Entscheidungsdatum: 05.10.2018
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung einer Klausur in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 teilte das Landesjustizprüfungsamt der Klägerin mit, sie habe die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden, da sie mit der Gesamtpunktzahl von 3,68 (mangelhaft) im schriftlichen Teil nicht den erforderlichen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht habe.
Die Klägerin erhob Einwendungen u.a. gegen die Zweitkorrektur der Klausur Nr. 11. Diese war vom Erstkorrektor mit 5 Punkten und vom Zweitkorrektor mit 3 Punkten bewertet worden. Dabei war der Zweitkorrektor davon ausgegangen, der verfahrensrechtliche Teil II sei von der Klägerin nicht bearbeitet worden.
Auf die Einwendungen im Rahmen des Überdenkensverfahrens räumte er ein, die verfahrensrechtlichen Ausführungen der Klägerin übersehen zu haben. Der Hinweis auf Vorschriften der Abgabenordnung reiche jedoch mangels richtiger Zuordnung in den Kontext nicht aus, um die insgesamt äußerst mangelhafte Arbeit anzuheben. Nach erneuter Durchsicht der Ausführungen zu Teil I, die zahlreiche Mängel enthielten, müsse es bei der bisherigen Bewertung bleiben.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Berufungsverfahren den Zweitkorrektor der Klausur Nr. 11 als Zeugen vernommen. Das die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil hat er im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beibehaltung des Endergebnisses von 3 Punkten nach erneuter Korrektur im Überdenkungsverfahren nicht auf einem Austausch des Bewertungssystems beruhe. Aus der Aussage des Zweitkorrektors ergebe sich, dass dieser sein Bewertungssystem aus der ersten Korrektur auch im Überdenkungsverfahren eingesetzt habe. Nach seinen Angaben habe der Schwerpunkt der Klausur im einkommensteuerrechtlichen Teil gelegen, dessen Bearbeitung zeige, dass die Klägerin die grundlegende Problematik der Arbeit nicht verstanden habe. Die Bearbeitung des verfahrensrechtlichen Teils habe keine bessere Bewertung der Arbeit als mit 3 Punkten gerechtfertigt. Maßgeblich für die Bewertung sei eine Gesamtwürdigung der Leistung gewesen. Mit der Einwendung, die Neubewertung des Teils I mit der Aufzählung von darin enthaltenen, bisher nicht erwähnten Fehlern lasse nur den Schluss zu, dass das Bewertungssystem abgeändert worden sei, um die ursprüngliche Bewertung halten zu können, könne die Klägerin keinen Wechsel im Bewertungssystem darlegen. Der Zeuge habe bereits in der ursprünglichen Korrekturbemerkung zu Teil I ohne nähere Erläuterungen festgestellt, dass die Ausführungen überwiegend an der Problematik vorbeigingen bzw. die einschlägigen Probleme nicht gesehen worden seien. Die nunmehr im Einzelnen aufgeführten Mängel ließen sich zwanglos in diese pauschale Bewertung einordnen und veränderten diese nicht in ihrem Wesensgehalt. Schließlich sei der Zweitkorrektor im Überdenkungsverfahren auch nicht befangen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass er sich auf die von ihm vorgenommene Bewertung der Klausur festgelegt hätte und nicht gewillt oder in der Lage gewesen sei, den ihm unterlaufenen Korrekturfehler zu bereinigen, hätten nicht festgestellt werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.
II
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen das Gebot fehlerfreier Überzeugungsbildung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.
a) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Den Spielraum, den der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht einräumt, bezieht sich nicht auf die Auslegung des anzuwendenden Rechts, sondern auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 6 B 11.03 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 17 S. 4 f.). In der prozessrechtlich zwischen Tatrichter und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dazu hat es den Akteninhalt und andere Beweismittel auszuwerten, die Glaubwürdigkeit ggf. einvernommener Personen zu würdigen und die Aussagekraft von Indizien zu gewichten. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen und beschränkt zugleich die revisionsgerichtliche Kontrolle der Tatsachenfeststellung, denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>; Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist deshalb vom Revisionsgericht nicht daraufhin zu überprüfen, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung zu tragen (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53 und vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:070217B6B30.16.0] - juris Rn. 10). Demzufolge ist die Einhaltung der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Verpflichtungen des Tatrichters nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht.
Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.N.; Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> und vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115, jeweils m.w.N.). Auch das Vorbringen, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, kann einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ansprechen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger "zweifelsfreier" Widerspruch vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1 und vom 16. März 1999 - 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7). Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt jedoch nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend eindeutig von der materiell-rechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:121217B6B30.17.0] - juris Rn. 5 f. m.w.N.).
Das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Daraus erwächst die Verpflichtung des Tatrichters, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Tatsachengericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen begründet das Beschwerdevorbringen keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
aa) Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe die Beweislastregeln verkannt. Die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen eines Korrekturfehlers und dessen (mangelnde) Kausalität liege bei dem Beklagten. Diesen Vorgaben werde die Begründung des Berufungsurteils nicht gerecht. Ausgangspunkt sei die unstreitige Feststellung, dass der Prüfer das (vermeintliche) Fehlen des Teils II zunächst als ein Hauptmanko der Bearbeitung angesehen und als so schwerwiegend erachtet habe, dass er die Arbeit nicht - wie der Erstgutachter - mit fünf, sondern nur mit drei Punkten bewertet habe. Demnach wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zu unterstellen, dass sich der Fehler auf die Bewertung ausgewirkt habe. Die Beibehaltung der Benotung beruhe somit prima facie auf einem unzulässigen Austausch des Bewertungssystems und der Beklagte habe zu beweisen, dass dies hier nicht der Fall gewesen sei. Die Erklärungen des Zeugen in der Berufungsverhandlung hätten ergeben, dass die Frage, ob das Bewertungssystem gewechselt worden sei, im vorliegenden Fall nicht mehr aufgeklärt werden könne. Deshalb sei zumindest von einer non liquet-Situation auszugehen, in der nach den Grundsätzen der Beweislast zugunsten der Klägerin zu entscheiden gewesen wäre.
Mit der Rüge eines Verstoßes gegen die Beweislastgrundsätze verkennt die Beschwerde, dass der Verwaltungsgerichtshof keine Beweislastentscheidung getroffen hat. Vielmehr hat er die Zeugenaussage des Zweitkorrektors dahingehend gewürdigt, dass dieser sein Bewertungssystem aus der erstmaligen Korrektur auch bei der Korrektur im Überdenkensverfahren eingesetzt hat (UA Rn. 23). Damit hat das Berufungsgericht diese Tatsache positiv festgestellt und ist nicht etwa von deren Nichterweislichkeit ausgegangen. Es obliegt dem Tatrichter im Rahmen der ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumten Autonomie, den Beweiswert einer Zeugenaussage nach deren innerer Überzeugungskraft zu gewichten und sich auf dieser Grundlage mit Blick auf das Regelbeweismaß der Überzeugungsgewissheit die Überzeugung zu bilden, ob eine nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Tatsache positiv festgestellt ist oder eine non liquet-Situation gegeben ist. Demzufolge bleibt hier kein Raum für eine Verletzung von Beweislastgrundsätzen durch das Berufungsgericht. Vielmehr ersetzt die Beschwerde die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene Würdigung; damit kann sie keinen Erfolg haben.
bb) Des Weiteren macht die Beschwerde eine Verletzung "allgemeiner Grundsätze der Denklogik" geltend. Sie rügt, wenn der Korrektor nichts zur Aufklärung beitrage und das Bewertungsschema gelöscht habe, könne das Gericht nicht zu dem Schluss kommen, dass er sein Bewertungsschema nicht ausgetauscht habe. Diese Annahme sei logisch nicht nachvollziehbar, wenn nicht feststellbar sei, wie das Bewertungssystem ursprünglich ausgesehen habe. Nach den Grundsätzen der Logik wäre hier zwingend von einer non liquet-Situation auszugehen. Im Übrigen widerlegten die Aussagen des Zeugen einen Wechsel des Bewertungssystems in keiner Weise, sondern legten diesen vielmehr nahe.
Auch dieses Vorbringen führt nicht auf eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beschwerde verkennt, dass ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht bereits dann vorliegt, wenn der Tatrichter eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen eines der Beteiligten auch anders hätte ausfallen können. Vielmehr muss nach dem Sachverhalt nur eine einzige Schlussfolgerung möglich, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sein, und das Gericht muss die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen haben. Sind dagegen bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern es ist gerade seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4 und vom 22. Januar 2009 - 8 B 93.08 - juris Rn. 15). So liegt der Fall hier.
Der Verwaltungsgerichtshof ist, wie die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats zeigt, davon ausgegangen, dass ein Prüfer die Bewertung anhand von Maßstäben vornimmt, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Diese Maßstäbe beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:050318B6B71.17.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 8 ff.). Der Begriff des Bezugs- oder Bewertungssystems umfasst dabei nur diejenigen Bewertungskriterien, die in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers fallen. Es sind damit also allein diejenigen Kriterien gemeint, nach denen der Prüfer die festgestellten fachlichen Vorzüge und Mängel einer Prüfungsleistung einem vorgegebenen Notensystem zuordnet. Darunter sind etwa die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabe, die Bewertung der Qualität der Darstellung und Überzeugungskraft der Argumentation, die Gewichtung der Fehler einer Bearbeitung sowie die auf durchschnittliche Anforderungen bezogene Einschätzung der Leistung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216>).
Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens ist der Verwaltungsgerichtshof den Aussagen des Zweitkorrektors gefolgt, dass er bei der Korrektur der Klausur Nr. 11 für die abgearbeiteten Probleme Punkte vergeben habe, die ihm aber nur als Anhalt für die Gesamtbewertung gedient hätten. Denn maßgeblich - so die Einlassung des Zeugen - sei es ihm auf das Verständnis der rechtlichen Systematik angekommen. Nach der Gesamtaddition der für die Problembearbeitung vergebenen Punkte habe er die Qualität der Gesamtarbeit reflektiert und danach die endgültige Note vergeben. Das macht deutlich, dass der Zweitkorrektor seiner Notenvergabe kein striktes Punkteschema als starres Bewertungssystem zugrunde gelegt, sondern die Note aufgrund einer inhaltlichen Gesamtbewertung ohne Selbstbindung an die Summe der Einzelpunkte gebildet hat.
Wenn der Zweitkorrektor aber kein streng arithmetisch determiniertes Punktesystem für die Notenvergabe eingesetzt hat, steht seine vom Berufungsgericht angeführte Aussage, es könne auch sein, dass er Teil I der Arbeit ursprünglich mit 3 Punkten bewertet hätte, im Überdenkungsverfahren dann mit 2 Punkten und Teil II mit 1 Punkt, sodass die Gesamtarbeit auch unter Berücksichtigung des Teils II wiederum mit 3 Punkten bewertet worden sei (UA Rn. 26), der Überzeugungsbildung von der Kontinuität des eingesetzten Bewertungssystems nicht entgegen. Denn im Gegensatz zu der Beschwerde geht das Berufungsgericht von einem weiten Begriff des Bewertungssystems aus. Seine Annahme, dessen Kriterien hätten nicht gewechselt, wird durch die Aussagen des Zweitkorrektors nicht in logisch zwingender Weise widerlegt.
2. Hinreichende Gründe für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich dem Vorbringen der Beschwerde nicht entnehmen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>; stRspr). Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen,
"... wie es sich im Kontext der unzulässigen Änderung des Bewertungssystems im Rahmen einer Neubewertung einer Prüfungsleistung auswirkt, wenn der jeweilige Prüfer nicht mehr weiß, wie die ursprüngliche Bewertung zustande gekommen ist, weil er keine Unterlagen mehr zur Erstbewertung [mehr] hat."
und
"... zu wessen Vor- bzw. Nachteil sich diese Situation auswirkt ..."
würden sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Berufungsgericht hat sich aufgrund der nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen die Überzeugungsgewissheit davon verschafft, dass das Bewertungssystem nicht geändert worden ist. An diese tatsächliche Feststellung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, so dass sich die aufgeworfenen Fragen als nicht entscheidungserheblich erweisen.
3. Die Rüge einer Abweichung des Berufungsgerichts von dem Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - (NVwZ 1993, 686) genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.