Entscheidungsdatum: 03.12.2018
I
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung vom 4. August 2015 zur Festsetzung des - im Jahr 2009 vorläufig gesicherten - Überschwemmungsgebiets an Donau und Regen, das sich innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin auf Flächen beiderseits der Donau und des Regens erstreckt. Die Antragstellerin ist seit Ende 2014 Eigentümerin von Grundstücken, die mit Teilflächen innerhalb des Überschwemmungsgebiets liegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Der beabsichtigte Erlass der Verordnung sei rechtsfehlerfrei bekanntgemacht worden. Mit ihren Einwendungen wegen einer Eigentumsbetroffenheit sei die Antragstellerin präkludiert. Ungeachtet dessen leide die Verordnung nicht an den geltend gemachten Mängeln. Sie genüge insbesondere dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in einem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt, also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 7 B 17.16 - Rn. 2).
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs weitgehend vermissen lässt, den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Schon die zur Präklusion (Anstoßwirkung) aufgeworfenen Grundsatzfragen (Nr. 1 bis 4) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Auf die weiteren Fragen (Nr. 5 bis 7) zur Verhältnismäßigkeit der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets kommt es dann nicht mehr an, weil die angefochtene Entscheidung insoweit auf eine Mehrfachbegründung gestützt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Rn. 11 m.w.N.).
a) Die - zusammengefassten - Fragen, ob der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz, die Garantie des effektiven Rechtsschutzes, der grundgesetzliche Eigentumsschutz und der rechtsstaatliche Grundsatz des fairen Verfahrens verlangen, dass
in der Bekanntmachung der beabsichtigten Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets nach § 76 WHG die Ausdehnung des Gebiets durch Text und Pläne beschrieben wird,
nicht auf die Pläne einer mehr als fünf Jahre zurückliegenden vorläufigen Sicherung verwiesen werden darf,
auf die rechtlichen Folgen der Festsetzung, insbesondere § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG hingewiesen werden muss, und
die Bekanntmachung nicht nur in den Amtsblättern der betroffenen Gemeinden, sondern außerdem in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen muss,
um der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangten Anstoßfunktion gerecht zu werden, verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Anforderungen an die Anstoßwirkung der öffentlichen Bekanntmachung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, geklärt. Danach zielt § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG, mit dem Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG wörtlich übereinstimmt (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), darauf ab, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen durch Angabe der räumlichen Lage sowie der Art des Vorhabens zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken; es soll ihnen bewusst gemacht werden, dass sie erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihre Interessen wahrnehmen zu können. Dazu gehört in erster Linie, die Vorhabenunterlagen einzusehen. Mehr muss die Bekanntmachung nicht leisten, insbesondere ist es nicht ihre Aufgabe, über das Vorhaben selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen entbehrlich wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl. 2017, 1039 Rn. 28 m.w.N. und vom 14. Juni 2018 - 4 A 10.17 - Rn. 21). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Ob die räumliche Lage des geplanten Überschwemmungsgebiets hier insbesondere durch den Verweis auf die der vorläufigen Sicherung beigefügten Karten in einer Weise beschrieben worden ist, die den vorgenannten Anforderungen gerecht wird, betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall. Das gilt, abgesehen davon, dass die Beschwerde die im Text der Bekanntmachung aufgeführten Aktualisierungen der Lagepläne des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets im Zeitraum von 2010 bis 2012 übergeht, auch für die Frage, ob das in Bezug genommene Kartenmaterial noch hinreichend aktuell ist.
Eine Pflicht, im Bekanntmachungstext zum beabsichtigten Erlass einer Verordnung auf die mit der Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG hinzuweisen, ergibt sich aus Art. 73 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG/§ 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG nicht. Welche Rechtsfolgen die Festsetzung zeitigt, konnte dem zur Einsicht ausgelegten Entwurf des Verordnungstextes entnommen werden. Die Bekanntmachung muss solche Detailinformationen nicht vorwegnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 - DVBl. 2008, 1511 Rn. 5).
Welche Form der Bekanntmachung ortsüblich im Sinne von § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG/Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG ist, ergibt sich primär aus den dafür maßgeblichen Normen des Landes- oder Ortsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <340>). Dies sind hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Art. 27 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayGO in Verbindung mit der Verwaltungsanordnung der Antragsgegnerin vom 30. März 2012 (UA S. 9 Rn. 29). Danach genügte die Veröffentlichung im Amtsblatt, eine zusätzliche Bekanntmachung in örtlichen Tageszeitungen war nicht erforderlich. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die sich daraus ergebende Obliegenheit eines Grundstückseigentümers, sein Grundstück betreffende Bekanntmachungen dieser Art zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls fristgerecht Einwendungen zu erheben, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar ist und nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt (BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <341>).
b) Die weiteren Fragen zur Notwendigkeit einer differenzierenden Zonierung der überschwemmungsgefährdeten Gebiete nach den Wassertiefen von HQ 100 sowie nach Abfluss- und Retentionsbereichen und einer allgemeinen Zulassung nach § 78 Abs. 3 Satz 2 WHG in Randbereichszonen von Überschwemmungsgebieten mit geringen Wassertiefen bei HQ 100, betreffen die materielle Rechtmäßigkeit (Verhältnismäßigkeit) der Verordnung, die der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer selbstständig tragenden Mehrfachbegründung bejaht hat (vgl. UA Rn. 36).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.