Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 25.08.2011


BVerwG 25.08.2011 - 6 B 23/11, 6 B 23/11 (6 C 27/11)

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
25.08.2011
Aktenzeichen:
6 B 23/11, 6 B 23/11 (6 C 27/11)
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OVG Lüneburg, 19. April 2011, Az: 11 LC 255/10, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Fragen beitragen, ob eine Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG erforderlich ist, wenn sie zum einen ohne personenbezogenen Anlass erfolgte und seit der letzten Regelüberprüfung erst etwa zwei Jahre verstrichen sind sowie zum anderen, wenn dem Überprüften zuvor ein Jahresjagdschein erteilt bzw. verlängert worden ist, welcher ebenfalls eine - hier nicht durchgeführte - Prüfung der Zuverlässigkeit voraussetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG).