Entscheidungsdatum: 25.07.2017
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegen.
Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide, durch die der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 463,52 € festgesetzt hat, und begehrt zugleich eine Befreiung für drei Jahre von der Zahlung des Beitrags. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungen des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen den Beschluss nicht zugelassen. Hinsichtlich der Beitragsbescheide hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
1. Der Kläger hält die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob Art. 108 Abs. 3 AEUV in der Weise auszulegen ist,
- dass die Kommission der Europäischen Union vor der Zustimmung des Bayerischen Landtags zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für eine Äußerung rechtzeitig hätte unterrichtet werden müssen, und
- dass die bayerische Landesregierung keine Schritte zur Gesetzeswerdung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hätte einleiten dürfen, bevor die Kommission der Europäischen Union einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275), vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] und vom 25. Januar 2017 - 6 C 18.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C18.16.0] - geklärt. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist. Diese maßgebenden Faktoren hat der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten. Zur Finanzierung werden auch weiterhin diejenigen herangezogen, die die Möglichkeit des Rundfunkempfangs haben. Insoweit hat sich lediglich die tatbestandliche Anknüpfung der Erfassung der Pflichtigen geändert. Bei der Einbeziehung der sehr kleinen Gruppe, die nicht im Besitz eines herkömmlichen oder neuartigen Empfangsgeräts, aber ebenfalls beitragspflichtig ist, handelt es sich nicht um eine Änderung der ursprünglichen Finanzierungsregelung in ihrem Kern (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f., vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 53 f. und vom 25. Januar 2017 - 6 C 18.16 - juris Rn. 53 f. jeweils m.w.N.).
Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich
- der Finanzierungspflicht für jede Person,
- der fehlenden besonderen sachlichen Rechtfertigung für eine Vorzugslast wegen Zusammensuchens einer beliebigen Konfiguration und
- der fehlenden Statistik für die Verbreitung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte
annimmt, genügt sein Vorbringen schon nicht den an eine Grundsatzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Weder enthalten die Ausführungen zu den genannten Themenkomplexen eine formulierte Frage grundsätzlicher Bedeutung noch lässt sich dem Vorbringen die wegen des Erfordernisses der Klärungsbedürftigkeit gebotene Auseinandersetzung mit der einschlägigen Senatsrechtsprechung entnehmen. Das Beschwerdevorbringen des Klägers enthält keine neuen, bislang nicht bedachten Gesichtspunkte. Vielmehr setzt der Kläger den Rechtsauffassungen des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof in entscheidungserheblicher Weise gestützt hat, jeweils seine eigenen abweichenden Rechtsauffassungen entgegen.
2. Der Kläger hält ferner eine Divergenz der Berufungsentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für gegeben, soweit das Bundesverfassungsgericht
- die Allgemeinheit als nicht beitragspflichtig ansehe,
- einen konkreten Bezug zwischen der Abgabe und dem abzugeltenden Vorteil fordere,
- eine Pflicht zur Nennung des abzugeltenden Vorteils wie auch des konkreten Bezugs zwischen Abgabe und Vorteil im Gesetzeswortlaut verlange und
- ein konkretes Gegenseitigkeitsverhältnis bei der Vorzugslast fordere.
Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Die von ihm genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95 [ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050706.2bvr233595] - BVerfGE 113, 128; Beschlüsse vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 - BVerfGE 7, 244 und vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 [ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140625.1bvr066810] - BVerfGE 137, 1) befassen sich schon nicht mit der Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 ff. RBStV. Der Verwaltungsgerichtshof ist zudem nicht von diesen Entscheidungen durch beredtes Schweigen abgewichen. Er hat sich auf die maßgeblichen Erwägungen des Senats zur Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV gestützt. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch das ihm folgende Berufungsgericht haben von der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abweichende abstrakte Rechtssätze aufgestellt. Die Rügen des Klägers erschöpfen sich in der Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der angeblichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, ohne sich mit der unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Senatsrechtsprechung zum Rundfunkbeitrag für den privaten Bereich im Einzelnen auseinanderzusetzen.
3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass die Berufungsentscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).
Gemessen hieran kann die vom Kläger gerügte fehlende Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit seinen von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Rechtsauffassungen eine Gehörsrüge nicht begründen. Das Berufungsgericht hat sich auf die Rechtsprechung des Senats zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich gestützt, die sich mit den entscheidungserheblichen und auch vom Kläger aufgeworfenen Fragestellungen auseinandersetzt und abweichend vom Kläger beantwortet.
So ist das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten Entscheidungen auf den Einwand des Klägers eingegangen, es fehle bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags an dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Es hat ausgeführt, der Rundfunkbeitrag sei als Vorzugslast ausgestaltet, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt. Ob die hierfür erforderliche normative Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, ist durch Auslegung der abgabenrechtlichen Regelungen nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln. Zwar ist der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil, die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, im Wortlaut der §§ 2 ff. RBStV nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen. Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag führte die Rundfunkempfangsmöglichkeit als Rechtfertigung für die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht wörtlich auf. Das Gegenleistungsverhältnis und damit der Charakter der Rundfunkgebühr als Vorzugslast wurden dennoch allgemein bejaht, weil die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft war. Aus dem gesetzlichen Gebührentatbestand des Bereithaltens wurde geschlossen, dass die Rundfunkgebühr den Vorteil der Empfangsmöglichkeit abgalt. Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern. Dass jemand den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wird nun nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV geschlossen. Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestands besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestands des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 27).
Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung sich mit der Frage auseinandergesetzt, wer Schuldner einer Vorzugslast sein kann. Danach können Schuldner einer Vorzugslast nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt. Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 26 m.w.N.).
Mit der Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht zu erkennen gegeben, dass es sich dem klägerischen Vorbringen nicht anschließt, eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots ergebe sich aus der fehlenden Regelung der Beitragshöhe im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Danach wird der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Normenklarheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Verfahren, in dem die Höhe des Beitrags ermittelt wird, und deren Bestimmung nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst, sondern in einem anderen Staatsvertrag, dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 8).
Entsprechendes gilt für den klägerischen Einwand, Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages dürften über den Beitrag nicht finanziert werden. Auch dieser Einwand ist Gegenstand der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gewesen, wonach die Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Landesmedienanstalten gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern vom Finanzierungszweck des Rundfunkbeitrags gedeckt ist (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 42).
Dass der Kläger auch weiterhin seine abweichende Auffassung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts und ihm folgend des Berufungsgerichts entgegenhält, vermag eine Gehörsverletzung nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.