Entscheidungsdatum: 07.06.2018
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 23. November 2017 - 8 AZR 26/17 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen von dieser behaupteter Diskriminierungen zu zahlen.
Die Klage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. In dem im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. November 2017 hat die Klägerin keinen Antrag gestellt. Daraufhin ist gegen die Klägerin ein ihre Revision zurückweisendes Versäumnisurteil ergangen, das ihr persönlich am 2. Dezember 2017 und ihrem Prozessbevollmächtigten am 7. Dezember 2017 zugestellt wurde. Hiergegen hat die Klägerin selbst mit einem am 4. Dezember 2017 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. November 2017 sowie mit einem weiteren, am 7. Dezember 2017 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 Einspruch eingelegt.
I. Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 23. November 2017 - 8 AZR 26/17 - war gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der von der Klägerin selbst eingelegte Einspruch entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
1. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Da § 72 Abs. 6 ArbGG - anders als § 64 Abs. 7 ArbGG dies für das Berufungsverfahren bestimmt - die Bestimmung des § 59 Satz 2 ArbGG nicht in Bezug nimmt, erfasst die Notwendigkeit der Vertretung neben der Revisionseinlegung und -begründung auch die Einlegung des Einspruchs gegen ein im Revisionsverfahren ergangenes Versäumnisurteil (BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 465/12 - Rn. 14). Die Voraussetzungen, unter denen eine Partei nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zur Vertretung berechtigt wäre, liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Etwas Abweichendes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa daraus, dass das Versäumnisurteil des Senats vom 23. November 2017 - 8 AZR 26/17 - keinen Hinweis auf den für die Einlegung des Einspruchs geltenden Vertretungszwang enthält. Dies folgt bereits daraus, dass der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kein Rechtsmittel iSv. § 9 Abs. 5 ArbGG ist.
2. Die Klägerin wurde zudem mit gerichtlichem Schreiben vom 11. April 2018, das ihr persönlich am 14. April 2018 und ihrem Prozessbevollmächtigten am 18. April 2018 zugestellt worden ist, auf ihre fehlende Postulationsfähigkeit hingewiesen. Selbst wenn man annähme, dass mit der Zustellung dieses Hinweises eine neue Frist zur formgerechten Einlegung des Einspruchs nach §§ 565, 539 Abs. 3, 339 ZPO in Gang gesetzt worden wäre, hätte die Klägerin diese Frist ebenfalls nicht - durch einen von ihrem Prozessbevollmächtigten eingelegten Einspruch - gewahrt, obgleich ihr dies möglich gewesen wäre. Denn die Klägerin war nach wie vor anwaltlich vertreten. Sämtliche Anträge, die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gemäß Beschluss des Senats vom 8. Februar 2017 (- 8 AZA 63/16 -) aufzuheben, waren zurückgewiesen worden. Ihre hiergegen gerichteten Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen waren erfolglos geblieben.
3. Die Anträge der Klägerin, sie vom Vertretungszwang für das Einlegen des Einspruchs zu befreien, waren ebenfalls zurückzuweisen. Das Gesetz sieht eine derartige Befreiungsmöglichkeit nicht vor.
4. Da keine verfassungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkte ersichtlich sind, die Anlass geben könnten, an der Verfassungsgemäßheit von § 11 Abs. 4 ArbGG zu zweifeln, bedurfte es auch keiner Aussetzung des Verfahrens wegen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG 9. April 2013 - 1 BvR 717/13, 1 BvR 726/13 -).
II. Die Entscheidung konnte nach §§ 565, 539 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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