Entscheidungsdatum: 14.08.2014
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den auf Verletzung des § 252 StPO gestützten Verfahrensrügen:
Vorbehaltlich der Fragen der Rügebefugnis und des zureichenden Sachvortrags in der Revision bestand für die polizeilichen Vernehmungen der Ehefrau des Angeklagten I. S. in Rumänien, deren übersetzte Niederschriften in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, kein aus §§ 52, 252 StPO abzuleitendes Verwertungsverbot (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. April 1973 - 2 StR 42/73, BGHSt 25, 176, und vom 16. März 1977 - 3 StR 327/76, BGHSt 27, 139). Die Zeugin war in der Hauptverhandlung unerreichbar, so dass nicht zu klären war, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle. Dieses hatte zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Vernehmungen noch nicht bestanden, so dass sie dabei nicht zu belehren gewesen war. Die Verlesung erfolgte nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Einverständnis der Angeklagten und ihrer Verteidiger. Das Ergebnis der Vernehmungen ist im Urteil ausschließlich zugunsten der Angeklagten verwendet worden, indem hierdurch Zweifel an sie weitergehend belastenden Angaben der Geschädigten begründet wurden (UA S. 25 ff.). Aus Letzterem ergäbe sich auch ein Ausschluss des Beruhens auf dem geltend gemachten Verstoß.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König