Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 20.04.2011


BVerwG 20.04.2011 - 6 C 10/10

Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
20.04.2011
Aktenzeichen:
6 C 10/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 2. Juli 2009, Az: 2 S 507/09vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 2. Oktober 2008, Az: 2 K 1284/07
Zitierte Gesetze
§ 6 RdFunkGebStVtr BW

Leitsätze

Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (juris: RdFunkGebStVtr BW) sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben und der Kläger in diesem Vergleich die Revision zurückgenommen hat, war das Revisionsverfahren einzustellen.

2

Entsprechend der vom Kläger im Vergleich erklärten Rücknahme der Revision waren ihm gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

3

Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) ist eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu der früheren Fassung des § 188 VwGO beiläufig eine abweichende Auffassung geäußert hat (Beschluss vom 30. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 243.87 - juris Rn. 6), wird daran für die jetzt geltende Fassung des § 188 VwGO nicht mehr festgehalten. Nach der früheren Fassung des § 188 VwGO galt die Gerichtskostenfreiheit für Verfahren auf den Sachgebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge sowie der Ausbildungsförderung. Die Regelung stellte nicht auf den - möglicherweise von Fall zu Fall unterschiedlichen - Zweck des Rechtsstreits ab, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Rechtsgebiete (Urteil vom 22. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 36.72 - BVerwGE 51, 211 <216>). Maßgeblich war mithin, ob der Kläger Leistungen nach einem der dort genannten Gesetze begehrte. Durch Art. 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302 <3304>) ist der Anwendungsbereich des § 188 VwGO dahin gefasst worden, dass er sich nunmehr auf die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung erstreckt. Der vorangestellte Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge verweist nicht mehr auf ein bestimmtes Gesetzeswerk, sondern erfasst alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben, die nicht schon unter eines der im Folgenden aufgezählten Sachgebiete fallen. Dazu gehören insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 188 Rn. 2). Dies trifft auf die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 RGebStV zu. Sie hängt regelmäßig davon ab, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Darin kommt der fürsorgerische Gedanke des Rechts der Befreiung von Rundfunkgebühren zum Ausdruck (OVG Weimar, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 ZO 165/09 - juris Rn. 15 f.). Davon ist auch der Gesetzgeber des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ausgegangen. Die jetzige Fassung geht auf den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung zurück. Dessen Bericht (BTDrucks 15/3867 S. 4) hebt als Beispiel für die Angelegenheiten der Fürsorge die Befreiung von Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen hervor; diese Verfahren sollten kostenfrei vor den Verwaltungsgerichten durchgeführt werden können.

4

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, war kein Streitwert, sondern auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 8. April 2011 der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. Diese Festsetzung beruht auf § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.