Entscheidungsdatum: 28.05.2013
I.
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten, der die Erneuerung eines ca. 4,0 km langen Abschnitts der bestehenden 220/380-kV-Leitung D. - N., Anlage 0329, zum Gegenstand hat. Mit diesem Vorhaben soll u.a. der Stromkreis der Anlage durchgehend auf 380 kV umgestellt werden; um zwischen Mast Nr. 27 A und Mast Nr. 32 A von der nach Süden unmittelbar angrenzenden Bebauung abzurücken, wird in diesem Bereich die Trassenführung um ca. 200 m nach Norden verschwenkt (sog. Grüne Trasse).
Der Kläger zu 1 ist Pächter einer Teilfläche des Grundstücks Flur Nr. ... der Gemarkung F.; die dort bestehende Sportanlage wird aufgrund der veränderten Trassenführung der Hochspannungsfreileitung nunmehr überspannt. Er erhob gegen die ausgelegten Pläne Einwendungen: Durch die Trassenverschiebung werde die Sportausübung massiv gefährdet. Die Abstrahlungen der Hochspannungsfreileitung würden insbesondere Kinder, die dort zwei- bis dreimal in der Woche mehrere Stunden lang Sport trieben, in ihrer Gesundheit gefährden.
Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flur Nr. ... der Gemarkung G., das aufgrund der geänderten Trassenführung in voller Länge überspannt wird und an dessen westlicher Grenze der Mast Nr. 31 B zur Ausführung gelangen soll. Sie wandte ein, dass das Vorhaben zu einem merklichen Wertverlust des genannten Grundstücks und des ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden schon bisher in halber Länge überspannten Flurstücks ... führen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klagen abgewiesen. Bei der Entscheidung für die planfestgestellte Trasse habe berücksichtigt werden dürfen, dass hierdurch Menschen, die bisher in nahe an die Stromleitung angrenzenden Baugebieten wohnten und arbeiteten, durch elektromagnetische Felder geringer beeinträchtigt würden; dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass dort auch bei Beibehaltung der bisherigen Trasse Überschreitungen der Grenzwerte des § 3 der 26. BImSchV nicht zu besorgen seien. Denn anders als auf dem nunmehr überspannten Sportplatzgelände hielten sich Menschen dort nicht nur vorübergehend auf. Nicht zu beanstanden sei auch, dass in die Trassenauswahlentscheidung städtebauliche Entwicklungsabsichten der Stadt S. Eingang gefunden hätten. Die Beeinträchtigung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke durch eine Überspannung mit Stromleitungen sei nur geringfügig und habe daher keine besondere Beachtung finden müssen. Eine weitere Verschiebung der Trasse nach Norden (sog. Blaue Trasse) sei aus Kostengründen rechtsfehlerfrei abgelehnt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; hiergegen wenden sich die Beschwerden der Kläger.
II.
Die Beschwerden sind unzulässig und daher zu verwerfen. Die mit ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht ordnungsgemäß dargelegt.
1. Die Divergenzrügen genügen nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann gegeben, wenn das Tatsachengericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz. Um dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss der Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung durch Angabe der höchstrichterlichen Entscheidungen, von denen das Tatsachengericht abgewichen sein soll, und durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14 und vom 14. Februar 1997 - BVerwG 1 B 3.97 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerden nennen unter den Punkten "Schreiben der Stadt S. vom 6. Mai 2009", "Vorbelastung" und "Abwägungsergebnis" zwar zahlreiche Urteile und Beschlüsse der Fachplanungssenate des Bundesverwaltungsgerichts, zeigen aber in Bezug auf keine dieser Entscheidungen auf, inwiefern der Verwaltungsgerichtshof Rechtssätze aufgestellt haben soll, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen. Die Beschwerden machen nicht geltend, dass die Vorinstanz die Rechtsauffassung, die den von ihnen zitierten Entscheidungen zu Grunde liegt, als solche in Abrede gestellt habe. Vielmehr bringen sie in Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nach Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels zum Ausdruck, dass der Verwaltungsgerichtshof aus den Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit den von ihnen angesprochenen Fragenkreisen formuliert hat, nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen habe, die nach ihrer Einschätzung geboten gewesen wären. Die bloß unrichtige oder die unterlassene Anwendung vom Bundesverwaltungsgericht entwickelter Rechtsgrundsätze bedeutet für sich genommen indes noch keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 4 B 280.95 - juris Rn. 2 f. und vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 = juris Rn. 1 f.). Diese Regelung dient vor allem der Wahrung der Einheit der Rechtsprechung. Dieser Zweck wird nur gefährdet, wenn der Tatrichter dem Bundesverwaltungsgericht in einer abstrakten Rechtsfrage die Gefolgschaft verweigert, nicht dagegen, wenn er einen höchstrichterlichen Rechtssatz, den er grundsätzlich akzeptiert, falsch auf den Einzelfall anwendet oder übergeht.
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschlüsse vom 14. Februar 1997 a.a.O. Rn. 5 und vom 6. Juni 2012 - BVerwG 7 B 68.11 - UPR 2013, 107 m.w.N.). Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschluss vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - juris Rn. 2 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Beschwerdebegründungen nicht. Die Beschwerden benennen lediglich vier bzw. drei für das streitgegenständliche Verfahren erhebliche Rechtsfragen, ohne aber über den Einzelfallbezug hinaus nur ansatzweise darzulegen, dass und warum diese Fragen revisionsgerichtlich geklärt werden müssten.