Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 16.03.2011


BVerwG 16.03.2011 - 6 C 7/11, 6 C 7/11 (6 C 2/10)

Telekommunikation; Frequenzzuteilung; Zuteilungsvoraussetzung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
16.03.2011
Aktenzeichen:
6 C 7/11, 6 C 7/11 (6 C 2/10)
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unbegründet.

2

Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt eine erfolgreiche Anhörungsrüge voraus, dass das Gericht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt allerdings nicht, dass das Gericht das gesamte - im vorliegenden Fall sehr umfangreiche - schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiedergibt und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt ausdrücklich Stellung nimmt. Vielmehr konnte sich der Senat auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind und auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankam. Danach wird der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in dem Urteil vom 26. Januar 2011 zur Überzeugung des Senats nicht verletzt.

3

Da es nicht Sinn des Rechtsbehelfs des § 152a VwGO ist, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Urteils zu veranlassen, sind lediglich folgende Hinweise angezeigt:

4

Der Senat hat in seinem Urteil tragend darauf abgestellt, dass die Anfechtungsklage gegen die umstrittenen Frequenzzuteilungen zugunsten der Beigeladenen - unbeschadet der Frage ihrer objektiver Rechtmäßigkeit - nur hätte Erfolg haben können, wenn die Klägerin im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, des Widerspruchsbescheides der Bundesnetzagentur vom 4. Dezember 2006, die Zuteilungsvoraussetzungen in eigener Person erfüllt hätte. Die Zuteilungsvoraussetzungen, zu denen neben der Übereinstimmung der vorgesehenen Nutzung mit dem Frequenznutzungsplan (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TKG) die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung zählt (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG), lagen nach Ansicht des Senats im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor, weil die Klägerin ein schlüssiges Konzept für eine effiziente Nutzung der umstrittenen Frequenzen aus dem 900-MHz-Band bis dahin nicht entwickelt hatte. Unter dieser rechtlichen Prämisse waren die von der Klägerin mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Gesichtspunkte, soweit sie nicht in dem Urteil berücksichtigt worden sind, für dieses nicht erheblich.

5

Soweit sich die Klägerin auf die Unmöglichkeit beruft, Vergabe- und Nutzungsbedingungen im Sinne von § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 TKG einzuhalten, die die Bundesnetzagentur in Ermangelung einer Vergabeanordnung (§ 55 Abs. 9 TKG) nicht festgelegt hatte, verkennt sie, dass der Senat eine derartige Anforderung nicht aufgestellt hat. Das Erfordernis einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung durch den Antragsteller (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG) gilt für jegliche Frequenzzuteilungen und nicht nur für solche, die auf der Grundlage eines nach § 55 Abs. 9 i.V.m. § 61 TKG durchgeführten Vergabeverfahrens vorgenommen werden. Das von der Bundesnetzagentur am 30. November 2005 veröffentlichte sog. GSM-Konzept sah u.a. vor, die E-GSM-Bänder im Frequenzbereich von 900 MHz für die Nutzungsart "Digitaler zellularer Mobilfunk" zu widmen. Das Urteil des Senats beruht auf der Annahme, dass die Klägerin, die bislang Frequenzen im 2600-MHz-Band für den ortsfesten Betrieb von Funkanlagen - in geringem Umfang - nutzte, jedenfalls bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides am 4. Dezember 2006 gehalten und auch in der Lage war, konkrete, eine Effizienzprüfung ermöglichende Vorstellungen für die Nutzung der von ihr erstrebten 900-MHz-Frequenzen zu entwickeln.

6

Das Fehlen eines eigenen Nutzungskonzepts durch die Klägerin war nach dem in dem Urteil klar zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandspunkt des Senats auch unter der Prämisse ausschlaggebend, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die betreffenden Frequenzen ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens unmittelbar den Beigeladenen zuzuteilen, (objektiv) rechtswidrig war. Dagegen kam es in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass die Klägerin Rechtsschutz erst gegen die Frequenzverlagerungsbescheide an die Beigeladenen und nicht schon unmittelbar gegen das nach ihrer Ansicht rechtswidrige Absehen von einem Vergabeverfahren geltend machen konnte, auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die umstrittenen 900-MHz-Frequenzen für den Geschäftsbetrieb der Klägerin hätten geeignet sein können oder nicht.

7

Schließlich hat der Senat auch die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen insoweit zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, als sie für die Entscheidung von Bedeutung waren. Auf die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat er nur insoweit abgestellt, als daraus zu entnehmen war, dass die Klägerin es bis zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides bezüglich der 900-MHz-Frequenzen bei der Absichtserklärung aus der Widerspruchsbegründung vom 20. März 2006 hatte bewenden lassen, sie strebe bei Durchführung eines Vergabeverfahrens eine Bewerbung für diese Frequenzen an. Die Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellung hatte die Klägerin, auch wenn über die rechtliche Bewertung des Vorgangs Streit bestand, nicht in Zweifel gezogen.

8

Damit hat der Senat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs insgesamt in dem gebotenen Umfang gewährleistet. Das rechtliche Gehör erforderte demgegenüber nicht, dass der Senat bei der Würdigung des von ihm pflichtgemäß zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Prozessstoffs den Vorstellungen der Klägerin folgte.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.