Entscheidungsdatum: 22.01.2013
Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Erzeuger oder Besitzer von Abfällen für deren Beseitigung in Anspruch genommen werden kann.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.