Entscheidungsdatum: 20.12.2017
1. Die Abweisung einer Feststellungsklage als unzulässig mangels berechtigtem Interesse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann einen Verfahrensfehler darstellen, wenn das Gericht in seiner Entscheidung die an das Feststellungsinteresse zu stellenden Anforderungen verkannt und deshalb nicht in der Sache entschieden hat. Beruht die mangelnde Anerkennung des berechtigten Interesses auf einer Anwendung materiellen Rechts, begründet dessen fehlerhafte Anwendung nicht die Annahme eines solchen Verfahrensfehlers.
2. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Speicherung personenbezogener Daten in einem vergangenen Zeitraum kann ein berechtigtes Interesse anzuerkennen sein, wenn sich dieses Rechtsschutzziel nicht in gleicher Weise durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreichen lässt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet, soweit das Berufungsgericht die Anträge zu 2 und 3 der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen hat. Sie führt insoweit zur teilweisen Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
1. Die Beklagte betreibt seit 2005 die Datenbank "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" (SKB), in der sie Daten zu Personen speichert, die sie der Problemfanszene bei Fußballspielen zurechnet. Die Errichtung der Datei beruht auf einer Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005, die durch eine überarbeitete Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014 ersetzt worden ist. Zu den gespeicherten personenbezogenen Daten zählen neben dem Namen, zwei Lichtbildern, dem Geburtstag, dem Geburtsort und der Wohnanschrift Erkenntnisse über Straftaten oder sonstige polizeiliche Maßnahmen einschließlich des Tatorts (Bezugsspiels). Von der Klägerin werden seit dem Jahr 2009 personenbezogene Daten einschließlich mehrerer Straftaten bzw. Vorfälle in der SKB gespeichert. Dem Antrag der Klägerin auf Auskunftserteilung über die SKB und Löschung ihrer Daten gab die Beklagte nicht vollumfänglich statt.
Die anschließend erhobene Klage nahm die Klägerin hinsichtlich ihres Auskunftsbegehrens zurück, nachdem die Beklagte während des Klageverfahrens weitere Auskunft erteilt hatte. Das Verwaltungsgericht stellte insoweit das Verfahren ein. Hinsichtlich des Löschungsbegehrens verpflichtete es die Beklagte, die Erkenntnisse zu drei gespeicherten Vorfällen zu löschen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Im anschließenden berufungsgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin neben dem hauptsächlichen Löschungsbegehren hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit erstens der SKB bis zum 14. August 2014, zweitens der Erfassung ihrer personenbezogenen Daten am 18. März 2009 und drittens der Speicherung ihrer personenbezogenen Daten hinsichtlich der Einträge vom 26. Oktober 2013, 4. Februar 2011, 28. März 2010 und 14. März 2009 bis zum 14. August 2014 begehrt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Erkenntnisse zu einem weiteren Vorfall zu löschen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Speicherung personenbezogener Daten der Klägerin in der von der Beklagten geführten SKB sei zulässig. Zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz habe eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Verfahrensbeschreibung vorgelegen; auf die frühere Verfahrensbeschreibung komme es nicht mehr an. Die Speicherung der personenbezogenen Daten beruhe auf § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 3 Nds. SOG. Hiernach seien die Daten der Klägerin und ihre Einträge zum Zwecke der Gefahrenabwehr weiterhin erforderlich. Ausgenommen seien die Daten über den Vorfall am 4. April 2015, die nicht zum Zwecke der Gefahrenabwehr erhoben worden und daher zu löschen seien. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei mit allen drei Anträgen mangels berechtigten Interesses an der rechtlichen Überprüfung der vergangenen Speicherungszeiträume unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, weil keine erneute Speicherung personenbezogener Daten auf der Grundlage der Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 drohe. Ein wirtschaftliches Interesse wegen eines wirtschaftlichen Schadens oder ein ideelles Interesse wegen einer Stigmatisierung sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.
2. Der mit der Beschwerde verfolgte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Revision beschränkt sich auf die Abweisung der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage als unzulässig durch die Vorinstanz. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beziehen sich ausschließlich auf die Hilfsanträge.
3. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).
Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei einer länderübergreifenden Einrichtung von Geheimdateien ein Feststellungsinteresse der Eingetragenen besteht, dass die Eintragung in eine Geheimdatei bis zur nachträglichen Legalisierung durch das Nachschieben einer Errichtungsanordnung in rechtswidriger Art und Weise geführt wurde, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zum einen ist die Frage nicht entscheidungserheblich, weil es sich nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden berufungsgerichtlichen Feststellungen bei der SKB um eine ausschließlich bei der Beklagten geführten Datei handelt; sie wird nicht länderübergreifend geführt. Zum anderen ist das Vorliegen des Feststellungsinteresses einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat verschiedene Fallgruppen für das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse herausgearbeitet. Ob die jeweiligen Voraussetzungen, etwa Wiederholungsgefahr, vorliegen, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 6 B 61.01 - NVwZ-RR 2002, 723 Rn. 6). Dies gilt auch bei der Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten in einer Datei, deren Verfahrensbeschreibung durch eine andere ersetzt bzw. - wie die Klägerin meint - nachgeschoben wird.
4. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor, soweit das Berufungsgericht den zweiten und dritten Feststellungsantrag abgelehnt hat. Die Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil wegen der Verkennung des berechtigten Interesses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO kann einen Verfahrensmangel darstellen (a)). Das Berufungsgericht hat den Begriff des berechtigten Interesses zutreffend hinsichtlich des Antrags zu 1 seiner Entscheidung zugrunde gelegt, in Bezug auf die weiteren Feststellungsanträge aber verkannt (b)). In diesem Umfang ist die Feststellungsklage zulässig und beruht das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler (c)).
a) Ein Verfahrensfehler kann darin liegen, dass ein Gericht - sei es auch nur zum Teil - durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entscheidet (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:070317B6B53.16.0] - NVwZ-RR 2017, 468, vom 3. Januar 2017 - 6 BN 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:030117B6BN2.16.0] - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 191, vom 26. September 1988 - 2 B 132.88 - Buchholz 237.1 Art. 56 BayLBG Nr. 1 und vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>). Die Annahme eines solchen Verfahrensfehlers setzt voraus, dass die Vorinstanz die den Verfahrensablauf betreffenden Vorschriften oder die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb nicht zur Sache entscheidet. Die Entscheidung muss auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruhen, z.B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 f.). Kein Verfahrensmangel liegt vor, wenn bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen zur materiellen Rechtslage fehlerhaft bestimmt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 25.09 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 365 Rn. 30). Denn bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, hat das Revisionsgericht von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).
Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abweisung der Klage als unzulässig wegen eines fehlenden berechtigten Interesses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn in einer Entscheidung die an das berechtigte Interesse zu stellenden Anforderungen verkannt werden, das Gericht mithin der prozessrechtlichen Vorschrift des § 43 Abs. 1 VwGO ein unzutreffendes Verständnis des berechtigten Interesses zugrunde gelegt hat. Soweit die Beurteilung des Feststellungsinteresses durch das materielle Recht determiniert wird und die Anerkennung des Feststellungsinteresses auf der Anwendung materiellen Rechts beruht, begründet dessen fehlerhafte Anwendung keinen Verfahrensfehler (im Ergebnis ebenso zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 6 B 61.01 - NVwZ-RR 2002, 723 Rn.14 m.w.N.; s. auch Kuhlmann, in: Wysk [Hrsg.] VwGO, 2. Aufl. 2016, § 132 Rn. 38).
b) Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 <4> und vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U6C46.16.0] - Rn. 20). Ein berechtigtes Interesse ist nicht nur in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben. Auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - BVerfGE 96, 27 <39 f.> und vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 [ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050204.2bvr030804] - NJW 2005, 1637 <1639>). Hierzu zählen vor allem Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Eine (fortwirkende) diskriminierende Wirkung der behördlichen Maßnahme ist dafür nicht Voraussetzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 7 f. und vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 - Rn. 20 jeweils m.w.N.).
Diese von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, in denen typischerweise ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegt, sind freilich nicht abschließend. Der mit der Verneinung eines berechtigten Feststellungsinteresses verbundene Ausschluss verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes muss sich in jedem Fall an dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG messen lassen. Mit der zuletzt genannten Gruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, deren Beschwer sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes erledigt, erscheint die hier vorliegende Fallkonstellation der heimlichen Speicherung personenbezogener Daten in polizeilichen Datenbanken wertungsmäßig jedenfalls dann durchaus vergleichbar, wenn sich ausreichender Rechtsschutz nicht durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreichen lässt. Denn die Aufnahme personenbezogener Daten in die SKB ermöglicht eine automatische Verarbeitung und Weiterverwendung. Der mit den technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitung einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es dient auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden, zumal es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein belangloses personenbezogenes Datum mehr gibt (vgl. BVerfG, Urteile vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <42 f.> und vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 [ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20080311.1bvr207405] - BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 [ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050412.2bvr102702] - BVerfGE 113, 29 <45 f.>). Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten um Eingriffe handelt, die für die Betreffenden oftmals nicht unmittelbar wahrnehmbar sind und deren freiheitsgefährdende Bedeutung vielfach nur mittelbar oder erst später im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen zum Tragen kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 [ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130424.1bvr121507] - BVerfGE 133, 277 Rn. 207).
aa) Die mit dem Antrag zu 1 begehrte Feststellung, dass die SKB bis zum 14. August 2014 in rechtswidriger Art und Weise geführt wurde, lässt für die Annahme eines berechtigten Interesses der Klägerin keinen Raum. Die abstrakte Feststellung der Rechtswidrigkeit der SKB lässt einen Bezug zu individuellen Belangen der Klägerin nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsfehler ein rechtliches, wirtschaftliches und ideelles Interesse der Klägerin an dieser Feststellung verneint.
bb) Demgegenüber kann der Klägerin für die mit den Anträgen zu 2 und 3 begehrte gerichtliche Feststellung, dass ihre Erfassung in der SKB am 18. März 2009 und die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten hinsichtlich der im Einzelnen benannten Einträge bis zum 14. August 2014 rechtswidrig war, das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles den Begriff des berechtigten Interesses verkannt.
Das Berufungsgericht hat zwar das Feststellungsinteresse anhand der typischerweise anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses zutreffend verneint. Es durfte sich jedoch hierauf nicht beschränken. Wie ausgeführt, kann ein Feststellungsinteresse auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalles anzuerkennen sein, wenn die Art des Eingriffs insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz es erfordert. Insoweit rügt die Klägerin mit ihrer Beschwerde zu Recht, durch die heimliche Erfassung am 18. März 2009 und die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten aus Anlass verschiedener Vorfälle bis zum 14. August 2014 in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen und möglicherweise verletzt worden zu sein, ohne insoweit effektiven Rechtsschutz erlangen zu können.
Nach dem oben Gesagten stellt die gezielte heimliche Sammlung und Verwendung von Erkenntnissen über die Klägerin in der SKB einen tiefgreifenden Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht dar. Die Erkenntnisse dienen der Beurteilung der Gefährdungslage bei Fußballspielen; sie tragen zur Abschätzung des Kräftebedarfs für präventiv-polizeiliche Maßnahmen und der Festlegung der Einsatztaktik bei. Aufgrund der Speicherung auch des Bezugsspiels ermöglicht es zugleich in diesem Bereich eine Profilbildung. Die Rechtmäßigkeit des Eingriffs kann die Klägerin zwar regelmäßig durch den ihr zustehenden Löschungsanspruch inzident gerichtlich überprüfen lassen. Der mit ihrer Erfassung und Speicherung verbundene Grundrechtseingriff dauerte auch nach dem 14. August 2014 noch an, weshalb die Klägerin eine rechtswidrige fortwirkende Beeinträchtigung durch die Löschung ihrer Daten beseitigen kann. Aufgrund der für die Beurteilung des Löschungsanspruchs maßgebenden Sach- und Rechtslage des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung (s. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113 Rn. 21 ff.) eröffnet ihr diese Rechtsschutzmöglichkeit jedoch nicht die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Erfassung und Speicherung ihrer Daten für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich während der Speicherung der personenbezogenen Daten die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage maßgebend geändert hat und aus diesem Grund die vorherige Sach- oder Rechtslage nicht Grundlage für die Entscheidung über den Löschungsanspruch ist. So verhält es sich hier, wenn das Oberverwaltungsgericht das niedersächsische Landesrecht in der Weise auslegt, dass Mängel der Verfahrensbeschreibung einer Datei gemäß § 8 NDSG zwingend die Rechtswidrigkeit der Speicherung darin erfasster personenbezogener Daten nach sich zieht. Dann hätte die Ersetzung der Verfahrensbeschreibung dazu geführt, dass die frühere Beschreibung vom 1. März 2005 nicht Gegenstand der Prüfung des in der Hauptsache verfolgten Löschungsbegehrens gewesen ist und die Klägerin insoweit gerichtlichen Rechtsschutz nicht erlangen kann. In diesem Fall muss daher die Klägerin auch unabhängig von einer diskriminierenden Wirkung des Grundrechtseingriffs die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit der elektronischen Erfassung ihrer personenbezogenen Daten für den vergangenen Zeitraum bis zum Erlass der neuen Verfahrensbeschreibung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann der Senat es dahinstehen lassen, ob das Berufungsgericht - wie die Klägerin meint - auch im Rahmen der Prüfung der Wiederholungsgefahr oder unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation ein berechtigtes Interesse hätte anerkennen müssen.
c) Die Verkennung des Feststellungsinteresses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO rechtfertigt die Annahme eines Verfahrensfehlers, da sich die Feststellungsklage hinsichtlich der Anträge zu 2 und 3 im Übrigen als zulässig erweist. Insbesondere ist die Feststellungsklage nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Die Klägerin kann - wie dargelegt - ihr mit der Feststellungsklage verfolgtes Rechtsschutzziel nicht gleichermaßen oder besser durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 10 C 18.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:021215U10C18.14.0] - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 56 Rn. 14 m.w.N.).
5. Liegen damit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO teilweise vor, kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 133 Abs. 6 VwGO insoweit das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Da die Grundsatzrüge der Klägerin nicht durchgreift, macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch. Im Übrigen - hinsichtlich des Löschungsbegehrens und des ersten Feststellungsantrags - ist die Klage rechtskräftig entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit die Beschwerde der Klägerin unbegründet ist; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.