Entscheidungsdatum: 27.01.2015
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass vorliegend jedenfalls dann die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen im Sinne des § 95 Abs. 3 Nr. 1a AMG gefährdet ist, wenn 20 Personen betroffen sind.
Die Annahme minder schwerer Fälle in den Fällen 22 bis 26, 28, 30, 31 lag ebenso fern wie die Nichtanwendung des Normalstrafrahmens in den Fällen 3 bis 21 angesichts des Umfangs und des Gewichts der abgeurteilten Taten.
Sander Schneider Dölp
König Bellay