Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 12.01.2016


BGH 12.01.2016 - 5 StR 502/15

Strafverfahren: Ausländerrechtliche Folgen als Strafzumessungsgründe


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
12.01.2016
Aktenzeichen:
5 StR 502/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:120116B5STR502.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Hamburg, 24. Juni 2015, Az: 604 KLs 4/15
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ausländerrechtliche Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 StR 273/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbesondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist.

Sander                       Schneider                       Dölp

                 Bellay                          Feilcke