Entscheidungsdatum: 26.03.2014
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz - vom 9. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die allein erhobene Grundsatzrüge greift nicht durch. Der geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Klärungsbedarf im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Vorschrift des § 82 Satz 1 HmbPersVG liegt nicht vor.
Gemäß § 82 Satz 1 HmbPersVG kann die Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Antragsteller hält der Sache nach für klärungsbedürftig, ob die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 3 Abs. 7 TV-L i.V.m. § 48 Satz 1 BeamtStG gegenüber einem Beschäftigten, die während eines noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens zur Abwendung eines Anspruchsverfalls nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L erfolgt, auch dann eine der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldende Maßnahme im Sinne von § 82 Satz 1 HmbPersVG darstellt, wenn die Dienststelle bei nicht zögerlicher Bearbeitung der Schadensangelegenheit das Mitbestimmungsverfahren zu einem Zeitpunkt hätte einleiten können, der dem Personalrat eine Entscheidung „im Laufe der verbleibenden Frist" ermöglicht hätte (vgl. Beschwerdebegründung S. 4).
Die damit aufgezeigte Frage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Durch die Senatsrechtsprechung ist bereits geklärt, dass bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme im Sinne von § 82 Satz 1 HmbPersVG ohne Aufschub geboten ist, aus Rücksicht auf die mit ihr verfolgten öffentlichen Belange allein auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen ist, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit die Folge vorausgegangener behördlicher Versäumnisse ist (Beschlüsse vom 4. Februar 1992 - BVerwG 6 PB 20.91 - Buchholz 251.4 § 82 HmbPersVG Nr. 1 S. 1, vom 20. Juli 1984 – BVerwG 6 P 16.83 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 30 S. 25