Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 25.07.2013


BVerwG 25.07.2013 - 6 PB 16/13

Teilweise Freistellung von Personalratsmitgliedern in "Kleindienststellen"


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
25.07.2013
Aktenzeichen:
6 PB 16/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. März 2013, Az: 5 L 5/12, Beschlussvorgehend VG Halle (Saale), 26. April 2012, Az: 11 A 29/10
Zitierte Gesetze
§ 44 PersVG ST 2004

Leitsätze

Auch bei turnusmäßiger Veranstaltung von Personalratssitzungen, Gesprächen mit der Dienststellenleitung und Sprechstunden gebietet der in ihnen für die betroffenen Mitglieder des Personalrats anfallende Arbeitsaufwand jedenfalls bei "Kleindienststellen" keine teilweise Freistellung.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

2

1. Die Divergenzrügen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG greifen nicht durch.

3

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 16. Mai 1980 - BVerwG 6 P 82.78 - zur inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 42 PersVG NRW in Bezug auf sog. "Kleindienststellen", die nach ihrer Beschäftigtenzahl unterhalb der sog. Staffelschwellen (vgl. hier § 44 Abs. 5 Satz 1 PersVG LSA) liegen, ausgesprochen, dass bei ihnen zu prüfen ist, in welchem Umfang regelmäßig personalvertretungsrechtliche Aufgaben anfallen, die eine teilweise Freistellung erfordern. Nur gelegentlicher Arbeitsanfall kann eine Freistellung nicht rechtfertigen. Ihm ist durch eine Dienstbefreiung Rechnung zu tragen (Buchholz 238.37 § 42 PersVG NW Nr. 3). Die Dienstbefreiung kommt vor allem für Sitzungen und für die Erledigung unregelmäßig anfallender, dem Umfang und der erforderlichen Erledigungszeit nach nicht im Voraus bestimmbarer Aufgaben in Betracht. Fallen hingegen regelmäßig Aufgaben an, die eine bemessbare Zeit für ihre Erledigung erfordern, so ist nicht eine Dienstbefreiung, sondern eine dem Zeitaufwand angepasste Freistellung zu gewähren (a.a.O. S. 2).

4

Mit seiner Annahme im angefochtenen Beschluss, der zeitliche Aufwand für Sitzungen des Personalrats, regelmäßige Gespräche des Personalrats mit der Dienststellenleitung sowie die Veranstaltung von Sprechstunden rechtfertige keine teilweise Freistellung, weil deren Häufigkeit und Dauer nicht im Voraus festgelegt werden könne, weicht das Oberverwaltungsgericht nicht vom Senatsbeschluss vom 16. Mai 1980 ab, sondern wendet die dort ausgesprochene abstrakte Maßgabe auf den zu entscheidenden Einzelfall an.

5

2. Auch die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG greift nicht durch. Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, ob bei turnusmäßiger - statt anlassbezogener - Veranstaltung von Personalratssitzungen, Gesprächen mit der Dienststellenleitung und Sprechstunden eine teilweise Freistellung von Personalratsmitgliedern in "Kleindienststellen" geboten ist. Diese Frage ist unter Berücksichtigung des genannten Senatsbeschlusses vom 16. Mai 1980 mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, so dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht bedarf. Der oben wiedergegebenen Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 16. Mai 1980 liegt die Überlegung zugrunde, dass im Falle schwankenden und daher nicht präzise kalkulierbaren Arbeitsumfangs die Dienstbefreiung passgenauer als die Freistellung dem Erfordernis gerecht wird, Mitgliedern des Personalrats die zur Erledigung ihrer mandatsbedingten Aufgaben nötige Zeit zu verschaffen. Diese Überlegung wird nicht dann hinfällig, wenn Personalratssitzungen, Gespräche mit der Dienststellenleitung und Sprechstunden turnusmäßig stattfinden. Auch bei turnusmäßiger Veranstaltung wird ihre Dauer - jedenfalls in "Kleindienststellen" - stark variieren und dementsprechend der mit ihnen anfallende Arbeitsaufwand erheblich schwanken. Ein auf sie bezogenes starres Freistellungsquantum würde unter Umständen zu bestimmten Zeiten nicht ausgeschöpft werden, hingegen zu anderen Zeiten nicht hinreichen, um den durch sie anfallenden Arbeitsumfang abzudecken. Insofern erweist sich die Dienstbefreiung hier als das flexiblere Instrument. Normativ erhebliche Nachteile für die Personalratstätigkeit sind mit diesem Instrument aus Sicht des Senats nicht verbunden.