Entscheidungsdatum: 18.01.2011
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er ist der Ansicht, der Beklagte verlange von ihm zu Unrecht die Einholung einer polizeirechtlichen Ausnahmegenehmigung gem. § 43a Abs. 1 Satz 3 HSOG zum Halten seiner 55 Krustenechsen, weil das darin normierte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
Die Grundsatzrüge bleibt ohne Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 6 B 16.99 -; Beschluss vom 10. Februar 2004 - BVerwG 6 B 3.04 -). Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es bringt weder zu Art. 14 GG (1.) noch zu Art. 3 Abs. 1 GG (2.) klärungsbedürftige Fragen zu diesen Normen des Bundesrechts vor, sondern macht in der Art einer Berufungsbegründung geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen diese bundesgesetzlichen Regeln. Die in diesem Zusammenhang erörterten Rechtsfragen sind im Übrigen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet.
1. Der polizeirechtliche Genehmigungsvorbehalt bei der nichtgewerbsmäßigen Haltung gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art nach § 43a Abs. 1 Satz 1 HSOG ist mit Art. 14 GG vereinbar. Die Norm ist kompetenzgemäß vom Landesgesetzgeber erlassen worden und auch im Hinblick auf ein stattdessen denkbares Importverbot von Krustenechsen alternativlos, weil dafür dem Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71, Art. 73 Nr. 5 GG zukommt und er davon keinen Gebrauch gemacht hat. Dem für die Materie Gefahrenabwehr zuständigen Landesgesetzgeber bleibt insofern nur die Regelung eines Halteverbotes (vgl. Hornmann, HSOG, 2. Auflage 2008, § 43a Rn. 3). Die Eigentumsgarantie gewährleistet auch das Recht, Sacheigentum zu besitzen und zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350 <370>; 101, 54 <75>; 105, 17 <30>). Dieses Recht wird durch die angegriffene Regelung insofern berührt, als dem Eigentümer als nicht gewerbsmäßigem Halter gem. § 43a Abs. 1 Satz 1 HSOG ein gesetzliches Verbot auferlegt wird, von dem er nur mittels einer Ausnahmegenehmigung aufgrund von § 43a Abs. 1 Satz 3 HSOG befreit werden kann. Im Falle der Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung droht ihm äußerstenfalls die Tötung des Tieres, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Tier eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren ausgeht (Hornmann a.a.O. Rn. 23). Von der Befreiungsregelung für Alteigentümer gem. § 43a Abs. 2 Satz 1 HSOG im Fall der Anzeige der Haltung bis zum 30. April 2008 ist lediglich ein Teil des Bestandes des Klägers betroffen, weil einige Tiere erst nach diesem Zeitpunkt geschlüpft sind. Allerdings stellen weder das Verbot in § 43a Abs. 1 Satz 1 HSOG noch der Erlaubnisvorbehalt in § 43a Abs. 1 Satz 3 HSOG eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG dar. Die Regelungen entziehen keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränken generell und abstrakt die Haltungsmöglichkeiten von gefährlichen Tieren einer wild lebenden Art durch nicht gewerbsmäßige Halter; der Versagungsakt nach § 43a Abs. 1 Satz 3 HSOG aktualisiert gegebenenfalls diese Beschränkung. § 43a Abs. 1 HSOG bestimmt damit Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Einordnung der Norm ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastung unabhängig. Sie behält ihre Gültigkeit selbst in den Fällen, in denen der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (vgl. BVerfGE 83, 201 <211 ff.>). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist jedoch durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof hat, ohne dass dies mit einer Aufklärungsrüge angegriffen worden wäre, festgestellt, dass es sich bei Krustenechsen um gefährliche Tiere im Sinne der gesetzlichen Definition von § 43a Abs. 1 Satz 2 HSOG handelt. Das repressive Verbot mit Ausnahmevorbehalt in § 43a Abs. 1 HSOG zum nicht gewerblichen Halten solcher gefährlichen Tiere füllt in verhältnismäßiger Weise den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zur Realisierung der Inhaltsgestaltung des klägerischen Eigentums an den Tieren aus. Dem Beschwerdevorbringen ist daneben keine das Verständnis von Art. 14 Abs. 1 GG betreffende Frage zu entnehmen, die nicht von der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet würde. Der Landesgesetzgeber hat insbesondere den Bestands- und Vertrauensschutz der Tierhalter hinreichend berücksichtigt, die vor dem Verbot der nicht gewerbsmäßigen Haltung gefährlicher Tiere einer wild lebenden Art durch § 43a Abs. 1 Satz 1 HSOG solche Tiere legal erworben hatten und hielten. Denn dieses Verbot gilt nach § 43a Abs. 2 HSOG nicht für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens (9. Oktober 2007) bereits gehaltene gefährliche Tiere einer wild lebenden Art, wenn die Haltung durch den Halter bis spätestens zum 30. April 2008 der Bezirksordnungsbehörde schriftlich angezeigt wird. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst einer Klärung in einem Revisionsverfahren, dass Art. 14 Abs. 1 GG keinen weitergehenden Bestands- oder Vertrauensschutz gebietet.
2. Ebenso wenig wirft die Beschwerde eine den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG betreffende Frage auf, die nicht bereits mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beantworten wäre. Das Vorbringen, der Gleichheitssatz sei in nicht akzeptabler Weise beeinträchtigt, weil Halter gefährlicher Tiere einer wild lebenden Art im privaten Bereich anders behandelt würden als Hundehalter, Pferdehalter oder Halter von Bienenvölkern, führt nicht auf eine solche Frage. Insbesondere werden die - nicht gewerblich gefährliche Tiere haltenden - Normadressaten von § 43a HSOG nicht in ungerechtfertigter Weise anders behandelt als die von Verordnungen nach § 71a HSOG betroffenen Halter von so genannten gefährlichen Hunden. Dafür sprechen zwei Überlegungen. Zum einen ist die Regelung in § 43a HSOG in dem Sinn strikter, als der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Gefährlichkeit dieser Tiere bestimmt und unmittelbar Rechtsfolgen daran knüpft, während er zum Erlass von "Gebote(n) und Verbote(n) zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere" in § 71a HSOG lediglich eine Verordnungsermächtigung aufgestellt und nähere Regelungen dem Verordnungsgeber überlassen hat. Zum anderen hat das Berufungsgericht für die Rechtfertigung dieser Unterscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis für die Regelung der Einfuhr bestimmter Hunderassen Gebrauch gemacht und insoweit regulierend eingegriffen hat, während er dies für "gefährliche Tiere einer wild lebenden Art" nicht getan und den Ländern insofern mehr Regelungsraum unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr übrig gelassen hat; dies erklärt die striktere Fassung von § 43a HSOG gegenüber § 71a HSOG. Eine darüber hinausgehende Frage, welche aus grundsätzlichen Gründen der Klärung im Revisionsverfahren bedürfte, ist mit dem klägerischen Vorbringen zu Art. 3 Abs. 1 GG nicht verbunden. Abgesehen davon darf der Gesetzgeber aufgrund des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums mit unterschiedlichen Maßnahmen den Gefahren entgegenwirken, die der Allgemeinheit durch die Haltung gefährlicher Tiere drohen können. Er kann namentlich differenzieren zwischen gefährlichen Tieren einer wild lebenden Art einerseits und herkömmlichen Haustieren andererseits, deren Haltung mit Blick auf das bekannte und überschaubare Gefahrenpotential gesellschaftlich im Allgemeinen akzeptiert ist.