Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 25.01.2017


BVerwG 25.01.2017 - 6 A 2/16

Überwachung durch den BND; Postulationsfähigkeit


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
25.01.2017
Aktenzeichen:
6 A 2/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6A2.16.0
Dokumenttyp:
Urteil
Zitierte Gesetze

Tatbestand

1

Der Kläger wirft dem Bundesnachrichtendienst (BND) vor, ihn zu überwachen und zu verhindern, dass er wieder eine Berufstätigkeit aufnehmen kann. Er geht davon aus, dass der BND das Haus seiner Eltern, seine Fahrzeuge und den Telefonverkehr überwacht. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger insbesondere die Entfernung aller Gegenstände des BND aus seinen Räumlichkeiten im Hause seiner Eltern in H. sowie die Überwachung in seinen Fahrzeugen und seiner Telefonate zu unterlassen.

2

Zu diesem Zweck hat der Kläger mit an das Verwaltungsgericht München gerichtetem Schreiben vom 4. September 2015 Klage erhoben mit dem Ziel einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung sowie der Entfernung aller Gegenstände des BND aus seinen Räumlichkeiten im Hause seiner Eltern sowie Unterlassung der weiteren Überwachung. Die Begründung der Ansprüche hat er im Wesentlichen darauf beschränkt, der BND habe ihn ohne sein Einverständnis und seine Kenntnis seit Jahren, insbesondere nach einer 2004 erfolgten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz und seinem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika 2005/2006 überwacht, ausgespäht und seine Anschrift genutzt. Mitarbeiter des BND hätten sich Zutritt zu seinen Räumlichkeiten im Hause seiner Eltern in H. verschafft und diese mit nachrichtendienstlichen Gegenständen präpariert. Gleiches sei mit seinem Auto geschehen.

3

Mit weiterem Schreiben vom 23. Februar 2016 hat der Kläger zusätzlich angekündigt zu beantragen, ihm einen dienstlichen Ausweis und Pass auszustellen sowie ihn in relevante Bereiche und mögliche Aufgaben einzuweisen.

4

Hierzu hat der BND mit Schreiben vom 3. März 2016 mitgeteilt, dass der Kläger sich in den Jahren 2012 und 2015 erfolglos dort beworben habe. Zudem sei ihm im Jahr 2012 auf sein Auskunftsersuchen mitgeteilt worden, dass der BND über seine Person keinerlei Daten gespeichert habe. Die behaupteten Persönlichkeits- und Grundrechtsverletzungen seien haltlos und unsubstantiiert; es werde ausdrücklich versichert, dass der BND zu keinem Zeitpunkt jemals in Rechte des Klägers eingegriffen, insbesondere Gegenstände in seinen Räumlichkeiten untergebracht habe.

5

Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 22. März 2016 hinsichtlich der Schadensersatz- und der Schmerzensgeldforderung den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht verwiesen. Zugleich hat es sich hinsichtlich der Anträge des Klägers auf Entfernung der Gegenstände des BND und Unterlassung der Überwachung für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

6

Dieses hat dem Kläger mit Schreiben vom 18. Mai 2016 mitgeteilt, er könne das verwiesene Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht selbst betreiben, sondern müsse sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juli 2016 einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt, weil keine greifbaren Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln des BND und für die Voraussetzungen der weiteren geltend gemachten Ansprüche des Klägers ersichtlich seien. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage hat der Senat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche die Einvernahme des ehemaligen Präsidenten des BND zum Gegenstand hatte, nebst einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

7

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 hat der Kläger erneut beantragt, ihm unter anderem für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen der von ihm benannten Rechtsanwälte beizuordnen. Den Antrag hat der Senat nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch dort verkündeten Beschluss abgelehnt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Überwachung des Klägers durch den BND und damit für die geltend gemachten Ansprüche.

Entscheidungsgründe

8

Die den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes betreffende Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist als unzulässig abzuweisen, weil der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist. Er selbst kann in dem Klageverfahren keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.

9

Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer zuzulassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Bestimmungen gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichermaßen und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dementsprechend finden sie auch Anwendung auf Verfahren, die ein Verwaltungsgericht bindend an das Bundesverwaltungsgericht verweist. Der umfassende Vertretungszwang hat seinen Grund darin, dass in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur Streitstoff eingeführt werden soll, der sachkundig gesichtet und geprüft worden ist (BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 A 8.98 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 96 und vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 16).

10

Der Kläger kann nicht verlangen, dass ihm für seine Klage Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Der Senat hat den darauf gerichteten Antrag nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2017 abgelehnt, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

11

Der BND hat mitgeteilt, dass der Kläger nicht überwacht werde. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, der darauf hindeutet, dass diese Angaben unrichtig sein könnten. Seine Behauptung, er werde überwacht, ist ohne jede Substanz geblieben. So hat der Kläger auch auf gezielte Nachfragen in der mündlichen Verhandlung seine Angaben, der BND habe in dem Haus in H. Gegenstände aufgestellt oder installiert, um ihn zu überwachen, nicht ansatzweise konkretisiert. Der Kläger hat nicht mitgeteilt, welche für eine Überwachung geeigneten Gegenstände er an welchen Stellen des Hauses bemerkt haben will. Stattdessen hat er angegeben, für die Beantwortung derartiger Fragen benötige er mehr Zeit sowie anwaltliche Hilfe. Dabei ist er auch geblieben, nachdem ihm vorgehalten worden ist, es handele sich um tatsächliche Beobachtungen, die weder von der Bearbeitungszeit für gerichtliche Verfahren noch von anwaltlichem Beistand abhängen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es erscheint dem Senat angezeigt, nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.