Entscheidungsdatum: 07.04.2017
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegen.
Der Kläger wendet sich gegen drei Bescheide, durch die der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis März 2013 sowie Oktober 2013 bis März 2014 nebst Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 185,82 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
1. Der Kläger hält die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
- wie weit der Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks reicht;
- ob die Gebühren derzeit teilweise jenseits dieses Grundversorgungsauftrags verwendet werden;
- ob dies Einfluss auf die Höhe des Beitrags haben muss;
- ob der Beklagte aus seinem Programmangebot den Teil des der Grundversorgung unterfallenden Inhaltes herauslösen muss und nur noch diesen beitragsfinanziert gestalten darf;
- ob die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ohne Abmeldemöglichkeit grundrechtskonform ist;
- unter welchen - gesetzlich derzeit nicht normierten - Voraussetzungen der Kläger die von ihm begehrte und geltend gemachte Befreiung erhalten kann;
- ob die Grundrechte aus Art. 3 GG, Art. 5 GG, Art. 13 GG, Art. 14 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen der Befreiungsmöglichkeiten zu würdigen sind und eine Abmeldemöglichkeit schaffen müssen;
- ob der Beitrag wenigstens auf 17,25 € zu senken war, wie dies von der internen Kontrollkommission errechnet wurde;
- ob die Prüfung der Höhe des Beitrags der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist;
- ob die Ausgestaltung des Beitrags als Beitrag oder als Steuer zu werten ist;
- ob die Veranlagung von Zweit- und Drittwohnungen rechtmäßig ist.
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - geklärt. In den Gründen dieser Urteile hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsfragen - soweit sie für die rechtliche Beurteilung der Beitragsbescheide relevant sein können - abgehandelt und die Gründe für ihre Beantwortung dargelegt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelungen der §§ 2 ff. des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Beschwerdevorbringen des Klägers enthält keine neuen, bislang nicht bedachten Gesichtspunkte. Vielmehr setzt der Kläger den Rechtsauffassungen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils seine eigenen, abweichenden Rechtsauffassungen entgegen. Der Umstand, dass er mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden ist, ist aber nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung genommen: Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe; denn zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben, sondern soll die Möglichkeit des Empfangs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme abgelten. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt, sondern ist weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 13 ff.).
Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den vom Bundesverfassungsgericht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen. Auch Inhalt und Reichweite dieses Auftrags ergeben sich unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung. Die Rundfunkanstalten müssen ein Programm ausstrahlen, das in seiner Gesamtheit darauf abzielt, die Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen vollständig widerzuspiegeln. Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Wegen der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium entscheiden. Nach den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen. Die Landesgesetzgeber dürfen von dem Vorschlag der KEF nur aus medienpolitisch neutralen Gründen abweichen, die offenzulegen sind (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 19 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 20 ff.). Ob die Höhe des Rundfunkbeitrags in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelten Verfahren zutreffend festgesetzt worden ist, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelungen der §§ 2 ff. RBStV nicht relevant und wäre daher in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren nicht zu klären. Soweit er die Feststellungen des Berufungsgerichts beanstandet, der tatsächlich erhobene Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 € begegne keinen durchschlagenden Bedenken und eine Überschreitung des klassischen Rundfunkauftrages sei nicht zu erkennen, wendet sich der Kläger gegen die tatrichterliche Würdigung, die als Gegenstand einer fallübergreifenden, rechtsgrundsätzlichen Klärung von vornherein nicht in Betracht kommt.
Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen, der - neben den in § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV genannten sozialen Gründen - nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zur Befreiung von der Beitragspflicht führt. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll. Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht war sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften. Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 9, 34 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 10, 36 ff.).
Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") erfordert demgegenüber einen größeren Ermittlungsaufwand, ohne zu mehr als nur geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen zu führen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 43 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 45 ff.). Keine im Ergebnis andere Beurteilung gilt für die Beitragspflicht der Inhaber mehrerer Wohnungen. Ihre Inanspruchnahme für jede einzelne Wohnung ist von dem Gedanken des Vorteilsausgleichs und der dem Gesetzgeber zustehenden Typisierungsbefugnis bei der Beitragsgestaltung gedeckt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 und 6 C 23.16 -).
2. Der Kläger hält ferner eine Divergenz der Berufungsentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für gegeben.
Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Die von ihm allein genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118) befasst sich nicht mit der Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 ff. RBStV. Der Entscheidung kann auch nicht der vom Kläger behauptete Rechtssatz entnommen werden, dass "nur die Grundversorgung finanziert werden darf und überdies die Mittel sparsam verwendet werden müssen". Abgesehen davon haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch das ihm folgende Berufungsgericht hiervon abweichende abstrakte Rechtssätze aufgestellt. Die Rüge des Klägers, das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hätten die Prüfung unterlassen, ob die Mittel sparsam und zur Sicherung der Grundversorgung verwendet werden, erschöpft sich in der Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der angeblichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Berufungsentscheidung auf einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruht.
Da der Kläger keinen Beweisantrag in der Berufungsinstanz gestellt hat, kann seine Aufklärungsrüge nur dann Erfolg haben, wenn sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgt, dass mit der Aufklärungsrüge schlüssig aufgezeigt werden muss, dass das vorinstanzliche Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:130916B6B12.16.0] - juris Rn. 6).
Hiervon ausgehend ist ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht gegeben. Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht hätte klären müssen, in welcher Höhe der Beitrag angesichts des tatsächlich gerechtfertigten Finanzbedarfs noch gefordert werden kann, und zu den aufgeworfenen Fragen zur Ausgabenstruktur des Beklagten, zur Verschwendung von Beitragsgeldern und zur überschrittenen Grundversorgung sei die Einholung eines Gutachtens notwendig gewesen, zeigt er schon nicht auf, welche tatsächlichen Feststellungen insoweit getroffen worden wären und wie diese Feststellungen zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vielmehr beschränkt er sich auf die bloße Mutmaßung, das Gericht wäre auf "drastische Misswirtschaft" gestoßen. Abgesehen davon waren die Umstände, deren mangelnde Aufklärung der Kläger rügt, nicht entscheidungserheblich. Wie bereits erwähnt, ist es für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelungen der §§ 2 ff. RBStV nicht relevant, ob die Höhe des Rundfunkbeitrags in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelten Verfahren zutreffend festgesetzt worden ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.