Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.02.2013


BGH 20.02.2013 - 5 StR 462/12

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Beschwer des Angeklagten durch Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
20.02.2013
Aktenzeichen:
5 StR 462/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Potsdam, 12. März 2012, Az: 23 KLs 20/09
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Angeklagten F.   gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.

Basdorf                            Raum                            Dölp

                     König                           Bellay