Entscheidungsdatum: 28.05.2013
I.
Die Klägerin hat eine noch von der ehemaligen Deutschen Reichsbahn der DDR errichtete Sicherungsanlage an einem Bahnübergang einer Gemeindestraße durch eine neue Anlage ersetzt, die auch mit einem neu errichteten elektronischen Stellwerk kompatibel ist. Sie fordert von der straßenbaulastpflichtigen Beklagten auf der Grundlage von §§ 3, 13 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen - Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) - eine Kostenbeteiligung in Höhe von einem Drittel des aufgewendeten Betrags. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsrechtszug der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben: Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 EKrG lägen vor. Die Sicherheit des Verkehrs erfordere eine Baumaßnahme, wenn zusätzliche Anforderungen erfüllt werden sollten, die dem heute üblichen Standard entsprechen. Das zuvor installierte Blinklicht habe § 11 Abs. 6 EBO nicht genügt. Die Kosten des Umbaus seien in voller Höhe erstattungsfähig. Ein kostengünstigeres Verfahren sei nicht ersichtlich. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, ein kostengünstigeres technisches Verfahren erst zu entwickeln. Der Senat habe auch keinen hinreichenden Anlass anzunehmen, dass die Errichtung der neuen Anlage durch den gleichzeitig erfolgten Neubau des Stellwerks teurer ausgefallen sei als bei Beibehaltung der bisherigen mechanischen Technik.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht.
1. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärungspflicht getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - BVerwG 8 B 58.12 - juris Rn. 23, vom 17. Januar 2013 - BVerwG 7 B 18.12 - juris Rn. 15, vom 24. September 2012 - BVerwG 5 B 30.12 - juris Rn. 4, vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 20, vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264
2. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein kostengünstigeres Verfahren zu der im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlichen Anpassung der Bahnübergangssicherungsanlage nicht gegeben sei. Den Vortrag der Beklagten zu einer Möglichkeit, die Regelungstechnik der alten Anlage den Sicherheitsanforderungen anzupassen, hat es mangels weiterer Ausführungen als spekulativ bezeichnet. Damit hat das Oberverwaltungsgericht der Sache nach darauf abgestellt, dass es das bereits mit Schriftsatz vom 28. August 2012 unterbreitete und in der mündlichen Verhandlung wiederholte Beweisangebot der Beklagten insoweit für unsubstantiiert erachtet hat. Dieser Einwand rechtfertigt es grundsätzlich, von weiterer Sachverhaltsaufklärung abzusehen (stRspr, Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Die Beklagte zeigt nicht auf, dass dieser Ablehnungsgrund hier nicht trägt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Substantiierungsanforderungen, die sich auch nach der konkreten prozessualen Situation richten, nicht überspannt.
Die gebotene Substantiierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Vielmehr verlangt das Substantiierungsgebot, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (Beschluss vom 2. November 2007 - BVerwG 7 BN 3.07 - juris Rn. 5). Der Beteiligte darf sich insoweit zwar insbesondere dann mit einer Vermutung begnügen, wenn die zu beweisenden Tatsachen nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fallen (Beschluss vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264 =
Hiernach musste das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Beklagten nicht zum Anlass für eine weitere Sachaufklärung nehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamts vom 1. Juli 2008 verwiesen. Danach waren zwei Unternehmen für sogenannte Nachrüstsätze für die auch am betroffenen Bahnübergang verwendete Sicherungsanlage der Bauart HS/HL 64b in den Jahren 1998 und 2001 Serienzulassungen erteilt worden. An mehrgleisigen Strecken seien die Umrüstungen wegen der dann nicht mehr gewährleisteten Mindesträumzeit bereits aufgrund eines Erlasses vom August 2001 bauaufsichtlich nicht mehr freigegeben worden (siehe Schreiben des EBA vom 28. August 2001). Die folglich erforderliche Weiterentwicklung der Nachrüstsätze sei nicht mehr vorgenommen worden. Die Beklagte trägt hierzu der Sache nach vor, dass der beanstandete sicherheitstechnische Unterschied von geringem Ausmaß und deswegen wohl behebbar gewesen sei. Sie zeigt indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass ungeachtet der Auskunft der zuständigen Aufsichtsbehörde eine genehmigungsfähige Umrüstungstechnik am Markt tatsächlich verfügbar gewesen sein könnte. Dafür ist vielmehr nichts ersichtlich. Denn ohne behördliche Zulassung, für die allein das Eisenbahn-Bundesamt zuständig ist, wäre eine gegebenenfalls kostspielige technische Entwicklung wirtschaftlich wertlos.
Vor diesem Hintergrund zielt das Vorbringen der Beklagten angesichts der im Schreiben des Eisenbahn-Bundesamts vom 28. August 2001 geäußerten Bitte um Prüfung, ob eine Ergänzung der für mehrgleisige Strecken unzureichenden Umrüstung der Anlagen technisch möglich sei, darauf ab, dass die Klägerin ein solches Verfahren selbst hätte entwickeln (lassen) müssen. Das Oberverwaltungsgericht ist indessen davon ausgegangen, dass die Klägerin hierzu nicht verpflichtet war. Dieser rechtliche Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts ist allein maßgeblich für den Umfang der Aufklärungspflicht (stRspr, vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AfG Nr. 5 S. 59).
3. Hinsichtlich der kostenmäßigen Auswirkungen der gleichzeitigen Inbetriebnahme des elektronischen Stellwerks dringt die Beklagte mit ihrer Aufklärungsrüge ebenso wenig durch. Auch insoweit hat das Oberverwaltungsgericht eine substantiierte Beweisanregung vermisst. Das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision.
Das Oberverwaltungsgericht hat, wie oben dargelegt, verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass es mangels einer genehmigungsfähigen Möglichkeit einer Umrüstung der bestehenden Sicherungsanlage eines vollständigen Neubaus bedurfte. Bei der Beantwortung der anschließenden, bereits vom Eisenbahn-Bundesamt mit Schreiben vom 1. Juli 2008 aufgeworfenen Frage, ob die Anbindung an das erneuerte Stellwerk zu nicht nach §§ 3, 13 EKrG umlagefähigen Zusatzkosten geführt habe, ist die Klägerin in ihren Erläuterungen im Schriftsatz vom 27. August 2012 - im Anschluss an die Ausführungen im Erläuterungsbericht des Eisenbahn-Bundesamts von 16. Januar 2004 (Ziff. 1.3) - offensichtlich davon ausgegangen, dass als Ersatz lediglich die Errichtung einer elektronischen Bahnübergangssicherungsanlage in Betracht gekommen sei. Nur über die Kosten der Anbindung einer technisch so ausgestatteten Anlage an das Stellwerk hat sie Ausführungen gemacht. Dass die Einbindung in ein mechanisches Stellwerk wegen der dann unterschiedlichen technischen Standards kostenaufwändiger ist, erscheint nachvollziehbar. Hiergegen bringt die Beklagte substantiiert nichts vor.
Allerdings mag fraglich erscheinen, ob die Klägerin mit ihrer Antwort - und im Anschluss daran das Oberverwaltungsgericht - insoweit dem eigentlichen Anliegen der Beklagten Rechnung getragen haben. Der schon im Schriftsatz vom 28. August 2012 formulierte Einwand könnte auch in Zweifel ziehen, dass die Ersetzung der alten Bahnübergangssicherungsanlage durch eine den nunmehr gültigen Sicherheitsanforderungen genügende, technisch aber dem bisherigen Standard - Betrieb mit Relaistechnik - entsprechende und mit der alten Stellwerktechnik kompatible Anlage dieselben Kosten verursacht hätte wie die nach dem neuen technischen Standard errichtete. Die Beklagte trägt indessen nicht vor, dass sie als Reaktion auf die schriftsätzlichen Einlassungen der Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung gegebenenfalls klarstellend auf dieses Verständnis hingewiesen hat; das ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein solcher Einwand, der auch dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nur bei wohlwollender Auslegung entnommen werden kann, ist jedenfalls im jetzigen Verfahrensstand unbeachtlich. Denn die Verfahrensrüge ist auch insoweit kein Mittel, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, siehe etwa Beschluss vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26 m.w.N.).