Entscheidungsdatum: 29.06.2010
Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Weder besteht die geltend gemachte Divergenz zu zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, noch führt die teils hilfsweise, teils unabhängig von der Divergenzrüge erhobene Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Abweichung des angegriffenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34) und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 8 C 14.07 - (ZOV 2008, 259 f.). Das Verwaltungsgericht hat keinen sein Urteil tragenden Rechtssatz aufgestellt, der einem in einer dieser angeblichen Divergenzentscheidungen aufgestellten, sie tragenden Rechtssatz widerspräche. Vielmehr ist es im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 eine Enteignung verbot, wenn der Vermögenswert vor Inkrafttreten des Befehls noch nicht sequestriert worden war. Es verneint ein solches Enteignungsverbot lediglich im konkreten Fall, weil es eine Sequestration vor Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 bejaht. Auch seine Definition der Sequestration weicht entgegen der Darstellung der Beschwerde nicht von der zitierten Rechtsprechung ab. Wie diese, versteht das Verwaltungsgericht die Sequestration im Sinne einer Beschlagnahme. Seine Annahme, sie dürfe nicht nur bei Vorlage eines förmlichen Beschlagnahmebeschlusses angenommen werden, steht zu den angeblichen Divergenzentscheidungen ebenfalls nicht in Widerspruch, weil diese keinen sie tragenden gegenteiligen abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben. Aus dem Urteil vom 13. Dezember 2006 (a.a.O.) ergibt sich nur, dass die Sequestration eine Beschlagnahme voraussetzt, ohne dass Formerfordernisse dafür aufgestellt oder Anforderungen an den Nachweis einer solchen Maßnahme formuliert würden. Der Hinweis der Klägerin, das zitierte Urteil habe eine treuhänderische Verwaltung nicht als Sequestration gewertet, übersieht außerdem, dass diesem Urteil Feststellungen zu Grunde lagen, nach denen nach dem 18. April 1948 eine treuhänderische Verwaltung begründet und die bis dahin bestehende Verwaltung nicht näher qualifiziert wurde. Die Vermutung der Klägerin, auch diese Verwaltung sei durch einen Treuhänder ausgeübt worden, kann eine entsprechende Urteilsfeststellung nicht ersetzen.
Eine Abweichung von den angeblichen Divergenzentscheidungen ist auch hinsichtlich der Verwertung der Enteignungsurkunde im Rahmen der Beweiswürdigung nicht dargelegt. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, bei Vorliegen einer Enteignungsurkunde, deren Wortlaut die Enteignung eines "gemäß SMAD-Befehl Nr. 124 sequestrierten Vermögens ... gemäß SMAD-Befehl Nr. 64" bestätige, belege "allein diese Urkunde", dass es zu einer Sequestrierung gemäß SMAD-Befehl Nr. 124 vor dem 18. April 1948 gekommen sei. Eine solche Beweisregel, die der Urkunde absolute Beweiskraft zuerkennt, hat das Verwaltungsgericht nicht formuliert. Vielmehr hat es die vorgelegte Enteignungsurkunde nur in einer Gesamtschau mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere den Belegen zur Treuhänderbestellung im Jahre 1946 und den Unterlagen zu Einsprüchen gegen Erfassungen zum SMAD-Befehl Nr. 124, als Indiz für eine Sequestration nach diesem Befehl vor Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 verwertet.
2. Soweit die Beschwerde hilfsweise zur Divergenzrüge grundsätzlich geklärt wissen will, ob eine rein faktische Beschlagnahme im Sinne eines faktischen Verwaltungszugriffs, gleich auf welcher Grundlage, das Merkmal der Sequestration gemäß SMAD-Befehl Nr. 124 erfülle, erhebt sie keine ordnungsgemäße Grundsatzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Auch hinsichtlich der mit dem Hilfsvorbringen weiter aufgeworfenen Frage, ob eine Enteignungsurkunde, die auf eine Sequestration nach SMAD-Befehl Nr. 124 verweise, allein eine stichtagsgemäße Sequestrierung belege, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Aus den gesetzlichen Vorschriften über die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO und aus dem Grundsatz freier Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO, der nur durch die gesetzlichen Beweisregeln eingeschränkt ist, ergibt sich ohne Weiteres, dass der Enteignungsurkunde kein absoluter, vom Ergebnis der übrigen Sachaufklärung völlig unabhängiger Beweiswert zukommen kann. Vielmehr hat die richterliche Überzeugungsbildung jeweils das Gesamtergebnis der Sachaufklärung in den Blick zu nehmen und eine solche Enteignungsurkunde in einer Gesamtschau mit den übrigen Beweismitteln zu würdigen.
Die weiteren von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen können ebenfalls nicht zur Revisionszulassung führen.
Die Frage:
Welche Kriterien müssen für die Bewertung eventueller, auf den später enteigneten Vermögenswert gerichteten verfügungsbeschränkenden Maßnahmen angelegt werden, um diese als stichtagsgemäße Sequestrierung bis zum 18. April 1948 im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 13. Dezember 2006 anzusehen?,
lässt sich - soweit entscheidungserheblich - bereits aus dem in der Frage zitierten Urteil dahingehend beantworten, dass eine Beschlagnahme vor dem Stichtag vorliegen muss, die auf den SMAD-Befehl Nr. 124 zurückzuführen ist. Die richtige Anwendung dieser Rechtsprechung und die Beweiswürdigung können nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein.
Auch die weitere Frage:
Genügt zur Bejahung einer stichtagsgemäßen Sequestrierung zum 18. April 1948 im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 eine bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte faktische Beschlagnahme des Vermögenswertes, unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um eine auf SMAD-Befehl Nr. 124 gegründete Sequestrierung handelt?,
ist weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht die Rückführbarkeit der Beschlagnahme auf den SMAD-Befehl Nr. 124 nicht für gleichgültig gehalten, sondern sie geprüft und aufgrund seiner Beweiswürdigung bejaht hat. Im Übrigen ist die Frage bereits aufgrund der von ihr zitierten Rechtsprechung zu verneinen, die auf eine Sequestration nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 abstellt.
Die anschließende Frage,
falls ja, welche Voraussetzungen müssten für die Annahme einer solchen stichtagsgemäßen "faktischen Beschlagnahme" erfüllt sein?,
ist gegenstandslos, da die zuvor gestellte Frage zu verneinen war.
Die weitere Frage,
ob den Anforderungen der Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 auch dann Genüge getan ist, wenn das Objekt zwar nicht im Sinne des SMAD-Befehls Nr. 124 Ziffer 1 stichtagsgemäß sequestriert, aber doch im Sinne des SMAD-Befehls Nr. 124 Ziffer 2 stichtagsgemäß in zeitweilige Verwaltung der sowjetischen Militäradministration genommen wurde mit der Folge, dass bei einer stichtagsgemäßen zeitweiligen Verwaltung zum 18. April 1948 kein Verstoß gegen das sowjetische Enteignungsverbot in Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 vorliegt und die dann erfolgende Enteignung dem sowjetischen Willen zugerechnet werden kann?,
wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu klären, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Sequestration gemäß SMAD-Befehl Nr. 124 Ziffer 1, und nicht nur eine zeitweilige Verwaltung nach Ziffer 2 des Befehls angenommen hat.
Die Fragen:
Kann eine weitere Prüfung unterbleiben, ob es eine Sequestrierung bis zum 18. April 1948 gegeben hat, wenn eine Enteignungsurkunde nach Erlass des SMAD-Befehls Nr. 64 vorliegt, in der die Formulierung enthalten ist, mit dieser Enteignungsurkunde werde die Enteignung des "gemäß SMAD-Befehl Nr. 124 sequestrierten Vermögens" gemäß SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigt? Ist das sowjetische Enteignungsverbot in Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 also immer dann nicht verletzt, wenn eine derartige Enteignungsurkunde vorliegt?,
würden sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf der Annahme, eine solche Enteignungsurkunde sei unabhängig vom Ergebnis der weiteren Sachaufklärung stets als hinreichender Nachweis für eine Sequestrierung zu behandeln. Es hat der Urkunde lediglich Indizwert zugemessen und sie im Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln gewürdigt.
Die schließlich von der Beschwerde vorsorglich aufgeworfene Frage:
Trägt im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 das zuständige Vermögensamt bzw. Gericht die Beweislast dafür, dass es eine Sequestrierung vor dem 18. April 1948 in denjenigen Fällen gegeben hat, in denen der SMAD-Befehl Nr. 64 einschlägig ist, wenn die Rückgabe gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG abgelehnt werden soll oder trägt die Beweislast dafür, dass es an einer solchen Sequestrierung vor dem 18. April 1948 fehlt, der Restitutionsantragsteller, wenn dieser seinen Anspruch durchsetzen will?,
wäre in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu klären, da das Verwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen hat, sondern aufgrund des vorliegenden Beweismaterials zur Überzeugung gelangt ist, die Sequestration habe vor dem 18. April 1948 stattgefunden.
3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.
Das angegriffene Urteil verletzt nicht den Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 VwGO. Der Vorwurf, es habe die mit dem Wiederaufgreifensantrag vorgelegten Beweisstücke nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht gewürdigt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht bezieht sich ausdrücklich auf diese Unterlagen und würdigt sie, indem es sie als Indizien allenfalls für ein Interesse der Besatzungsmacht an der Aufrechterhaltung der Produktion, aber nicht für einen der Enteignung entgegenstehenden Willen wertet. Dass diese Würdigung von der der Klägerin abweicht, begründet keine Gehörsverletzung. Die Beschwerdebegründung legt auch nicht substantiiert dar, dass entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen worden wäre. Vielmehr geht das angegriffene Urteil ausdrücklich auf die wesentlichen Einwände gegen seine Indizienbeweisführung hinsichtlich der Treuhänderbestellung und der Einsprüche gegen die Erfassungen zum SMAD-Befehl Nr. 124 ein. Angriffe gegen die Überzeugungskraft seiner Argumentation können nicht Gegenstand der Gehörsrüge sein.
Der Beschwerde ist auch keine als Verfahrensfehler einzuordnende Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO zu entnehmen.
Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff nur selektiv zur Kenntnis genommen und verwertet hätte. Wie die Klägerin selbst einräumt, nimmt das angegriffene Urteil zur Beweiskraft sämtlicher mit dem Wiederaufgreifensantrag vorgelegten Unterlagen Stellung, einschließlich der Äußerungen zu den Einsprüchen gegen die Erfassung zum SMAD-Befehl Nr. 124. Die Rüge selektiver Bewertung beanstandet lediglich die Auslegung dieser Schriftstücke. Da sie nach dem materiellen Recht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen ist, kann ihre - angebliche - Fehlerhaftigkeit nicht als Verfahrensmangel gerügt werden. Die Annahme der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahme vom 31. Januar 1946 als Beleg einer Sequestrierung bereits zu diesem Zeitpunkt gewertet und dabei die Formulierung "etwaige Eingriffe nach Befehl 124" ausgeblendet, ist nicht nachzuvollziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Zeitpunkt der Sequestration nicht dieser Stellungnahme entnommen, sondern einer Indizienbeweisführung, die auch die Registereintragungen zur Treuhänderbestellung im Jahr 1946 und die weiteren, aus den Jahren 1945 und 1946 datierenden Unterlagen zur militärbehördlich angeordneten Wiederaufnahme der Tätigkeit des treuhänderisch verwalteten Unternehmens zwecks Erfüllung von Reparationsaufträgen berücksichtigt.
Der geltend gemachte Verstoß gegen Denkgesetze ist ebenfalls nicht dargetan. Der Einwand der Klägerin, eine Enteignungsurkunde vom 1. Juli 1948 könne keine Sequestrierung vor dem 18. April 1948 belegen, unterstellt eine Schlussfolgerung, die das Verwaltungsgericht nicht gezogen hat. Es hat den Zeitpunkt der Sequestration nicht aus dem Inhalt der Enteignungsurkunde, sondern aus der Berücksichtigung weiterer Indizien hergeleitet. Darüber hinaus verkennt die Beschwerde, dass ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht schon vorliegt, wenn der gezogene Schluss nicht zwingend oder unwahrscheinlich ist, sondern nur, wenn er logisch ausgeschlossen ist (Beschluss vom 20. November 2008 - BVerwG 8 B 32.08 - ZOV 2009, 92 f.). Dies würde voraussetzen, dass die Sequestration sich nach dem Urkundeninhalt und -datum nicht vor dem 18. April 1948 ereignet haben könnte. Das trifft nicht zu, weil die Urkunde die bescheinigte Sequestration nicht datiert und daher der Annahme, sie sei vor dem Stichtag vorgenommen worden, nicht widerspricht.
Ohne logischen Denkfehler konnte das Verwaltungsgericht die Stellungnahmen zu den Einsprüchen gegen die Erfassung zum SMAD-Befehl Nr. 124 auch dahin verstehen, dass sie auf eine Erfassung des Unternehmens der Klägerin hindeuteten. Als "etwaige" Erfassung kann nicht nur eine erst in der Zukunft mögliche Erfassung bezeichnet werden, sondern auch eine eventuell bereits getroffene Maßnahme. Soweit die Beschwerde davon ausgeht, das Verwaltungsgericht habe eine Sequestration vor dem Stichtag nicht aufgrund der vorliegenden Indizien, sondern nur aufgrund unmittelbarer, aktenkundiger Beweise bejahen dürfen, rügt sie keinen Denkfehler, sondern setzt ihre Beweiswürdigung an die Stelle der abweichenden Beweiswürdigung des angegriffenen Urteils.
Der als Verfahrensrüge erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht sei irrig von einer Beweislast der Klägerin bezüglich des Fehlens einer Sequestration ausgegangen, verkennt den materiellrechtlichen Charakter der Beweislastregeln und den Umstand. Die Beschwerde übersieht außerdem, dass das angegriffene Urteil nicht auf einem Verkennen der Beweislast beruhen kann, weil es die Klageabweisung auf die positive Feststellung einer Sequestration vor dem 18. April 1948 und nicht auf Beweislasterwägungen gestützt hat. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, auch die Klägerin habe für die Treuhänderbestellung keine anderen plausiblen Gründe als eine Sequestration nennen können, ist im Zusammenhang der Indizienbeweiswürdigung des angegriffenen Urteils dahin zu verstehen, dass solche Gründe aus Sicht des Verwaltungsgerichts weder vorgetragen noch sonst erkennbar waren.
Der Beschwerdebegründung lässt sich auch keine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechende substantiierte Aufklärungsrüge entnehmen. Dazu fehlt schon die konkrete Darlegung der einzelnen nach Auffassung der Klägerin noch erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen, ihres voraussichtlichen Ertrags und seiner Entscheidungserheblichkeit.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 3 Satz 5 VwGO abgesehen.