Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.12.2018


BGH 10.12.2018 - 5 StR 539/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
10.12.2018
Aktenzeichen:
5 StR 539/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR539.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Berlin, 14. Mai 2018, Az: 509 KLs 14/18
Zitierte Gesetze
§§ 73ff StGB

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Einer Anordnung der Einziehung sichergestellter Gegenstände bedarf es regelmäßig nicht, wenn die Angeklagten auf deren Rückgabe wirksam verzichtet haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, NStZ 2018, 333).

Mutzbauer     

      

König     

      

Berger

      

Mosbacher     

      

Köhler