Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 30.06.2010


BVerwG 30.06.2010 - 5 C 9/10

Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
30.06.2010
Aktenzeichen:
5 C 9/10
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. November 2009, Az: 19 A 1448/07, Urteilvorgehend VG Köln, 21. März 2007, Az: 10 K 7538/05, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 10 Abs 1 S 1 Nr 4 RuStAG
§ 12 RuStAG

Leitsätze

Bei der Einbürgerung älterer Personen können nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG (juris: RuStAG) nur solche Schwierigkeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit als "unverhältnismäßig" die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, die einen Bezug zu dem Lebensalter dieser Person aufweisen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

2

Der am 21. Mai 1937 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1990 mit seiner 1939 geborenen russischen Ehefrau in die Bundesrepublik ein. Seit 1998 sind beide im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen.

3

Im Juli 2000 beantragten die Eheleute die Einbürgerung. Der Beklagte erteilte ihnen in den Jahren 2001 und 2003 jeweils befristete Einbürgerungszusicherungen mit dem Hinweis, dass sie für den Vollzug der Einbürgerung noch den Verlust der russischen Staatsangehörigkeit herbeiführen müssten.

4

Im Mai 2004 beantragten die Eheleute die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Sie machten geltend, für sie als ältere Menschen stoße die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten. Sie müssten nach Russland reisen und dort eine Bescheinigung der russischen Steuerbehörden über das Nichtbestehen von Steuerschulden sowie eine Abmeldebescheinigung vom Wohnort einholen. Ferner müssten sie ihre in Moskau befindliche und einer Kooperative des russischen Außenministeriums zugehörige Eigentumswohnung veräußern, weil sie diese als Ausländer nicht behalten dürften. Erforderlich sei somit ein mehrwöchiger Aufenthalt in Russland, der für die Ehefrau des Klägers aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei. Darüber hinaus würden ihnen bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, weil sie gezwungen seien, die Wohnung weit unter Wert zu veräußern. Neben den Entlassungsgebühren von 450 € pro Person fielen zudem unzumutbare Kosten für die Reise sowie den mehrwöchigen Aufenthalt in Moskau an. Außerdem wolle der Kläger an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, um seine Wurzeln nicht zu verleugnen. Schließlich drohe ihm bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit der Verlust seines Arbeitsplatzes. Als Prokurist einer Außenhandelsfirma führe er deren Angelegenheiten in Deutschland allein, müsse aber stets in der Lage sein, die Geschäftspartner an jedem beliebigen Ort in Russland aufzusuchen. Neben zeitlichen Verzögerungen durch die Visumsbeantragung wäre es ihm als Ausländer auch verwehrt, bestimmte russische Städte zu betreten. Auf die berufliche Tätigkeit sei er wirtschaftlich angewiesen, weil seine monatlichen Rentenbezüge 500 € nicht überstiegen.

5

Mit Bescheiden vom 24. März 2005 lehnte der Beklagte die Einbürgerungsanträge der Eheleute ab; die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 zurückgewiesen.

6

Der Kläger und seine Ehefrau haben am 29. Dezember 2005 Klage erhoben. Das Verfahren der Ehefrau hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2007 abgetrennt und durch gerichtlichen Vergleich beendet. Die Klage des Klägers hat es mit Urteil vom 21. März 2007 abgewiesen.

7

Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach den insoweit maßgeblichen §§ 8 bis 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in ihrer bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung zu. Er erfülle alle weiteren Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe bzw. Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit), von der auch nicht nach § 12 Abs. 1 StAG abgesehen werden könne.

8

Der Hinnahmegrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG greife nicht ein, weil die russische Föderation die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Das Erfordernis, den Entlassungsantrag in Russland persönlich einzureichen, sei dem Kläger zumutbar, zumal er für sich selbst keine gesundheitsbedingten Reisehindernisse geltend gemacht habe. Auch die Beschaffung einer Bescheinigung über das Fehlen von Steuerschulden sei dem Kläger zuzumuten. Es könne dahinstehen, ob diese Bescheinigung tatsächlich persönlich in Moskau beantragt werden müsse, denn jedenfalls sei dem Kläger ein Aufenthalt in Russland zumutbar; im Übrigen dauere die Ausstellung der Bescheinigung lediglich 10 Tage. Die Entlassungsgebühren von 450 € stellten ebenfalls keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Der Kläger gehöre mit seinem Bruttoeinkommen in Höhe von 3 500 € nicht zu dem Personenkreis sozial benachteiligter Einbürgerungsbewerber, bei dem eine Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle in Betracht komme.

9

Dem Kläger entstünden bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit auch keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Selbst wenn er neben seiner Ehefrau Miteigentümer der Wohnung in Moskau wäre, ergäbe sich infolge des Zwangs, die Wohnung nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit zu veräußern, nur dann ein erheblicher Vermögensnachteil, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liege. Der Kläger habe indes nicht hinreichend belegt, dass er deutlich unter Wert veräußern müsse. Namentlich handele es sich hier nicht um einen "Notverkauf". Nach den pauschalen und unsubstantiierten Darlegungen des Klägers sei auch nicht festzustellen, dass ihm tatsächlich der Verlust seiner Prokuristenstellung drohe.

10

Die Mehrstaatigkeit sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG hinzunehmen. Denn die vom Kläger vorgebrachten Schwierigkeiten stellten keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG dar. Solche seien nur altersbedingte Erschwernisse. Bereits nach der Gesetzessystematik sei das Merkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" auf die Personengruppe der älteren Personen bezogen; gemeint seien daher Schwierigkeiten, die aus dem Alter des Einbürgerungsbewerbers herrührten. Auch nach dem systematischen Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG seien von Satz 2 Nr. 4 nur Schwierigkeiten erfasst, die gerade einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollten. Hierbei handele es sich vorwiegend - aber nicht ausschließlich - um gesundheitsbedingte Schwierigkeiten. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätige diese Auslegung, die auch dem Sinn und Zweck des § 12 StAG entspreche, denn der Gesetzgeber habe auch bei älteren Personen am Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit festgehalten. Als Ausnahmevorschrift sei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eng auszulegen.

11

Die vom Kläger geltend gemachten Erschwernisse seien nicht altersbedingt. Die bei einem mehrwöchigen Aufenthalt in Russland anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten, die Schwierigkeiten beim Verkauf der Wohnung, das Behaltenwollen der Wohnung als Altersvorsorge sowie die beruflichen und privaten Gründe, an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, insbesondere seine russischen "Wurzeln" nicht aufgeben zu wollen, seien nicht altersspezifisch. Derartige Schwierigkeiten könnten unabhängig vom Alter bei jedem Einbürgerungsbewerber auftreten. Der Kläger sei nicht gehindert, nach Moskau zu reisen und sich dort zumindest die für seine eigene Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Aus den seine Ehefrau betreffenden ärztlichen Attesten ergebe sich auch nicht, dass diese auf die ständige Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen sei. Dass dem Kläger das Reisen im Alter generell schwerer falle, sei nicht substantiiert vorgetragen.

12

Der Beklagte müsse von der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit schließlich auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG absehen. Insoweit könne offenbleiben, ob diese Vorschrift eine Auffanggeneralklausel enthalte, oder ob sie durch die in Satz 2 aufgezählten Fälle abschließend konkretisiert werde. Denn auch bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sei nicht festzustellen, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Auch bei Berücksichtigung der nicht altersbedingten Nachteile ergebe sich kein anderes Ergebnis. Sowohl die der Eigentumswohnung zugedachte Funktion als Altersversorgung als auch das Interesse des Klägers am Festhalten der russischen Staatsangehörigkeit als einer seiner "Wurzeln" hätten kein solches Gewicht, dass deshalb das staatliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zurücktreten müsse. In Bezug auf die Altersvorsorge sei dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Wert der Wohnung nach den vorgelegten Wertgutachten innerhalb von weniger als 3 Jahren von etwa 150 000 US-Dollar auf etwa 450 000 US-Dollar annähernd verdreifacht habe. Dem Kläger sei zuzumuten, den Veräußerungserlös aus der Wohnung ebenfalls zum Zwecke der Altersvorsorge einzusetzen.

13

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG.

14

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgelehnt, weil der Kläger nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG) einzubürgern ist.

16

1. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren ausschließlich darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit hat, weil von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorausgesetzten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 12 StAG abzusehen ist. Insoweit ist gemäß § 40c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - StAG - das Staatsangehörigkeitsrecht in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Der Kläger hat zwar seinen Einbürgerungsantrag bis zum 30. März 2007 gestellt; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie § 12 StAG in der bis zum 28. August 2007 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 18 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) - nachfolgend nur: StAG a.F. - enthielten aber - soweit entscheidungserheblich - keine günstigeren Bestimmungen. Die Änderungen, die durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommen wurden, betreffen Ausnahmen vom Gebot der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, die nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dem Vorbringen der Beteiligten hier nicht in Betracht kommen.

17

2. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verliert. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) und nach seinen - vom Kläger nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen die Russische Föderation seine Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit auch nicht von unzumutbaren Bedingungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG) abhängig macht. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Entgegen seiner Rechtsauffassung liegen indes auch die Voraussetzungen einer Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG nicht vor, weil die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt (dazu 2.1). Die Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt hier auch nicht wegen erheblicher Nachteile bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG) (dazu 2.2) oder deswegen in Betracht, weil er seine bisherige Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StAG) (dazu 2.3).

18

2.1 Der Kläger ist nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Nach dieser Regelung ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Von diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ist jedenfalls - wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - die der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" nicht erfüllt.

19

2.1.1 Der im Jahr 1937 geborene Kläger ist zwar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eine "ältere Person". Dabei kann der Senat offenlassen, ob auch nach Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (s. Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007, BGBl I S. 554) daran festzuhalten ist, dass "ältere Personen" solche sind, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (so Nr. 87.1.2.4. Buchst. a StAR-VwV). Selbst dann wären Personen, die - wie der Kläger - das 67. Lebensjahr vollendet haben, "ältere Personen" im Sinne dieser Regelung. Es bedarf hier auch keiner abschließenden Beurteilung, ob für den Kläger die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte bedeutete, weil er insbesondere seit nunmehr (fast) 20 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (s. dazu Nr. 87.1.2.4. Buchst. c StAR-VwV). Hieran könnten deswegen Zweifel bestehen, weil der Kläger weiterhin einen melderechtlichen Wohnsitz in Russland hat und - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - auch im Rahmen seiner Berufstätigkeit regelmäßige Kontakte zu seinem Herkunftsstaat unterhält.

20

2.1.2 Die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit stößt jedenfalls nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten.

21

a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" stellt - zugleich auch im Sinne einer Konkretisierung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG - klar, dass auch bei älteren Einbürgerungsbewerbern Mehrstaatigkeit nicht grundsätzlich hinzunehmen, sondern nur in Ausnahmefällen zuzulassen ist. Ältere Einbürgerungsbewerber werden nicht schon allein aufgrund ihres Alters von der Verpflichtung befreit, vor der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sie müssen vielmehr wie jeder andere Einbürgerungsbewerber auch alle zumutbaren, verhältnismäßigen Anstrengungen unternehmen, um aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Denn die Gründe, die generell für eine Vermeidung von Mehrstaatigkeit sprechen, gelten grundsätzlich auch für sie.

22

Die "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten", bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gerechtfertigt sein kann, beziehen sich auf den Vorgang der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, nicht auf das Interesse des Einbürgerungsbewerbers an der Einbürgerung oder die Folgen ihrer Versagung. Wegen der systematischen Stellung in einer Sonderregelung für ältere Menschen haben diese Schwierigkeiten, für die der Wortlaut den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bestimmt, auch altersbezogen zu sein, d.h. die Unverhältnismäßigkeit muss auf das fortgeschrittene Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers zurückzuführen sein. Allerdings erfüllt nicht jede Erschwernis, die sich bei einem älteren Menschen in Bezug auf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ergeben kann, automatisch das Tatbestandsmerkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeit". Eine solche liegt vielmehr nur bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze vor. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG geht damit über den des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG hinaus. Während der Begriff der "unzumutbaren Bedingungen" im Sinne dieser Bestimmung nur rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen erfasst, die der Herkunftsstaat "unverhältnismäßig hoch" ansetzt, können im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG auch Schwierigkeiten bei der Erfüllung rechtlicher und tatsächlicher Entlassungsvoraussetzungen, die an sich regelmäßig objektiv (noch) zumutbar sind, ausnahmsweise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, wenn und weil sie sich in Bezug auf das Alter eines Einbürgerungsbewerbers als unverhältnismäßig erweisen. Dies ist insbesondere bei altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eines Einbürgerungsbewerbers zu bejahen, die ihn daran hindern, in der Auslandsvertretung persönlich vorzusprechen oder bewirken, dass ihm eine Reise in den Herkunftsstaat nicht mehr zumutbar ist (vgl. Nr. 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV). Auch Verfahrensdauern und Wartezeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, die bei jüngeren Einbürgerungsbewerbern noch nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar sind, können in einem höheren Alter unverhältnismäßig sein. Maßgeblich ist insoweit eine objektivierte Sicht und nicht, wie der betreffende (ältere) Einbürgerungsbewerber die sich bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit stellenden Hindernisse subjektiv bewertet. Subjektive Schwierigkeiten wie beispielsweise eine höhere affektive Bindung an die bisherige Staatsangehörigkeit sind demgegenüber allenfalls bei dem zusätzlichen, selbstständigen Tatbestandsmerkmal der "besonderen Härte", welche die Versagung der Einbürgerung bewirken muss, zu berücksichtigen (s.a. Berlit, in: GK-StAR, § 12 StAG Rn. 210). Nicht zu folgen ist daher einer Auslegung, bei der - so der Kläger - letztlich "irgendwann jede Schwierigkeit altersbedingt (ist), und sei es allein aufgrund des Fehlens geistiger Flexibilität oder dem Festhaltenwollen an der eigenen Lebensgeschichte, die Teil der eigenen Identität und Persönlichkeit ist".

23

Das Alter muss weder die alleinige noch die direkte und unmittelbare Ursache der Erschwernisse bilden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind vielmehr auch solche Umstände zu beachten, die beispielsweise nur insoweit mittelbar mit dem Alter zusammenhängen, als sie auf Nachweis- und Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Entlassungsvoraussetzungen bezogen sind. In Übereinstimmung damit nennt Nummer 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV beispielhaft die Fälle, in denen sich nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit ein Einbürgerungsbewerber besitzt. Erforderlich ist dabei, dass die Aufklärungsschwierigkeiten auf den durch das Alter des Einbürgerungsbewerbers bedingten Abstand zum Zeitpunkt der Entstehung der zum Nachweis erforderlichen Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen zurückzuführen sind. Keine Schwierigkeiten bei der Entlassung, die unverhältnismäßig sein können, stellen dagegen die von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfassten Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art dar.

24

b) Nach diesem Maßstab, den der Sache nach auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, stehen nach den das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" entgegen.

25

aa) Der Kläger ist ungeachtet seines Alters nach seinem Gesundheitszustand in der Lage, das Regelentlassungsverfahren durch einen entsprechenden Antrag bei der örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde in Russland einzuleiten und im Rahmen eines möglicherweise mehrwöchigen Aufenthalts in Russland durchzuführen. Soweit der Kläger wegen des beibehaltenen Meldewohnsitzes seine Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 19 Abs. 2 RussStAG betreiben kann und daher das ordentliche Verfahren (Art. 19 Abs. 1 RussStAG) bei den russischen Inlandsbehörden durchzuführen hat, führt dies ebenso wenig wie die von ihm beizubringenden Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung (Art. 20 RussStAG) zu einer unverhältnismäßigen Schwierigkeit. Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand in der Lage, auch diese - sachlich zumutbaren - Bedingungen seiner Entlassung zu erfüllen. Es kann daher offenbleiben, ob der hiermit verbundene Mehraufwand schon deswegen keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unverhältnismäßige Schwierigkeit bedeutet, weil er wegen der Beibehaltung des Meldewohnsitzes, den aufzugeben diesem abverlangt werden kann, dem Kläger zuzurechnen ist.

26

bb) Die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung stößt als solche nicht auf - gar besondere - (altersbezogene) Schwierigkeiten. Etwaige - hier tatsächlich nicht festgestellte - Verluste bei der Verwertung wären vorrangig nicht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG, sondern § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zuzuordnen; unerheblich ist daher, dass solche Verwertungsverluste auch altersneutral wären. Die subjektive Bestimmung eines Vermögenswertes (hier: eine Eigentumswohnung) zur Altersvorsorge begründet bei werterhaltender Verwertungsmöglichkeit ebenfalls keine (objektive) "Schwierigkeit", die der Entlassung entgegensteht. Dies gilt auch, soweit von einem Einbürgerungsbewerber verlangt wird, eine im Herkunftsstaat belegene Immobilie - ohne nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche Einbußen - zu verwerten und den Erlös im Bundesgebiet für eine gleichgerichtete Zwecksetzung (hier: Alterssicherung) einzusetzen. Dass der Kläger erst durch ein Zuwarten mit der Verwertung und einer hierdurch erwarteten weiteren Wertsteigerung eine angemessene Altersversorgung aufbauen könnte, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt.

27

cc) Grundsätzlich keine unverhältnismäßigen, auf die Entlassung selbst bezogenen Schwierigkeiten bewirken subjektive Empfindungen, die daraus herrühren können, dass ältere Personen über einen sehr langen Zeitraum eine bestimmte, nunmehr aufzugebende Staatsangehörigkeit innegehabt haben und es für sie besondere Überwindung bedeuten mag, diese Staatsangehörigkeit abzulegen. Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn sich eine biographisch außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat in besonderer, objektivierbarer Weise auch nach außen manifestiert hat und diese Bindung mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verloren geht, ohne dass damit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche wesentliche Nachteile verbunden sind, bedarf keiner Vertiefung. Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.

28

2.2 Der Kläger kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG verlangen, unter Beibehaltung seiner russischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden.

29

2.2.1 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn dem Ausländer bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.

30

Diese Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu "erkaufen". Der Gesetzgeber hat dabei als Nachteile, die bei Erheblichkeit eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, solche wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie - wie aus dem Wort "insbesondere" erkennbar - der Art nach auf solche Einbußen zu beschränken. Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 222). Ausgeschlossen sind lediglich solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken. Dazu zählen auch die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie z.B. die visumfreie Einreise und den genehmigungsfreien Aufenthalt (s. Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 235). Dies schließt die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen, die notwendig mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit z.B. für die berufliche Tätigkeit verbunden sind, nicht aus.

31

Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig (VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 - 2 A 109.99 - InfAuslR 2003, 352). Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 226).

32

2.2.2 Nach diesem Maßstab, den auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, entstehen nach den hierzu getroffenen, revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG "erheblichen Nachteile".

33

a) Für die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls nicht hinreichend belegt, dass bei einem Verkauf der Wohnung tatsächlich erhebliche vermögensrechtliche Nachteile entstünden, weil nicht hinreichend sicher sei, dass er die Wohnung deutlich unter Wert veräußern müsse; namentlich handele es sich nicht um einen Notverkauf. Dieser - im Einzelnen ausgeführten - tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht mit (beachtlichen) Verfahrensrügen entgegengetreten. Mangels hierauf bezogener tatsächlicher Feststellungen und Anhaltspunkte gibt der Fall auch keinen Anlass zur vertiefenden Erörterung der Frage, welche wirtschaftlichen Nachteile bei der Vermögensverwertung auch "erheblich" sind und ob hierbei möglicherweise auch künftige Wertsteigerungen oder eine zeitweilig ungewöhnlich schlechte Marktlage zu berücksichtigen sind.

34

b) Die vom Kläger vorgetragene Bestimmung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung zur Alterssicherung ist für sich allein nicht geeignet, einen (erheblichen) wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteil zu begründen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger unmöglich oder nicht zuzumuten wäre, den Verkaufserlös in das Bundesgebiet zu transferieren und hier für Zwecke seiner Alterssicherung zu verwenden.

35

c) Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht feststellen können, dass dem Kläger bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit die Gefahr drohe, seinen Arbeitsplatz als Prokurist einer Außenhandelsfirma zu verlieren, oder dass diese Tätigkeit durch einen Wegfall der Möglichkeit einer visumfreien Einreise nachhaltig erschwert werde. Auch hier hat der Kläger nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Bindung des Revisionsgerichts an diese tatrichterliche Bewertung des verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts aufzuheben. Es ist daher auch nicht zu vertiefen, unter welchen Voraussetzungen bei der Gewichtung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass dadurch die Einbürgerungsvoraussetzung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) gefährdet wird oder wegfällt.

36

d) Die von dem Kläger geltend gemachte besondere Bindung an die russische Staatsangehörigkeit bzw. die Schwierigkeit, die eigenen Wurzeln verleugnen zu müssen, sind bereits ihrer Art nach nicht geeignet, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG berücksichtigt zu werden. Es handelt sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen. Ob unter außergewöhnlichen Umständen etwas anderes gelten könnte, kann auch hier - wie oben zu 2.1.2 b) cc) - offenbleiben.

37

2.3 Der Kläger kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit schließlich auch nicht deswegen verlangen, weil von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abzusehen wäre. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 StAG von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden kann, abschließend in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 bis 4 StAG geregelt sind (so Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG Rn. 8, 10; OVG Münster, Urteil vom 16. September 1997 - 25 A 1816/96 -) oder § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Generalklausel enthält, die auch dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen der in Satz 2 geregelten Fallgruppen nicht vorliegen (so Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 23 ff.). Denn auch bei Einordnung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel sind die Anforderungen an eine hierauf gestützte Ausnahme von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG hoch, weil der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit "besonders schwierige Bedingungen" entgegenstehen müssen.

38

Derartige Bedingungen sind hier auch auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nicht gegeben. Gesichtspunkte, die - wie hier - der Art nach von einer der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG erfasst werden, im Ergebnis je für sich aber den Verzicht auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht rechtfertigen, können in ihrer Gesamtheit allenfalls in atypischen Sondersituationen ein Absehen von dieser Voraussetzung erlauben. Hierfür ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich.