Entscheidungsdatum: 22.06.2011
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der nach den Feststellungen eingeweihte Fahrer eines Geldtransporters der DB Cash-Center Hamburg und die Angeklagten haben bei ihrem fingierten Raub wenigstens Mitgewahrsam der DB AG gebrochen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 – 4 StR 110/88, und Beschluss vom 17. August 1993 – 4 StR 393/93, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 3 und 6). Sie haben verschlossene, zuvor während einer festen Route aus Fahrscheinautomaten entnommene und im Fahrzeug besonders gesicherte Geldkassetten an sich genommen. Ein zu tätigender Notruf war und wurde an die Cashzentrale gerichtet.
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