Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 24.11.2011


BVerwG 24.11.2011 - 6 B 32/11, 6 B 32/11 (6 C 39/11)

Anspruch auf Ausnutzung der Restlaufzeit einer Sendegenehmigung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
24.11.2011
Aktenzeichen:
6 B 32/11, 6 B 32/11 (6 C 39/11)
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. April 2011, Az: 7 BV 10.1855, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob und unter welchen Umständen bei Änderungen von 50 v.H. und mehr der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Anbietergesellschaft eines Rundfunkprogramms aus Gründen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Ausnutzung der Restlaufzeit einer Sendegenehmigung erwachsen kann.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.