Entscheidungsdatum: 03.07.2013
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bzw. inwieweit aus grundgesetzlichen Bestimmungen Ansprüche von Eltern auf Einführung nicht konfessionellen Ethikunterrichts erwachsen können.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.