Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 14.12.2017


BVerwG 14.12.2017 - 6 B 38/17

Feiertagsschutz: Öffnung einer Diskothek an Gründonnerstag und Karsamstag


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
14.12.2017
Aktenzeichen:
6 B 38/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:141217B6B38.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 24. Februar 2017, Az: 8 A 1962/14, Beschlussvorgehend VG Wiesbaden, 12. März 2013, Az: 5 K 898/12.WI, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 8 FeiertG HE
§ 10 FeiertG HE
§ 14 Abs 1 FeiertG HE

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben kann.

2

1. Die Klägerin will die von ihr in einem Gewerbegebiet betriebene Diskothek auch an Gründonnerstag und Karsamstag öffnen. Nach dem Hessischen Feiertagsgesetz sind an beiden Tagen, an Gründonnerstag von 4 Uhr an, öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Für einzelne Tage kann Befreiung gewährt werden. Im Gegensatz zu den Vorjahren lehnte die Beklagte die Befreiungsanträge der Klägerin für Gründonnerstag, den 28. März 2013, und für Karsamstag, den 30. März 2013, ab. Die Klage mit dem Ziel, die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Befreiung zu verpflichten, hat erstinstanzlich Erfolg gehabt. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte das Befreiungsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Sie habe nicht berücksichtigt, dass öffentliche Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen dem stillen Charakter der beiden Tage nur zuwiderliefen, wenn sie außerhalb der Räume wahrgenommen werden könnten oder Ruhestörungen zu befürchten seien.

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In der Berufungsinstanz hat die Klägerin 2016 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat nicht zugestimmt, sondern auf einer Sachentscheidung über das Bescheidungsbegehren bestanden, um eine rechtliche Klärung des sich jährlich wiederholenden Sachverhalts zu erreichen. Auf ihre Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. In den Gründen der Berufungsentscheidung heißt es, die Erledigung des Rechtsstreits könne nicht festgestellt werden, weil die Klage bis zur Erledigung des Bescheidungsbegehrens unbegründet gewesen sei. Die Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das gesetzliche Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen an Gründonnerstag von 4 Uhr an und an Karsamstag seien durch den grundgesetzlich gewährleisteten Feiertagsschutz gedeckt. Dieser Schutz erstrecke sich auf den Karfreitag als stillen gesetzlichen Feiertag sowie auf den vorhergehenden und den folgenden Tag. Das Verbot trage dem nach christlichem Verständnis ernsten Charakter dieser Tage Rechnung; es halte sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Der Gesetzgeber habe dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über das Freizeitverhalten dadurch entsprochen, dass er im Jahr 1971 den Schutz der gesamten Karwoche aufgegeben und sich auf den Schutz der drei stillen Tage von Gründonnerstag bis Karsamstag beschränkt habe. Daran habe er bei späteren Änderungen des Feiertagsrechts festgehalten. Es bleibe der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wie er auf veränderte Anschauungen über die private Gestaltung religiöser Feiertage reagiere. Davon ausgehend komme eine Befreiung von dem Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen an Gründonnerstag und Karsamstag nur in besonders gelagerten Härtefällen in Betracht. Hierzu gehörten regelmäßig auftretende Sachverhalte nicht. Es widerspräche dem Zweck des Feiertagsschutzes, die Zulassung einer öffentlichen Tanzveranstaltung an diesen Tagen davon abhängig zu machen, ob sie zu Ruhestörungen führen könne.

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Die Klägerin hält die Rechtssache aus folgenden Gründen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam: Die restriktive Auslegung der gesetzlichen Befreiungsregelung sei nicht mit dem Zweck des Hessischen Feiertagsgesetzes vereinbar. Bei der Ausübung des Befreiungsermessens müssten Änderungen des Freizeitverhaltens der Bevölkerung berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - ausgeführt, dass der Sonn- und Feiertagsschutz des Grundgesetzes auch darauf abziele, eine individuelle Gestaltung der arbeitsfreien Tage zu ermöglichen. Daher dürften solche Erwerbstätigkeiten nicht untersagt werden, die notwendig seien, um typisch sonn- und feiertägliche Freizeitbeschäftigungen zu ermöglichen. Das gesetzliche Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen an Gründonnerstag und Karsamstag verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Es sei nicht einzusehen, warum das Öffnungsverbot für Videotheken und Bibliotheken, nicht jedoch für Diskotheken gelockert worden sei.

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2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).

6

Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss der Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO darlegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Hierfür muss er eine allgemeine Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren, auf deren Beantwortung es für den Ausgang des Rechtsstreits ankommt, und erläutern, aus welchem Grund er diese Frage für klärungsbedürftig hält. Dies erfordert regelmäßig eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen, auf die die Vorinstanz ihre Entscheidung gestützt hat. Aufgrund dieses Darlegungserfordernisses kann das Bundesverwaltungsgericht die Revision nur zulassen, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage aus den von ihr dargelegten Gesichtspunkten rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat. Darüber hinausgehende Erwägungen darf das Gericht nicht anstellen (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 12. August 1993 - 7 B 86.93 - NJW 1994, 144). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

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a) Die Frage, ob die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs für die Ausübung des Befreiungsermessens nach § 14 Abs. 1 HFeiertagsG von diesem Gesetz gedeckt sind, kann als solche in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch die Vorinstanz unterliegt nicht der Nachprüfung des Bundesverwaltungsgerichts; dieses ist an deren Verständnis vom Inhalt landesrechtlicher Normen und Rechtsgrundsätze gebunden (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Dagegen prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob das Landesrecht mit demjenigen Bedeutungsgehalt, den ihm die Vorinstanz beigemessen hat, mit Bundesverfassungsrecht vereinbar ist (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6C19.15.0] - BVerwGE 157, 46 Rn. 6).

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b) Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, Gründonnerstag und Karsamstag nähmen an dem durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gewährleisteten Schutz der Sonn- und Feiertage teil, weil sie in einem Zusammenhang mit dem Karfreitag stünden. Der Schutz des ernsten Charakters dieses stillen gesetzlichen Feiertags rechtfertige einen Schutz des vorhergehenden Gründonnerstags und des nachfolgenden Karsamstags durch das Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen nach § 10 HFeiertagsG, weil es sich nach christlichem Verständnis ebenfalls um stille Tage handele. Dieser rechtliche Ansatz liegt dem vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen restriktiven Verständnis der Befreiungsregelung des § 14 Abs. 1 HFeiertagsG zugrunde. Demgegenüber verweist die Klägerin in der Beschwerdebegründung lediglich darauf, dass der Sonn- und Feiertagsschutz des Grundgesetzes auch profanen Zwecken zu dienen bestimmt sei. Sie gibt Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:261114U6CN1.13.0] - BVerwGE 150, 327) wörtlich wieder, die sich mit dem Schutz der individuellen Gestaltungsmöglichkeiten an gewöhnlichen Sonn- und Feiertagen befassen.

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Es liegt auf der Hand, dass diese allgemeinen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf den besonderen Schutz des Karfreitags übertragen werden können. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der grundgesetzliche Feiertagsschutz die Landesgesetzgeber berechtigt, der religiösen Bedeutung dieses gesetzlichen Feiertags durch einen besonderen Ruheschutz Rechnung zu tragen, dessen Umfang erheblich über die allgemeine Sonn- und Feiertagsruhe hinausgeht. Die durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen, Sonn- und Feiertage nach den individuellen Vorstellungen zu gestalten und an diesen Tagen spezifische Erwerbstätigkeiten auszuüben, treten am Karfreitag hinter den Ruheschutz zurück. Daher können die Landesgesetzgeber öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Karfreitags nicht wahren, wie etwa den Tanzbetrieb in Diskotheken, an diesem Tag ohne Befreiungsmöglichkeit verbieten. Dies gilt auch für Unterhaltungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen; es kommt nicht darauf an, ob davon Beeinträchtigungen ausgehen, die außerhalb der Räume wahrnehmbar sind (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 68 ff., 74 ff.).

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In den Gründen dieser Entscheidung finden sich Hinweise, dass das Bundesverfassungsgericht auch den gesetzlichen Schutz des ernsten Charakters stiller Tage, die keine gesetzlichen Feiertage sind, jedenfalls im Grundsatz auch im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundenen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG für verfassungsgemäß hält (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 4, 69, 74 f. und 84). Darauf deutet vor allem die Bemerkung hin, die Zahl von in Bayern insgesamt neun stillen Tagen im Jahresverlauf halte sich in angemessenen Grenzen (Rn. 84). Fünf dieser Tage (Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag und Heiliger Abend) sind in Bayern keine gesetzlichen Feiertage, an denen Arbeitsruhe gilt. Dennoch sind an diesen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der ernste Charakter des Tages gewahrt ist (Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Feiertagsgesetzes).

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In Anbetracht des rechtlichen Ansatzes des Verwaltungsgerichtshofs und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Karfreitagsschutz hätte sich die Klägerin nicht darauf beschränken dürfen, auf die profanen Zwecke des allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutzes hinzuweisen. Diese sind zwar grundsätzlich geeignet, öffentliche Tanzveranstaltungen und damit den Betrieb von Diskotheken an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Dagegen treten sie am Karfreitag hinter den grundgesetzlich gewährleisteten besonderen Ruheschutz für diesen gesetzlichen Feiertag zurück. Daher hätte sich die Klägerin zumindest kursorisch damit befassen müssen, in welchem Umfang der besondere Charakter des Karfreitags einen - wenn auch erheblich abgeschwächten - Schutz der stillen Tage Gründonnerstag und Karsamstag durch allgemeingültige Verbote wie dem Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen rechtfertigen kann. Davon hängt ab, welche Gesichtspunkte für die Ausübung des Befreiungsermessens nach § 14 Abs. 1 HFeiertagsG von Bedeutung sind. Auf diesen entscheidungserheblichen Themenbereich ist die Klägerin mit keinem Wort eingegangen.

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c) Die Klägerin hat auch nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage dargelegt, ob das gesetzliche Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen an Gründonnerstag und Karsamstag gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstößt. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Gleichbehandlung von Sachverhalten ist geboten, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des jeweiligen Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <320> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364 f.>).

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Die Klägerin hat eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Betreiber von Diskotheken daraus hergeleitet, dass der Landesgesetzgeber den allgemeinen Feiertagsschutz für Videotheken und Bibliotheken im Jahr 2009 gelockert hat. In Bezug auf diesen Schutz liegt aber bereits die behauptete Schlechterstellung nicht vor. Seit 2009 dürfen Videotheken und Bibliotheken an gesetzlichen Feiertagen von 13 Uhr an öffnen (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HFeiertagsG). Demgegenüber sind öffentliche Tanzveranstaltungen an diesen Tagen von 4 Uhr bis 12 Uhr verboten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 HFeiertagsG). Demnach dürfen Diskotheken an gesetzlichen Feiertagen länger geöffnet sein als Videotheken und Bibliotheken, nämlich bis 4 Uhr und von 12 Uhr an. Auch soweit sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt, verhält sich die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht zu dem besonderen Karfreitagsschutz und dessen Auswirkungen auf die stillen Tage Gründonnerstag und Karsamstag. Es sei ergänzend darauf hingewiesen, dass Videotheken und Bibliotheken in Bezug auf diesen Schutz nicht mit Diskotheken vergleichbar sind. Dem ernsten Charakter des Karfreitags laufen insbesondere öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen wie etwa Tanzveranstaltungen zuwider (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 HFeiertagsG). Derartige Veranstaltungen finden in Diskotheken, nicht aber in Videotheken und Bibliotheken statt.

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d) Die Rüge der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe nach Art. 100 Abs. 1 GG das Bundesverfassungsgericht anrufen müssen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil nicht näher begründet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im Übrigen kam eine solche Vorlage aus der maßgebenden Sicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Betracht, weil er die entscheidungserheblichen Regelungen nach §§ 10, 14 Abs. 1 HFeiertagsG für verfassungskonform gehalten hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.