rechtsgrundsätzlich bedeutsam folgende Frage geklärt wissen:
"Ist es für die Anwendung der Entziehungsvermutung gemäß § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO auf juristische Personen notwendig, dass trotz einer an der juristischen Person objektiv bestehenden jüdischen Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % nachgewiesen werden muss, dass die juristische Person zum Zeitpunkt der Veräußerung des Vermögenswertes, hinsichtlich dessen die Verfolgungsvermutung zur Anwendung kommen soll, als 'jüdisch' angesehen und behandelt wurde."
Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, da sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, trotz einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % müsse nachgewiesen werden, dass die juristische Person als "jüdisch" angesehen oder behandelt wurde. Es hat vielmehr angenommen, dem Bankhaus Gebr. A. sei nur ein Kapitalanteil von 25 % zuzurechnen. Zwar ist es davon ausgegangen, dass dieses Bankhaus in den 20er Jahren eine Beteiligung von 49,7 % an der A. AG erwarb. Es hat jedoch gemeint, ein darin enthaltenes Aktienpaket von 24,7 % des Kapitals sei nicht zu berücksichtigen, weil es "damals" Fritz A. zur Einlegung in sein Depot und Stimmrechtsausübung überlassen wurde. Nach außen - so das Verwaltungsgericht - sei die Klägerin deshalb insoweit nicht in Erscheinung getreten. Ob die Beteiligungsverhältnisse hinsichtlich des verbleibenden 25%igen Anteils offenbar gewesen seien, könne dahinstehen. Denn nach Art. I § 1 Abs. 3 Buchst. b der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 hätten Gewerbebetriebe einer juristischen Person erst dann als jüdisch gegolten, "wenn Juden mit mehr als 1/4 des Kapitals am Unternehmen beteiligt waren".
Soweit das Verwaltungsgericht den Anteil der Klägerin in Höhe von 24,7 % des Kapitals nicht berücksichtigt hat, weil die Klägerin insoweit nach außen nicht in Erscheinung getreten sei, missversteht es offensichtlich das Urteil des Senats vom 21. Juni 2007 - BVerwG 8 C 8.06 - (BVerwGE 129, 76 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 43 S. 50 Rn. 42). Der Senat hat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO dürfe die Beurteilung, ob der Betroffene zu dem Personenkreis der Kollektivverfolgten "gehörte", allein auf Erkenntnisse und Erkenntnismittel gestützt werden, die zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Verfügung standen. Hierbei kommt es - anders als für die Frage, ob der Betroffene als dem Personenkreis zugehörig behandelt wurde - nicht auf den damaligen (subjektiven) Kenntnisstand von Personen oder bestimmten Stellen an. Erst recht ist keine Offenkundigkeit erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, welche objektiven Erkenntnisquellen damals bestanden. Anderenfalls würde die Situation im NS-Staat, in dem der von Verfolgung Bedrohte bestrebt sein musste, die seine Verfolgung begründenden Umstände nicht offenbar werden zu lassen, verkannt und würden Wiedergutmachungsansprüche in einer mit dem Ziel des Vermögensgesetzes nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt. Der Senat hat es deshalb in dem Urteil vom 21. Juni 2007 (lediglich) abgelehnt, die Annahme einer Verfolgungssituation maßgeblich auf eine erst nach 1945 entstandene Erkenntnisquelle zu stützen. Der Erwerb einer Beteiligung von 49,7 % des Aktienkapitals an der A. AG war dagegen bereits zur Zeit des Nationalsozialismus zu belegen.
Davon abgesehen scheitert die Zulassung der Revision auch daran, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt ist und hinsichtlich der - selbstständig tragenden - Begründung, dass die Entziehungsvermutung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO widerlegt ist, kein durchgreifender Revisionszulassungsgrund vorliegt. Wenn ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr; z.B. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 m.w.N.).
d) Die Klägerin strebt außerdem eine Klärung folgender Rechtsfrage an:
"Ist die Angemessenheit des Kaufpreises gemäß § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO bei einer Aktienbeteiligung stets nach dem im Börsenkurs ausgedrückten Marktwert für eine einzelne Aktie zu beurteilen?"
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Wörtlich genommen, lässt sie sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres - verneinend - beantworten. Soweit sie sinngemäß auf die Klärung der Voraussetzungen abzielt, die eine vom Börsenkurs abweichende Taxierung gebieten, wäre sie in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Wie die Klägerin anmerkt, kann der für die Angemessenheit des Kaufpreises maßgebliche Marktwert von Aktien beim Erwerb von Aktienpaketen, die einen beherrschenden Einfluss vermitteln, durchaus höher liegen als die Summe des Kurswertes der Einzelaktien. Besondere Umstände, die den Erwerb des entsprechenden Teils der Aktien für die Gläubiger-Banken "wertvoller" und damit teurer gemacht hätten, lassen sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch nicht entnehmen. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, dass eine der Gläubiger-Banken durch den Erwerb von Aktien der Hotelbetriebs AG einen Mehrheitsbesitz erlangt hätte. Feststellungen dazu, in welcher Höhe das Aktienpaket von den Erwerbern jeweils übernommen wurde, hat das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht getroffen. Aus ihm geht lediglich hervor, dass nach dem Reorganisationsplan die Commerz- und Privatbank AG, die Dresdner Bank AG sowie das Bankhaus Gebr. A. die ihnen verpfändeten Hotelbetriebsaktien übernahmen (UA S. 15). Auch aus den Angaben der Klägerin ergeben sich keine zureichenden Anhaltspunkte für einen Aktienmehrheitserwerb einer der Gläubiger-Banken. Das Vorbringen, die Aktien der Hotelbetriebs AG seien zu einem geringeren Teil vom Bankhaus Gebr. A. und überwiegend von der Commerz- und Privatbank AG sowie von der Dresdner Bank AG übernommen worden, die in etwa zu gleichen Teilen Gläubiger der Hotelbetriebs AG gewesen seien, deutet noch nicht auf den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung hin. Für das Verwaltungsgericht bestand daher kein Anlass, den Kurswert der Aktien als Maßstab für die Angemessenheit des Kaufpreises in Frage zu stellen.
Dazu war es auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin verpflichtet, die Hotelbetriebs AG sei für die A. AG eine wichtige Absatz- und Einnahmequelle sowie Werbeplattform gewesen. Feststellungen dazu, dass diese "Synergieeffekte" auch für die erwerbenden Gläubiger-Banken von Bedeutung waren und deshalb den Aktienerwerb "wertvoller" machten, als er in dem Börsekurs zum Ausdruck kam, fehlen. Maßgebend für die Angemessenheit des Kaufpreises sind aber vor allem Umstände, die den Käufer veranlassen könnten, einen höheren Kaufpreis zu zahlen (dazu vgl. unten im Abschnitt 3 unter c).
Mit dem höheren Buchwert von 112% der Aktien an der Hotelbetriebs-AG in der Bilanz der A. AG hat sich das Verwaltungsgericht (UA S. 15) auseinandergesetzt. Besondere Umstände, die insoweit eine Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren begründen könnten, führt die Klägerin nicht an.
2. Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt einen abstrakten Rechtssatzwiderspruch voraus. Sie ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerdeführerin einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
a) Die Klägerin entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2006 - BVerwG 7 C 4.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 35) den Rechtssatz, dass die Entziehungsvermutung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO auf juristische Personen Anwendung finde, bei denen mehr als ein Viertel des Kapitals Juden gehörte oder bei denen die Stimmen von Juden die Hälfte der Gesamtstimmenzahl erreichten; dies gelte vom 30. Januar 1933 an für die gesamte nationalsozialistische Zeit. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Entziehungsvermutung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO für juristische Personen, bei denen mehr als ein Viertel des Kapitals Juden gehört habe, nur dann gelte, wenn sich nachweisen lasse, dass die juristische Person als jüdisches Unternehmen angesehen oder behandelt worden sei.
Der von der Klägerin gerügte abstrakte Rechtssatzwiderspruch besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat, wie bereits dargelegt (oben im Abschnitt 1 unter c), mit Blick auf Art. I § 1 Abs. 3 Buchst. b der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 (RGBl I S. 627) keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die dort genannten Voraussetzungen nur dann gegolten hätten, wenn sich nachweisen lasse, dass die juristische Person als "jüdisches" Unternehmen angesehen oder behandelt worden sei. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht aufgrund einer anderen Bewertung der Beteiligung des Bankhauses Gebr. A. an der A. AG zu dem Ergebnis gekommen, für die rechtliche Beurteilung nach der genannten Vorschrift der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz sei allein ein Aktienanteil von 25 % am Kapital der A. AG zugrunde zu legen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Abschnitt 1 unter c hingewiesen.
b) Die Klägerin sieht eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner darin, dass das Verwaltungsgericht folgenden Rechtssatz aufgestellt habe: Die Vermutung des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG könne durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Veräußerung keinen verfolgungsbedingten Anlass hatte. Dies stehe im Widerspruch zu der - von der Klägerin angeführten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Verfolgungsvermutung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO ausschließlich durch die in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweise widerlegbar und der direkte Gegenbeweis nicht zulässig ist.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Verwaltungsgericht ist nicht von einem unzulässigen Gegenbeweis ausgegangen, sondern hat geprüft, ob "die gesetzliche Vermutung in § 1 Abs. 6 VermG vorliegend widerlegt ist" (UA S. 15). Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass es keinen Anlass gebe, an der Angemessenheit des Übernahmekurses zu zweifeln (a.a.O.).
Das Fehlen ausdrücklicher Erwägungen zur freien Verfügbarkeit des Kaufpreises rechtfertigt noch nicht den Schluss, das Verwaltungsgericht habe einen Rechtsgrundsatz dahingehend aufgestellt, der entsprechende Nachweis sei überflüssig. Da Hinweise auf Einschränkungen der freien Verfügbarkeit weder von den Beteiligten vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich waren, liegt die Annahme nahe, dass das Verwaltungsgericht von einer freien Verfügbarkeit des Kaufpreises ausging, ohne die Beweisführung zu problematisieren. Selbst wenn es das Erfordernis eines Beweises des Gegenteils auch zu diesem Punkt übersehen haben sollte, läge darin nur eine unvollständige und damit unzutreffende Anwendung der in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze und keine Formulierung eines abweichenden Rechtssatzes.
Die von der Klägerin als Divergenz beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Verkauf der Anteile an der Hotelbetriebs AG habe keinen verfolgungsbedingten Anlass gehabt, sind der Widerlegung der Entziehungsvermutung nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO zuzuordnen. Danach kann bei Veräußerungen, welche in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden sind, die Entziehungsvermutung nur dadurch widerlegt werden, dass außer den in Art. 3 Abs. 2 REAO bezeichneten Voraussetzungen das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu den verfolgungsunabhängigen Gründen für die Veräußerung der Aktien sind dahin zu verstehen, dass sie sich auf den von der Klägerin angesprochenen Fall einer Veräußerung ab dem 15. September 1935 beziehen. Denn sie stellen darauf ab, dass die Hotelbetriebs-Beteiligung allein aus wirtschaftlichen Gründen - zur Unternehmensrettung der A. AG - verkauft wurde, also das Veräußerungsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Zwar wird in den Entscheidungsgründen § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO nicht ausdrücklich erwähnt. Die Überschrift und die Eingangsworte in diesem Abschnitt (UA S. 11), die geltende Entziehungsvermutung des § 1 Abs. 6 VermG sei dadurch widerlegt, dass der Verkauf dieser Anteile zur Unternehmensrettung notwendig gewesen sei, lassen aber erkennen, dass sich das Verwaltungsgericht an die in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO geregelten Widerlegungsgründe gehalten hat. So hat es keine über Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO hinausgehenden Gründe zur Widerlegung der Vermutung herangezogen oder auch nur erörtert. Vielmehr haben die von ihm ermittelten "verfolgungsunabhängigen" Gründe allein für eine Widerlegung nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO Bedeutung, d.h. sie fügen sich in das System der Widerlegungsgründe ein. Ein Rechtssatz, dass der Beweis der Widerlegungsgründe überflüssig wäre und ein unabhängig davon zu führender Gegenbeweis genügte, lässt sich der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen.
3. Auch die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
a) Das Verwaltungsgericht hat weder gegen seine Hinweispflicht noch gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) verstoßen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte sie darauf hinweisen müssen, dass nach Meinung des Gerichts die jüdische Abstammung von Dr. F. nicht erwiesen sei. Sie hätte dann Henry H. A. als Zeugen benannt, der aus eigener Kenntnis hätte bestätigen können, dass Dr. F. Jude war.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen begründet das angegriffene Urteil seine Schlussfolgerung, die A. AG sei nicht als jüdisches Unternehmen einzuordnen, nicht mit dem Fehlen eines Nachweises, dass Dr. F. Jude gewesen sei. Vielmehr ist es für die rechtliche Prüfung von der Mitgliedschaft Dr. F. im Aufsichtsrat der A. AG und vom Vorbringen der Klägerin ausgegangen, er sei Jude gewesen. Der Hinweis auf den fehlenden Nachweis dafür ("- ein Beleg insoweit fehlt allerdings -") ist lediglich als Parenthese und damit als die rechtliche Aussage nicht tragender Zusatz eingeschoben. Danach ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, die Mitgliedschaft eines Juden im Aufsichtsrat qualifiziere die Gesellschaft noch nicht als "jüdisches" Unternehmen. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist unzutreffend. Nach Art. I § 1 Abs. 3 Buchst. a der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz galt der Gewerbebetrieb einer juristischen Person als jüdisch, wenn eines oder mehrere von den Mitgliedern des Aufsichtsrats Juden waren. Gleichwohl ist nach ständiger Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (z.B. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Auf der Grundlage der - unzutreffenden - Auffassung des Verwaltungsgerichts bestand keine Verpflichtung zu einem Hinweis, dass die jüdische Abstammung des Dr. F. nicht erwiesen sei, und zu einer weiteren Sachaufklärung.
Davon abgesehen würde eine Zulassung der Revision daran scheitern, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist und jedenfalls hinsichtlich der Begründung, dass die Entziehungsvermutung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO widerlegt sei, kein Zulassungsgrund vorliegt. Ist die Entscheidung der Vorinstanz - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (stRspr; z.B. Beschluss vom 9. Dezember 1994 a.a.O.). So würde ein Zulassungsgrund bezüglich der Beurteilung, dass die A. AG kein jüdisches Unternehmen gewesen sei, am Ausgang des Verfahrens nichts ändern, da zur Widerlegung der Verfolgungsvermutung die geltend gemachten Zulassungsgründe keinen Erfolg haben.
b) Einen Verfahrensmangel sieht die Klägerin ferner darin, dass das Verwaltungsgericht von einem falschen "feststehenden" Sachverhalt im Hinblick darauf ausgegangen sei, ob die Veräußerung der Hotelbetriebs-Beteiligung auf eine drohende Insolvenz zurückzuführen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe seinem Urteil die "Spekulation" zugrunde gelegt, dass allein der Reorganisationsplan die A. AG vor der Insolvenz bewahrt habe. Es liege mithin ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vor.
Auch diese Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 11 seines Urteils festgestellt, für die Veräußerung der Aktien an der Hotelbetriebs AG im Jahr 1935 seitens der A. AG sei allein ursächlich gewesen, dass Letztere kurz vor der Insolvenz gestanden, sich der Erwerb der Hotelbetriebsaktien als ständiger Verlustbringer erwiesen hätte und der Verkauf dieser Anteile deshalb zur Unternehmensrettung notwendig gewesen sei. Es hat sich insoweit auf eine Monografie von Klein zur Unternehmensgeschichte der A. AG, auf die Verpfändung der gesamten Aktienbeteiligung der A. AG an der Hotelbetriebs AG in Höhe von nominal 15 246 900 RM zur Sicherung von Bankkrediten, auf eine Ausarbeitung des Wirtschaftsprüfers Dr. V. zur A. AG vom 6. April 1935, auf einen Bericht der Deutschen Revisions- und Treuhand AG zum Jahresabschluss 31. Dezember 1935 sowie auf einen Auszug aus dem Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften 1935 gestützt. Seine Feststellung, die Veräußerung habe einen verfolgungsunabhängigen Anlass gehabt, hat es aufgrund einer Würdigung der Tatsachen (Verpfändung) und der genannten Unterlagen getroffen. Die Darlegung der Klägerin, es handele sich nicht um eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung, sondern um die Darstellung einer Tatsache selbst, die bloße Spekulation sei, ist unzutreffend. Eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung besteht gerade darin, dass das Gericht aus Tatsachen und Beweismitteln bestimmte Schlüsse zieht. Dies ist hier geschehen.
(Vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können daher einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme kommt im Bereich des Indizienbeweises bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (stRspr; z.B. Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65). Ein Verstoß gegen Denkgesetze, der anzunehmen ist, wenn das Verwaltungsgericht einen Schluss gezogen hat, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann (stRspr; z.B. Beschluss vom 6. März 2008 - BVerwG 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17 m.w.N.), ist nicht gegeben. Hierfür genügt es nicht, dass das Verwaltungsgericht nach Meinung der Klägerin einen fernliegenden Schluss ("Spekulation") gezogen hat.
c) Ferner rügt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht wesentlichen Sachvortrag bei der Frage nicht berücksichtigt habe, ob der Kaufpreis für die Hotelbetriebs-Beteiligung angemessen gewesen sei. Die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe ihren Sachvortrag "zum besonderen Wert der Beteiligung für die A. AG und zu dem für A. äußerst nachteiligen Veräußerungszeitpunkt" nicht berücksichtigt. Auch diese Rüge greift nicht durch.
Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs die Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168, 1509/89 und 638, 639/90 - BVerfGE 87, 363, 392 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N. und vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Geht es freilich auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die nach seiner eigenen Einschätzung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (Urteil vom 20. November 1995 a.a.O. S. 23 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht konnte ohne Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör die in der Beschwerdebegründung genannten Ausführungen zur Angemessenheit des Kaufpreises unberücksichtigt lassen, weil sie nach seiner Rechtsauffassung für die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises keine zentrale Bedeutung hatten. Danach kam es wesentlich darauf an, welcher Kaufpreis auf dem Markt von Personen zu erzielen war, die keinen Verfolgungsmaßnahmen unterworfen waren. Maßgeblich dafür ist, welches Interesse das Objekt für die potenziellen Erwerber hatte und welchen Kaufpreis diese deshalb zu zahlen bereit waren. Nach dem Vortrag der Klägerin stellte die Beteiligung an der Hotelbetriebs AG für die A. AG eine wichtige Absatz- und Einnahmequelle sowie Werbeplattform dar und führte zu Synergieeffekten. Diese Umstände mögen den Wert der Beteiligung für die veräußernde A. AG mit bestimmt haben. Das Verwaltungsgericht musste jedoch nicht annehmen, dass davon auch der Wert der in mehrere Aktienpakete aufgeteilten, nach dem Reorganisationsplan von den Gläubiger-Banken zu übernehmenden Anteilsrechte für die einzelnen Erwerber maßgeblich beeinflusst wurde. Weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch sonst ist etwas dafür ersichtlich, dass für die erwerbenden Gläubiger-Banken die von der Klägerin beschriebenen "Synergieeffekte" zum Tragen kamen.
Die Nichtberücksichtigung des Vortrags der Klägerin, dass es sich um einen für die A. AG "äußerst nachteiligen Veräußerungszeitpunkt" gehandelt habe, führt ebenfalls nicht zu einem Verfahrensfehler. Für die Angemessenheit des Kaufpreises ist allein entscheidend, ob in diesem Zeitpunkt der vereinbarte Preis ein angemessener Geldbetrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO war. Hiervon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen.
d) Ohne Erfolg bleibt deshalb auch die Rüge, der Anstieg der Aktienkurse in den Jahren 1936 und 1937 sei von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. Die Veräußerung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem absehbar gewesen sei, dass die Hotelbetriebs AG infolge steigender Grundstückspreise und guter Auslastung im Hinblick auf die Olympischen Spiele in Berlin wieder Gewinne erzielen und folglich Dividenden zahlen würde.
Zu einer Berücksichtigung der Kursentwicklung nach dem Veräußerungszeitpunkt war das Verwaltungsgericht weder unter dem Gesichtspunkt vollständiger Verwertung des Prozessstoffs (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch nach dem Grundsatz rechtlichen Gehörs verpflichtet. Nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung kam es allein auf die Kurswerte im Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien im Jahr 1935 an. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil den Börsenkurs zum 31. Dezember 1934 und die Börsenkurse im Jahre 1935 zugrunde gelegt (UA S. 15). Der höchste Kurs für 1935 betrug 87,75 RM und der letzte Kurs für 1935 81,75 RM. Soweit in diesen - im Vergleich zum Börsenkurs zum 31. Dezember 1934 von 59,50 RM - höheren Werten bereits die absehbaren Entwicklungen im Hinblick auf die Olympischen Spiele 1936 Ausdruck gefunden haben sollten, sind sie in die Beurteilung eingeflossen. Nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht darüber hinaus auch auf die Börsenkurse im Jahre 1936 und 1937 eingegangen ist, sondern auf den Börsenkurs zum maßgeblichen Veräußerungszeitpunkt abgestellt hat.