Entscheidungsdatum: 20.04.2011
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen Personalcomputer (PC). Mit Schreiben vom 18. April 2006 meldete der Kläger bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) seine Fernseh- und Radiogeräte ab und gab zur Begründung an, sie seien defekt. Mit Schreiben vom 28. April 2006 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass die Abmeldung nicht durchgeführt worden sei, da ein Gerät auch dann noch zum Empfang bereitgehalten werde, wenn es zwar defekt sei, aber mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden könne. Mit Schreiben vom 15. März 2007 teilte die GEZ dem Kläger weiter mit, dass er wegen des von ihm in seinem eigenen Zimmer zum Empfang bereitgehaltenen PCs zur Entrichtung von Rundfunkgebühren verpflichtet sei. Da der Kläger in der Folgezeit dennoch keine Rundfunkgebühren bezahlte, erließ der Beklagte mit Datum vom 2. Oktober 2007 einen Gebührenbescheid, in dem er die Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli bis September 2007 auf 16,56 € zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,11 € festsetzte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Oktober 2007 erhob der Kläger dagegen Widerspruch und wies erneut darauf hin, dass er keinerlei Rundfunk- oder Fernsehgeräte betreibe. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass er keinen digitalen Teilnehmeranschluss (DSL-Anschluss) und damit auch nicht die Möglichkeit habe, über das Internet irgendwelche Daten des Beklagten abzurufen. Mit Bescheid vom 20. November 2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2007 zurück.
Mit Schriftsatz vom 27. November 2008 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 28. November 2008 - hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage mit Urteil vom 25. Februar 2010 stattgegeben und den Gebührenbescheid des Hessischen Rundfunks vom 2. Oktober 2007 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 20. November 2008 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2010 das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei für den streitigen Zeitraum Juli bis September 2007 nach den Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl I S. 367) in der Fassung des Achten Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 (GVBl I 2005, S. 118) bzw. in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. Juli/10. Oktober 2006 (GVBl I 2007, S. 206) zur Zahlung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC im Umfang einer monatlichen Grundgebühr von 5,52 € verpflichtet; außerdem sei infolge der Nichtzahlung zu Recht ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 € gegen ihn festgesetzt worden. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühr sei § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach habe jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten.
Danach sei der Kläger für den von ihm vorgehaltenen internetfähigen PC rundfunkgebührenpflichtig. Sein PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das zum Empfang bereitgehalten werde und dessen Einbeziehung in die Rundfunkgebührenpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die über das Internet als Livestream empfangbaren Darbietungen seien "Rundfunk" im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Der vom Kläger im privaten Bereich vorgehaltene internetfähige PC werde auch trotz seiner Multifunktionalität zum Rundfunkempfang bereitgehalten. Ausschlaggebend für die Erhebung der Rundfunkgebühr sei insoweit auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV allein die m ö g l i c h e Nutzung des Gerätes zum Rundfunkempfang, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Teilnehmer damit tatsächlich Rundfunkleistungen empfange.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Ziel einer Aufhebung des Gebührenbescheides weiter. Entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung sei der Gebührenbescheid des Beklagten falsch. Ein Rechner, auch wenn er generell internetfähig sei, unterscheide sich von einem Rundfunk- oder Fernsehgerät dadurch, dass bei einem Rundfunk- und Fernsehgerät ohne weiteren Aufwand Rundfunk- und Fernsehsendungen empfangen werden könnten. Jedenfalls sei nur ein solcher Aufwand zu betreiben, der alleine im Machtbereich des jeweiligen Eigentümers des Rundfunkgerätes liege. Dies sei bei einem internetfähigen Rechner nicht so. Der Besitzer eines internetfähigen Rechners müsse sich jedenfalls Dritter bedienen, um Zugang zum Internet zu erhalten. Ohne die Einschaltung eines Providers sei ein Zugang zum Internet nicht möglich. Im Übrigen habe ein Rechner, selbst wenn damit Rundfunksendungen empfangen werden könnten, nicht primär diesen Zweck.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010 aufzuheben und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die vom Kläger erhobene Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Urteile des erkennenden Senats in den Verfahren BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt eine vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien eingeholte Stellungnahme der Länder vom 8. September 2009 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Über die Revision konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage (1.) handelt es sich bei dem internetfähigen PC des Klägers um ein zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät (2.), das nicht unter die Zweitgerätefreiheit fällt (3.) und für das ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht Rundfunkgebühren erhoben werden dürfen (4.).
1. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 - juris Rn. 14). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl I S. 367) in der Fassung des Achten Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 (GVBl I 2005, S. 118) bzw. in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. Juli/10. Oktober 2006 (GVBl I 2007, S. 206). Obwohl diese Regelungen dem Landesrecht angehören, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Revisibilität (§ 137 Abs. 1 VwGO) keine Einschränkungen der revisionsgerichtlichen Prüfungsbefugnis. Denn durch § 10 RGebStV sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fassung auf der Grundlage von Art. 99 GG für revisibel erklärt worden (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 a.a.O.).
2. Nach der deshalb maßgeblichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmer, weil es sich bei dem in seiner Wohnung eingesetzten internetfähigen PC nach den geltenden Bestimmungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV um ein Rundfunkempfangsgerät handelt (a)) und das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereitgehalten wird (b)).
a) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung (aa)) von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) (bb)) auf nicht zeitversetzte Weise (cc)) geeignet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein PC, der, wie im vorliegenden Fall unstreitig ist, einen funktionsfähigen Internetanschluss besitzt, der es ermöglicht, die im Internet abrufbaren Ton- bzw. Bilddateien von Rundfunksendungen mittels Audio- oder Video-Streaming auf den PC zu laden. Der Gesetzesbegriff "Rundfunkempfangsgerät" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unbestimmt geworden (dd)).
aa) Bei dem internetfähigen PC handelt es sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geeignet ist. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f.). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb ist es der Eigenschaft als Empfangsgerät auch nicht abträglich, wenn es über die Möglichkeit des Rundfunkempfangs hinaus weitere Verwendungen zulässt (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 16).
bb) bis dd) Wegen der Erfüllung der übrigen Anforderungen eines Rundfunkempfangsgerätes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV durch einen internetfähigen PC wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 27. Oktober 2010 (BVerwG 6 C 17.10 Rn. 16 bis 25) Bezug genommen.
b) Weitere Voraussetzung für die Rundfunkgebührenpflichtigkeit ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, dass das streitbefangene Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand (aa)) Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (bb)). Diese Voraussetzungen erfüllt, wer einen internetfähigen PC besitzt.
aa) Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgerätes knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV § 1 Rn. 38). Das Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die "Pauschalierungen" sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163, 1164). Damit spielt beim Internet-PC ein etwaiger wirtschaftlicher Aufwand keine Rolle, der etwa darin begründet ist, dass die Qualität des Empfangs durch Breitbandzugänge hergestellt werden muss. Gleiches gilt für die nötige Hard- und Software zum Betrieb des Rechners selbst. Schließlich sind auch die Kosten für den Zugang zum Netz in der Weise als wirtschaftlich vertretbar anzusehen, dass sie kein eigenständiges Zugangshindernis bei der Empfangsbereitschaft des internetfähigen PC sind (Lips, Das Internet als "Rundfunkübertragungsweg". Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 85 ff.).
bb) Für das Bereithalten der Geräte kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme nicht an. Ist daher z.B. auf Grund schwacher Versorgung eines Gebietes nur eingeschränkter Fernsehempfang möglich, so ändert das an der Tatsache des Bereithaltens nichts (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV § 1 Rn. 40). Ein wesentlicher Nachteil bei der Nutzung des Internets als "Rundfunkübertragungsweg" liegt darin, dass pro Internetanschluss im jeweiligen Zeitpunkt nur ein "Programm" empfangen werden kann. Das ist beim herkömmlichen Empfangsgerät und beim herkömmlichen Übertragungsweg (Kabel, Terrestrik, Satellit) anders. Dort können mehrere Empfangsgeräte gleichzeitig zum Einsatz kommen. Diese Einschränkung des internetfähigen PC ist nach geltendem Recht allerdings unerheblich. Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt es für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes nicht auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme an. Der internetfähige PC, welcher - wenn auch im zeitlichen Nacheinander - den Empfang einer Vielzahl von Rundfunkprogrammen erlaubt, erweist sich sogar als leistungsfähiger als solche herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte, die in Gebieten aufgestellt sind, in denen nur ein Programm empfangen werden kann.
cc) Das Zusammenspiel von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3 RGebStV führt dazu, dass sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig sind. Daher sind Personen, die ihren PC - mit modernem technischen Standard - zu üblichen Arbeitszwecken angeschafft haben und nutzen, durch die - nachträgliche - Verbreitung von Rundfunkprogrammen über Livestream mit der Situation konfrontiert, plötzlich im Rechtssinn ein "Rundfunkempfangsgerät" zu besitzen und im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages auch bereitzuhalten, und zwar selbst dann, wenn sie es nicht "online" nutzen.
3. Der internetfähige PC des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV. Der Kläger lebt nach seinen, im Berufungsurteil wiedergegebenen Angaben aus dem Widerspruchsverfahren, seit September 2004 in einem Haushalt ohne Fernseher und Radio. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV.
4. Der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid verstößt ferner nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Recht des Klägers auf Informationsfreiheit (a)), auf Gleichbehandlung (b)), Berufsfreiheit (c)), Eigentum (d)) und allgemeine Handlungsfreiheit (e)). Insoweit wird zur Begründung auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Urteils des Senats vom 27. Oktober 2010 (BVerwG 6 C 17.10 Rn. 36 bis 53) Bezug genommen.