Entscheidungsdatum: 11.04.2011
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, welche Anforderungen bei einer verfassungskonformen Auslegung an die Annahme eines unzulässigen Zusatzes bei einer Kirchenaustrittserklärung zu stellen sind.