Entscheidungsdatum: 05.07.2018
I
Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für Wohnungen in Nördlingen und Bad Steben nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 451,12 €. Die Anfechtungsklage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung im Kern darauf abgestellt, dass die Beitragserhebung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich sei eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt sei. Sie sei auch dann verfassungsgemäß, wenn ein Wohnungsinhaber den Beitrag für mehrere Wohnungen zahlen müsse. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
II
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, die Sache habe wegen der ungeklärten Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere verwahre sich der Kläger gegen die doppelte Inanspruchnahme für zwei selbst genutzte Wohnungen, die gegen das Gebot der Belastungsgleichheit verstoße. Darüber hinaus führt die Beschwerde stichwortartig verschiedene materiell-rechtliche Gesichtspunkte auf, aus denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergeben soll.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde die Zulassung der Revision mit Blick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht erreichen, weil dieser Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Hierfür hätte die Beschwerde Ausführungen dazu machen müssen, welche der die Berufungsentscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen einen allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedarf an einer rechtsgrundsätzlichen Klärung aufwerfen sollen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8) und aus welchen Gründen die von ihr selbst angeführten Entscheidungen des beschließenden Senats noch einen Klärungsbedarf erkennen lassen.
Ungeachtet dessen können die von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkte die rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Der beschließende Senat hat mehrfach entschieden, dass die Regelungen der §§ 2 ff. des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht vereinbar sind. Diese Regelungen sind durch die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nach seinem materiellen Gehalt nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast handelt. Der Rundfunkbeitrag wird als Gegenleistung für den individuellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben. Der Beitragstatbestand des "Innehabens einer Wohnung" ist geeignet, diesen Vorteil zu erfassen, weil Wohnungen nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts landesweit nahezu vollständig mit Empfangs-, insbesondere mit Fernsehgeräten ausgestattet sind (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C15.16.0] - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 79 Rn. 30). Der Umstand, dass der Kläger mit dieser Rechtsprechung nicht einverstanden ist, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.