Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 10.01.2012


BVerwG 10.01.2012 - 6 PB 16/11, 6 PB 16/11 (6 P 1/12)

Anwaltskosten des Jugendvertreters im Rechtsbeschwerdeverfahren


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
10.01.2012
Aktenzeichen:
6 PB 16/11, 6 PB 16/11 (6 P 1/12)
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OVG Lüneburg, 8. Juni 2011, Az: 18 LP 14/09, Beschluss
Zitierte Gesetze
§ 83 Abs 2 PersVG ND 2007

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Jugendvertreter, der sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz gegen das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG erfolgreich zur Wehr gesetzt hat, seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots von der Dienststelle erstattet verlangen kann.

2

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.12 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).