Entscheidungsdatum: 20.12.2011
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer fremdgenutzter Grundstücke im Entsorgungsgebiet des Antragsgegners. Er wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Vorschrift in der Abfallsatzung des Antragsgegners, nach der die gewünschte Abholung von Sperrmüll vom Grundstückseigentümer oder, wenn eine Hausverwaltung eingesetzt ist, von dieser beim Kundenberatungszentrum des Antragsgegners anzumelden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die dem Grundstückseigentümer in der angegriffenen Satzungsregelung auferlegte Pflicht, die (auch durch Mieter) gewünschte Abholung von Sperrmüll beim Entsorgungsträger anzumelden, stelle eine zulässige und verhältnismäßige Ausgestaltung des Anschlusszwangs an die kommunale Abfallbeseitigung dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsstellers.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die der Antragsteller ihr beimisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Daran fehlt es hier.
Der Antragsteller hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
- § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG als abschließende bundesrechtliche Regelung zu der Frage, wer überlassungspflichtig ist, einer Satzungsregelung entgegensteht, nach welcher eine Anmeldung zur Sperrmüllabholung nicht von den in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG genannten Personen, sondern nur vom Grundstückseigentümer oder von einer bevollmächtigten Hausverwaltung vorgenommen werden kann,
- Art. 8 der Richtlinie 2006/12/EG aufgrund der Vorgabe, nach welcher der Abfallbesitzer überlassungs-, verwertungs- oder beseitigungspflichtig sein soll, der streitgegenständlichen Regelung, nach der nicht der Abfallbesitzer, sondern nur der Grundstückseigentümer oder eine bevollmächtigte Hausverwaltung Sperrmüll wirksam zur Abholung anmelden können, entgegensteht,
- eine Regelung, nach welcher allein der Grundstückseigentümer oder eine bevollmächtigte Hausverwaltung in der Lage sind, Sperrmüllabfälle zur Abholung bei der entsorgungspflichtigen Körperschaft anzumelden, insbesondere wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers angesichts der fehlenden Erforderlichkeit, eine solche Mitwirkung des Grundstückseigentümers zur Voraussetzung der Sperrmüllabholung zu machen, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist.
Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Sie lassen sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des vom Verwaltungsgerichtshof eingenommenen Rechtsstandpunktes beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nur die Überlassungspflicht als solche, also das "Ob" der Überlassung von Abfällen in § 13 KrW-/AbfG abschließend geregelt ist. Die Normen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes begründen dagegen keine Sperrwirkung für landes- und kommunalrechtliche Regelungen, die in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung regeln (Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 3
Mit diesen bundesrechtlichen Maßstäben ist die in § 13 Abs. 1 Buchst. f der Abfallsatzung vorgesehene Anmeldepflicht des Grundstückseigentümers bzw. der eingesetzten Hausverwaltung vereinbar. Die streitgegenständliche Regelung negiert weder die in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verankerte Überlassungspflicht des Abfallbesitzers noch begründet sie zusätzliche Überlassungspflichten. Der Regelungsgehalt der Satzungsvorschrift erschöpft sich darin, dem Grundstückseigentümer bzw. der eingesetzten Hausverwaltung zur Durchführung der nicht in einem regelmäßigen Turnus stattfindenden Sperrmüllentsorgung eine Mitwirkungspflicht aufzuerlegen. Dies stellt - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht angenommen hat - eine zulässige Ausgestaltung des in § 5 der Abfallsatzung des Antragsgegners für den Grundstückseigentümer geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung dar, wozu § 4 Abs. 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) ermächtigt. Der kommunalrechtlich normierte Anschluss- und Benutzungszwang knüpft an die bundesrechtlich begründete Überlassungspflicht an (Urteil vom 17. Februar 2005 a.a.O.), geht darüber aber noch hinaus, weil er nicht nur den Abfallbesitzer bzw. -verursacher, sondern auch den Grundstückseigentümer trifft. Auch die der Sache nach wie ein bundesrechtlicher Anschlusszwang wirkende Vorschrift des § 14 KrW-/AbfG, nach der die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet sind, das Aufstellen von Behältnissen zur Erfassung der Abfälle, das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden, schließt eine kommunalrechtliche Ausgestaltung der konkreten Art und Weise der Sperrmüllentsorgung nicht aus. Für einen Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl EG L 114 S. 12) ist, abgesehen davon, dass die Richtlinie 2006/12/EG mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben worden ist (vgl. Art. 41 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl EG L 312 S. 21), ebenfalls nichts ersichtlich.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin beizupflichten, dass die angegriffene Satzungsregelung im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. Sie ist sachbezogen und stellt das Ziel einer ordnungsgemäßen und gemeinwohlverträglichen Entsorgung von Sperrmüll nicht in Frage. Dabei kommt es angesichts des satzungsgeberischen Ermessens nicht darauf an, ob die gewählte Lösung zugleich die zweckmäßigste und vernünftigste ist (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 7 BN 6.07 - juris Rn. 8). Die Anmeldepflicht stellt für den Grundstückseigentümer mit Blick darauf, dass die Abholung von Sperrmüll eher selten erfolgt und der Antragsgegner auch die Anmeldung durch einen vom Grundstückseigentümer bevollmächtigten Mieter akzeptiert, jedenfalls keine unzumutbare Belastung dar.
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rüge des Antragstellers, der Verwaltungsgerichtshof sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - (Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31) abgewichen, ist nicht schlüssig erhoben. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts (oder eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte) widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Eine Divergenz ist daher nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn neben der Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, auch die miteinander unvereinbaren Rechtssätze gegenübergestellt werden. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde arbeitet aus dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz heraus, der zu einem Rechtssatz aus der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch steht. Vielmehr wirft sie dem Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf dessen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Anmeldepflicht des Grundstückseigentümers vor, seine Entscheidung stehe in einem Wertungswiderspruch zu der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dies reicht - abgesehen davon, dass der dem Urteil vom 19. Januar 1989 zugrundeliegende Sachverhalt und die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht einmal ansatzweise vergleichbar sind - zur Darlegung einer Divergenz nicht aus.