Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 20.04.2011


BVerwG 20.04.2011 - 6 B 69/10, 6 B 69/10 (6 C 11/11)

Revisionszulassung; Sanitätsdienst der Bundeswehr ein waffenloser Dienst?


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
20.04.2011
Aktenzeichen:
6 B 69/10, 6 B 69/10 (6 C 11/11)
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Koblenz, 28. September 2010, Az: 2 K 216/10.KO, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG i.V.m. §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob unter den Voraussetzungen, die das Verwaltungsgericht als wahr unterstellt und auf die es seine Entscheidung gestützt hat, noch davon ausgegangen werden kann, dass der Sanitätsdienst in der Bundeswehr ein waffenloser Dienst ist.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.