Entscheidungsdatum: 07.01.2014
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig.
Die Klägerin hat zwar die am 24. Juni 2013 endende Frist aus § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 23. Mai 2013 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts versäumt, denn ihre Beschwerdeschrift ist erst am 2. Juli 2013 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Der Klägerin ist jedoch auf ihren in der Beschwerdeschrift enthaltenen und innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war. Sie hat den Verlust der rechtzeitig zur Post gegebenen Beschwerdeschrift glaubhaft gemacht. Aus ihrem Vortrag und den zur Glaubhaftmachung beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich zum einen, dass eine von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 17. Juni 2013 gefertigte Beschwerdeschrift von dessen Hilfspersonal am selben Tag ordnungsgemäß zur Post gegeben wurde, so dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von dem fristgerechten Eingang jener Schrift bei dem Oberverwaltungsgericht ausgehen durfte. Zum anderen ist glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 28. Juni 2013 erfahren hat, dass das Oberverwaltungsgericht die besagte Schrift nicht erreicht hatte.
2. Die Beschwerde ist begründet.
Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob die nach Maßgabe der §§ 14 ff. PostPersRG tätige heutige Postbeamtenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen die Kosten für die rentenrechtliche Nachversicherung von ohne beamtenrechtliche Altersversorgung aus dem Dienst der Postnachfolgeunternehmen geschiedenen Beamten zu tragen haben.