Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 29.04.2010


BVerwG 29.04.2010 - 5 C 5/09

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bei zwischenzeitlichem Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; Auslegung von § 25 StAG


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
29.04.2010
Aktenzeichen:
5 C 5/09
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Dezember 2008, Az: 12 A 4705/05, Urteilvorgehend VG Köln, 28. September 2005, Az: 10 K 3621/03, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 25 RuStAG

Leitsätze

1. Das von Verfassungs wegen für einen Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG vorausgesetzte "Kennenmüssen" der deutschen Staatsangehörigkeit bezeichnet einen normativen Zurechnungszusammenhang (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121).

2. Ein solches "Kennenmüssen" liegt nur vor, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer (be-)wertenden Gesamtbetrachtung des konkreten Lebenssachverhalts im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dichte offensichtlich sowie ihre Anerkennung ohne Weiteres zu erwarten ist.

Tatbestand

1

Die in der Russischen Föderation lebenden Kläger begehren die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein.

2

Der Kläger zu 1 wurde im Jahre 1964 in der ehemaligen Sowjetunion (Kasachische SSR/Gebiet Zelinograd/Dorf Schortandyi) geboren. Er ist der Vater des am 23. März 1988 ebenfalls in der ehemaligen Sowjetunion (Kasachische SSR/Gebiet Zelinograd/Dorf Schortandyi) geborenen Klägers zu 2 und des am 13. November 1994 in der Republik Kasachstan geborenen Klägers zu 3.

3

Im Jahre 1991 beantragten der Kläger zu 1, seine Ehefrau und der Kläger zu 2 die Aufnahme als Aussiedler. Dieser Antrag wurde mit der Begründung rechtskräftig abgelehnt, dass der Kläger zu 1 kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 4 BVFG sei. Es fehle an dem Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache.

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Im Januar 1998 beantragten die Kläger bei der Stadt W. die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, hilfsweise die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 116 Abs. 1 GG. In der Folgezeit setzten sie den Landrat des L.-D.-Kreises von dieser Antragstellung in Kenntnis. Dieser lehnte im September bzw. November 1999 die Anträge mit der Begründung ab, es seien keine Urkunden vorhanden, die eine Einbürgerung des Vaters und der Großeltern des Klägers zu 1 in das Deutsche Reich oder deren Aufnahme im Gebiet des Deutschen Reiches belegten. Im Rahmen der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Verpflichtungsklage nahm der Landrat die ablehnenden Bescheide zurück und erklärte die Hauptsache für erledigt. Die Klage wurde daraufhin vom Verwaltungsgericht im August 2001 als unzulässig abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde im Oktober 2001 abgelehnt.

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Bereits im Januar 2001 hatten sich die Kläger an das Bundesverwaltungsamt gewandt und dieses um Bearbeitung ihrer Anträge auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, hilfsweise auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 116 Abs. 1 GG gebeten.

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Im August 2001 zogen der Kläger zu 1, seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Söhne, die Kläger zu 2 und 3, von Kasachstan in die Republik Belarus, Gebiet Mogilev. Nach der Verbalnote Nr. 19-19/1149-k des Außenministeriums der Republik Belarus vom 11. Februar 2008 reichte der Kläger zu 1 "am 5. Dezember 2001 einen Antrag auf Erwerb der Staatsbürgerschaft der Republik Belarus" ein, woraufhin diese "ihm am 14. Dezember 2001 aufgrund einer Entscheidung der Innenverwaltung der Gebietsexekutive Mogiljow" gemäß des am 17. Januar 1996 ausgefertigten "Abkommens zwischen der Republik Belarus und der Republik Kasachstan über ein vereinfachtes Verfahren für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörige der Republik Belarus, die zur ständigen Wohnsitznahme in die Republik Kasachstan einreisen, sowie durch Staatsangehörige der Republik Kasachstan, die zur ständigen Wohnsitznahme in die Republik Belarus einreisen" (im Folgenden: Staatsangehörigkeitsabkommen) verliehen wurde. Am 17. Januar 2002 wurden den Klägern Pässe der Republik Belarus ausgestellt.

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Im Juni 2003 haben die Kläger Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit erhoben. Sie behaupteten, gemäß § 4 RuStAG deutsche Staatsangehörige nach dem Vater des Klägers zu 1 bzw. dem Kläger zu 1 zu sein. Der Vater des Klägers zu 1 sei gemeinsam mit seinen Eltern im März 1944 aus dem Gebiet Odessa in den damaligen Reichsgau Wartheland umgesiedelt und habe nach Schleusung durch die Einwandererzentralstelle im Jahre 1944 bzw. Anfang 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten. Sie, die Kläger, hätten die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nach § 25 StAG durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Belarus auf Antrag verloren.

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Letzterem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

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Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, dass die Kläger deutsche Staatsangehörige sind. Der Kläger zu 1 habe die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG durch eheliche Geburt von seinem Vater, die Kläger zu 2 und 3 gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG durch eheliche Geburt vom Kläger zu 1 erworben. Der Kläger zu 1 habe seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 25 Abs. 1 StAG verloren. Damit scheide ein solcher Verlust auch hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 aus. Zwar hätten die Kläger am 14. Dezember 2001 auf ihren Antrag hin im Registrierungsverfahren nach Art. 44 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Belarus (im Folgenden: Staatsbürgerschaftsgesetz) in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Staatsangehörigkeitsabkommens die Staatsangehörigkeit der Republik Belarus erworben. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 und seine Ehefrau den Antrag auch für ihre gemeinsamen Söhne, die Kläger zu 2 und 3 gestellt hätten. Der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG setze aber voraus, dass dem Betroffenen im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Letzteres bedeute, dass die Unkenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhen dürfe. Grob fahrlässige Unkenntnis sei anzunehmen, wenn sich der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dem Betroffenen geradezu aufdrängen musste. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen könne im vorliegenden Fall hinsichtlich des Klägers zu 1 auch - oder gerade - bei Anlegung des Maßstabes eines lediglich laienhaften Verständnisses der konkreten Umstände nicht ausgegangen werden.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG.

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Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zwar mit Bundesrecht insoweit nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als das Berufungsgericht für das tatbestandliche Erfordernis des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG, dass den Klägern der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit "hätte bekannt sein müssen", nicht auf eine normative Zurechenbarkeit abstellt, sondern dieses als Synonym für "grob fahrlässige Unkenntnis" versteht (1.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil den Klägern auf der Grundlage der zum Maßstab der "groben Fahrlässigkeit" getroffenen Feststellungen im Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Republik Belarus die Unkenntnis nicht zuzurechnen war (2.).

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1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend darauf abgestellt, § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein Deutscher danach seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag oder den Antrag des gesetzlichen Vertreters nur verliert, wenn ihm im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121 ff.), an der er festhält.

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Für die Beurteilung, ob den Klägern ihre deutsche Staatsangehörigkeit hätte bekannt sein müssen - eine positive Kenntnis hat das Berufungsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindend verneint -, ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats auch davon ausgegangen, dass an dieses "Kennenmüssen" hohe Anforderungen zu stellen sind. Mit Bundesrecht nicht im Einklang steht allerdings der hieraus gezogene Schluss, dass dieses "Kennenmüssen" gleichbedeutend mit "grob fahrlässiger Unkenntnis" sei. Das vom Senat in seinem Urteil vom 10. April 2008 (a.a.O.) aus den grundrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG an die gesetzliche Ausgestaltung von Verlustgründen hergeleitete, allerdings nicht näher erläuterte Erfordernis des "Kennenmüssens" bezeichnet vielmehr einen normativen Zurechnungszusammenhang, der der positiven Kenntnis nach Art und Gewicht objektiv gleichkommt. Es handelt sich nicht um ein (ungeschriebenes) subjektives, auf die Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit bezogenes Tatbestandsmerkmal, weshalb sich auch die Frage einer etwaigen Nachforschungsobliegenheit nicht stellt. Es geht vielmehr darum, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsfolge des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit in Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG eintritt und verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, wenn der - wie hier im Ausland geborene und lebende - Betroffene seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht kennt. Das "Kennenmüssen" bildet im vorliegenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Zusammenhang eine eng zu verstehende Ausnahme vom Gebot der (positiven) Kenntnis. Erfasst werden die Fälle, in denen zwischen dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag und dem insoweit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG gesetzlich angeordneten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eine Verbindung besteht, aufgrund derer es unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG zulässig ist, einem Deutschen den Verlust seiner Staatsangehörigkeit ungeachtet seiner Unkenntnis zuzurechnen. Eine derartige Zurechnung ist verfassungsrechtlich nur unbedenklich, wenn der deutsche Staatsangehörige den Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge auf zumutbare Weise beeinflussen kann (s.a. BVerfGE 116, 24 <44>). Hierfür muss er auf der Grundlage eines freien Willensentschlusses selbstverantwortlich auch darüber bestimmen können, dass mit der Entscheidung für den antragsabhängigen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die daran geknüpfte gesetzliche Rechtsfolge des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt. Nur dann bringt der Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit objektiv die - die gesetzliche Verlustfolge legitimierende - selbstverantwortliche Entscheidung für die Hinwendung zu einer fremden Staatsangehörigkeit zum Ausdruck (Urteil vom 10. April 2008 a.a.O. S. 126). Mit Rücksicht darauf ist die Kenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass ein den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragender deutscher Staatsangehöriger auf den Verlust seiner Staatsangehörigkeit Einfluss nehmen kann. Das Wissen um die deutsche Staatsangehörigkeit setzt ihn in die Lage, von der ihm in § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen und bis zu deren Erhalt auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zu verzichten oder im Falle der Ablehnung der Beibehaltungsgenehmigung seinen Schritt noch einmal zu überdenken.

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Dieser im Regelfall erforderlichen (positiven) Kenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit steht ausnahmsweise gleich, wenn ihr Besitz bei einer (be-)wertenden Gesamtbetrachtung des konkreten Lebenssachverhalts im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dichte offensichtlich sowie ihre Anerkennung ohne Weiteres zu erwarten ist. Fehlen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit verneint, ist deren Verlust als gesetzliche Folge des beantragten Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen (noch) hinreichend erkennbar, um ihn dem Bereich der selbstverantwortlichen Entscheidung des Betroffenen normativ zuzurechnen. Für die Frage der Offensichtlichkeit ist - auch in Bezug auf die Eindeutigkeit der Rechtslage - auf das Erkenntnisvermögen und die Erkenntnismöglichkeiten eines unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen des konkreten Falles vertrauten und verständigen Beobachters in der Lebenssituation des Antragserwerbers abzustellen. Hätte dieser in der damaligen Situation ohne Weiteres angenommen, deutscher Staatsangehöriger zu sein, ist eine tatsächliche Unkenntnis auch unter dem Aspekt der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus staatsangehörigkeitsrechtlich unbeachtlich. Der Antragserwerber muss sich in diesem Fall vielmehr ausnahmsweise so behandeln lassen, als hätte er im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit Kenntnis von seiner deutschen Staatsangehörigkeit gehabt. Ob hiernach der Behauptung, der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei nicht bekannt gewesen, zu folgen oder die Unkenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit unter dem Gesichtspunkt der Zurechenbarkeit im Einzelfall der Kenntnis gleichzustellen ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist insoweit revisionsgerichtlicher Prüfung entzogen.

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2. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, da das Berufungsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen hat, um den für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG im Falle der Unkenntnis erforderlichen Zurechnungszusammenhang im Zeitpunkt des Antragserwerbs der Staatsangehörigkeit der Republik Belarus am 14. Dezember 2001 zu verneinen.

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Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Kläger - unstreitig - nicht im Besitz von Urkunden, die die Einbürgerung des Vaters und der Großeltern des Klägers zu 1 in das Deutsche Reich oder deren Aufnahme im Gebiet des Deutschen Reiches belegten (vgl. etwa die ergebnislosen Anfragen an die Heimatortskartei und das Bundesarchiv im Rahmen des Aussiedlerverfahrens 1998). Das Bundesverwaltungsamt hatte die bei ihm im Januar 2001 eingereichten Anträge der Kläger auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG), hilfsweise auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 116 Abs. 1 GG, am 14. Dezember 2001 noch nicht beschieden. Die vor dem Bundesverwaltungsamt um Entscheidung ersuchte Staatsangehörigkeitsbehörde hatte die Anträge allerdings zwischenzeitlich mangels eines hinreichenden Nachweises für die behauptete Einbürgerung des Vaters und der Großeltern des Klägers zu 1 in das Deutsche Reich oder ihre Aufnahme in das Reichsgebiet abgelehnt. Diese Entscheidung war von der Widerspruchsbehörde bestätigt worden. Angesichts der Tatsache, dass zwei deutsche Behörden es abgelehnt hatten, die deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger festzustellen, lag die Erkenntnis, dass die Kläger deutsche Staatsangehörige sind, im Zeitpunkt des Antragserwerbs nicht gleichsam auf der Hand. Mit Rücksicht hierauf bestand - trotz der Rücknahme des ablehnenden Bescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - begründeter Anlass daran zu zweifeln, dass das Bundesverwaltungsamt eine vom Vater des Klägers zu 1 abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit anerkennt. Unter derartigen Umständen kann den Klägern im Rahmen der Prüfung eines Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG keine andere ("bessere") Erkenntnis als die der Fachbehörden zugerechnet und entgegengehalten werden.