Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 11.04.2011


BVerwG 11.04.2011 - 7 B 77/10, 7 B 77/10 (7 C 9/11)

Kirchenaustrittserklärung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsdatum:
11.04.2011
Aktenzeichen:
7 B 77/10, 7 B 77/10 (7 C 9/11)
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. Mai 2010, Az: 1 S 1953/09, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, welche Anforderungen bei einer verfassungskonformen Auslegung an die Annahme eines unzulässigen Zusatzes bei einer Kirchenaustrittserklärung zu stellen sind.