Entscheidungsdatum: 28.08.2017
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Februar 2016 aufgehoben im Ausspruch über
a) die wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges verhängte Strafe mit den Feststellungen zur Schadenshöhe sowie
b) die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde und auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Während sich der Schuldspruch, die für die gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung verhängte dreijährige Freiheitsstrafe sowie die Kompensationsentscheidung als rechtsfehlerfrei erweisen, hat die wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten keinen Bestand. Denn die Beweiswürdigung zur Höhe des verursachten Vermögensschadens ist - auch eingedenk des insofern nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsumfangs - lücken- und damit rechtsfehlerhaft.
a) Das Landgericht hat bei seiner Schadensberechnung auf den Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 24,3 Millionen Euro abgestellt und ist im Weiteren - dem Gutachten des Sachverständigen folgend - davon ausgegangen, dass die Gläubiger nach Verwertung von Sicherheiten mit einem Betrag zwischen 10,5 und 14,7 Millionen Euro vorläufig sowie nach quotaler Befriedigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mit einem Betrag zwischen 8,8 und 13 Millionen Euro endgültig ausgefallen wären. Von diesen Beträgen hat es einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und einen Mindestschaden in Höhe von 5 Millionen Euro geschätzt.
Allein der Abschluss des Gesamtdarlehensvertrages rechtfertigt diese Wertung jedoch nicht ohne Weiteres. Denn mit dem genannten Vertrag wurde das schon zuvor bestehende Kreditengagement der Darlehensgeber im Ergebnis lediglich um 6,9 Millionen Euro gesteigert. Die bisherige Summe der bilateralen Darlehenszusagen in Höhe von 15,8 Millionen Euro wurde um 8,5 Millionen Euro auf 24,3 Millionen Euro erhöht. Im Hinblick auf den erwarteten Abschluss hatten die am Vertrag beteiligten Banken jedoch zuvor Überziehungen der bereits bestehenden Kreditlinien in Höhe von 1,6 Millionen Euro geduldet.
Das Landgericht hätte sich daher - wenn es im Ausgangspunkt von einem möglichen Schaden von mehr als 6,9 Millionen Euro ausgeht - mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob gerade durch den Abschluss des Gesamtdarlehensvertrages die wirtschaftliche Werthaltigkeit der bisherigen Rückzahlungsansprüche der beteiligten Kreditinstitute nachteilig verändert worden ist.
Darüber hinaus fehlt es teilweise an einer konkreten Bewertung der neuen Sicherheiten (etwa hinsichtlich der diversen Lebens- und Risikolebensversicherungen). Zudem werden nähere Einzelheiten zum Inhalt des sogenannten Sicherheiten-Poolvertrages nicht mitgeteilt. Deswegen kann der Senat nicht prüfen, ob die im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kreditvolumens neu gestellten Sicherheiten allein der Absicherung dieser Erhöhung dienten und deren erwarteter Erlös nur hiervon in Abzug hätte gebracht werden müssen. Da diese Sicherheiten gerade im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erhöhung der Kreditlinie gestellt wurden, lag dies nicht fern und hätte daher erörtert werden müssen.
b) Hinsichtlich des vom Landgericht angenommenen Zinsschadens verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift.
2. Der Senat kann zwar ausschließen, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist, nicht aber, dass der betrügerisch verursachte Vermögensnachteil mit der Folge geringer gewesen sein könnte, dass dann auch die Einzelstrafe niedriger festgesetzt worden wäre. Die damit notwendige Aufhebung der Einsatzstrafe (einschließlich der Feststellungen zur Schadenshöhe, § 353 Abs. 2 StPO) entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage.
Sander |
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Dölp |
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König |
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Berger |
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Mosbacher |
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