Entscheidungsdatum: 29.04.2010
1. Das von Verfassungs wegen für einen Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG vorausgesetzte "Kennenmüssen" der deutschen Staatsangehörigkeit bezeichnet einen normativen Zurechnungszusammenhang (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121).
2. Ein solches "Kennenmüssen" liegt nur vor, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer (be-)wertenden Gesamtbetrachtung des konkreten Lebenssachverhalts im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dichte offensichtlich sowie ihre Anerkennung ohne Weiteres zu erwarten ist.
(Parallelurteil zum Urteil des Senats vom 29. April 2010 im Verfahren BVerwG 5 C 5.09)
Der in der Republik Moldau lebende Kläger begehrt die Feststellung, deutscher Staatsangehöriger zu sein.
Der Kläger wurde im Jahre 1961 in der ehemaligen Sowjetunion (Kasachische SSR, Jasnaja Poljana) geboren. Im September 1999 beantragte er die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Seine deutsche Staatsangehörigkeit leitete der Kläger von seinem am 1. August 1931 in M. (Ukraine) geborenen Vater J. H. her, der am 14. Mai 1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden sei. Der Vater des Klägers ist im Jahre 1992 als Aussiedler in das Bundesgebiet eingereist. Der Kläger gab weiter an, er sei seit dem 7. Mai 1998 russischer Staatsangehöriger; er legte unter anderem einen für ihn vom russischen Konsulat in Moldawien unter dem 17. März 1999 ausgestellten Pass der Russischen Föderation vor. Mit Schreiben vom 19. März 2004 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, es beabsichtige den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abzulehnen, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze.
Der Kläger hat am 10. Juli 2004 Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat, weil der Kläger seine nach § 4 Abs. 1 RuStAG erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch den auf seinen Antrag hin erfolgten Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation am 7. Mai 1998 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG verloren habe.
Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2007 unter Bestätigung des Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 25 Abs. 1 RuStAG zunächst zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 15. Februar 2008 - BVerwG 5 B 196.97 - hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Beschluss wegen eines Verfahrensfehlers in Bezug auf den vom Oberverwaltungsgericht bejahten Antragserwerb der russischen Staatsangehörigkeit aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 19. Dezember 2008 hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG durch eheliche Geburt von seinem Vater erworben und nicht gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG verloren. Zwar habe der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts im Mai 1998 auf seinen Antrag bzw. seine Erklärung hin im Registrierungsverfahren nach Art. 18 Buchst. d) des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erworben. Der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG setze aber voraus, dass dem Betroffenen im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Letzteres bedeute, dass die Unkenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhen dürfe. Grob fahrlässige Unkenntnis sei anzunehmen, wenn sich der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dem Betroffenen geradezu aufdrängen musste. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen könne hier auch - oder gerade - bei Anlegung des Maßstabes eines lediglich laienhaften Verständnisses der konkreten Umstände nicht ausgegangen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zwar mit Bundesrecht insoweit nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als das Berufungsgericht für das tatbestandliche Erfordernis des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG, dass dem Kläger der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit "hätte bekannt sein müssen", nicht auf eine normative Zurechenbarkeit abstellt, sondern dieses als Synonym für "grob fahrlässige Unkenntnis" versteht (1.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil dem Kläger auf der Grundlage der zum Maßstab der "groben Fahrlässigkeit" getroffenen Feststellungen im Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation die Unkenntnis nicht zuzurechnen war (2.).
1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend darauf abgestellt, § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein Deutscher danach seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag oder den Antrag des gesetzlichen Vertreters nur verliert, wenn ihm im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121 ff.), an der er festhält.
Zu den Anforderungen, die an das für einen Verlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG vorausgesetzte "Kennenmüssen" der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen sind, hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 C 5.09, das einen im entscheidungserheblichen Kern vergleichbaren Sachverhalt betrifft, Folgendes ausgeführt:
"Für die Beurteilung, ob den Klägern ihre deutsche Staatsangehörigkeit hätte bekannt sein müssen - eine positive Kenntnis hat das Berufungsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindend verneint -, ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats auch davon ausgegangen, dass an dieses 'Kennenmüssen' hohe Anforderungen zu stellen sind. Mit Bundesrecht nicht im Einklang steht allerdings der hieraus gezogene Schluss, dass dieses 'Kennenmüssen' gleichbedeutend mit 'grob fahrlässiger Unkenntnis' sei. Das vom Senat in seinem Urteil vom 10. April 2008 (a.a.O.) aus den grundrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG an die gesetzliche Ausgestaltung von Verlustgründen hergeleitete, allerdings nicht näher erläuterte Erfordernis des 'Kennenmüssens' bezeichnet vielmehr einen normativen Zurechnungszusammenhang, der der positiven Kenntnis nach Art und Gewicht objektiv gleichkommt. Es handelt sich nicht um ein (ungeschriebenes) subjektives, auf die Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit bezogenes Tatbestandsmerkmal, weshalb sich auch die Frage einer etwaigen Nachforschungsobliegenheit nicht stellt. Es geht vielmehr darum, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsfolge des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit in Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG eintritt und verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, wenn der - wie hier im Ausland geborene und lebende - Betroffene seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht kennt. Das 'Kennenmüssen' bildet im vorliegenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Zusammenhang eine eng zu verstehende Ausnahme vom Gebot der (positiven) Kenntnis. Erfasst werden die Fälle, in denen zwischen dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag und dem insoweit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG gesetzlich angeordneten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eine Verbindung besteht, aufgrund derer es unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG zulässig ist, einem Deutschen den Verlust seiner Staatsangehörigkeit ungeachtet seiner Unkenntnis zuzurechnen. Eine derartige Zurechnung ist verfassungsrechtlich nur unbedenklich, wenn der deutsche Staatsangehörige den Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge auf zumutbare Weise beeinflussen kann (s.a. BVerfGE 116, 24 <44>). Hierfür muss er auf der Grundlage eines freien Willensentschlusses selbstverantwortlich auch darüber bestimmen können, dass mit der Entscheidung für den antragsabhängigen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die daran geknüpfte gesetzliche Rechtsfolge des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt. Nur dann bringt der Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit objektiv die - die gesetzliche Verlustfolge legitimierende - selbstverantwortliche Entscheidung für die Hinwendung zu einer fremden Staatsanghörigkeit zum Ausdruck (Urteil vom 10. April 2008 a.a.O. S. 126). Mit Rücksicht darauf ist die Kenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass ein den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragender deutscher Staatsangehöriger auf den Verlust seiner Staatsangehörigkeit Einfluss nehmen kann. Das Wissen um die deutsche Staatsangehörigkeit setzt ihn in die Lage, von der ihm in § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen und bis zu deren Erhalt auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zu verzichten oder im Falle der Ablehnung der Beibehaltungsgenehmigung seinen Schritt noch einmal zu überdenken.
Dieser im Regelfall erforderlichen (positiven) Kenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit steht ausnahmsweise gleich, wenn ihr Besitz bei einer (be-)wertenden Gesamtbetrachtung des konkreten Lebenssachverhalts im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dichte offensichtlich sowie ihre Anerkennung ohne Weiteres zu erwarten ist. Fehlen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit verneint, ist deren Verlust als gesetzliche Folge des beantragten Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen (noch) hinreichend erkennbar, um ihn dem Bereich der selbstverantwortlichen Entscheidung des Betroffenen normativ zuzurechnen. Für die Frage der Offensichtlichkeit ist - auch in Bezug auf die Eindeutigkeit der Rechtslage - auf das Erkenntnisvermögen und die Erkenntnismöglichkeiten eines unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen des konkreten Falles vertrauten und verständigen Beobachters in der Lebenssituation des Antragserwerbers abzustellen. Hätte dieser in der damaligen Situation ohne Weiteres angenommen, deutscher Staatsangehöriger zu sein, ist eine tatsächliche Unkenntnis auch unter dem Aspekt der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus staatsangehörigkeitsrechtlich unbeachtlich. Der Antragserwerber muss sich in diesem Fall vielmehr ausnahmsweise so behandeln lassen, als hätte er im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit Kenntnis von seiner deutschen Staatsangehörigkeit gehabt. Ob hiernach der Behauptung, der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei nicht bekannt gewesen, zu folgen oder die Unkenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit unter dem Gesichtspunkt der Zurechenbarkeit im Einzelfall der Kenntnis gleichzustellen ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist insoweit revisionsgerichtlicher Prüfung entzogen."
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen im vorliegenden Verfahren.
2. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, da das Berufungsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen hat, um den für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG im Fall der Unkenntnis erforderlichen Zurechnungszusammenhang im Zeitpunkt des Antragserwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Mai 1998 zu verneinen.
Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Vorbringen des Klägers nicht zu widerlegen, er habe Kenntnis von seiner eigenen deutschen Staatsangehörigkeit erst nach dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch eine Mitteilung des Deutschen Roten Kreuzes erlangt.
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne eines normativen Zurechnungszusammenhangs seine eigene deutsche Staatsangehörigkeit hätte bekannt sein müssen. Zwar hat das Berufungsgericht - zugunsten der Beklagten - unterstellt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Antragserwerbs am 7. Mai 1998 sowohl von der im Jahre 1944 erfolgten Einbürgerung seines Vaters in das Deutsche Reich als auch von dem Aufnahmeverfahren seines Vaters sowie den Einbürgerungsverfahren seiner Schwestern wusste und sich hieraus für ihn hinreichend deutliche Anhaltspunkte für die Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung der eigenen deutschen Staatsangehörigkeit ergeben hätten. Das Berufungsgericht weist aber zutreffend darauf hin, dass sich der Erklärungsgehalt der Einbürgerungsentscheidungen zugunsten des Vaters und der Schwestern des Klägers, die sich im Zeitpunkt ihrer Einbürgerung bereits im Bundesgebiet aufhielten, auf deren Verfahren beschränke. Mit Rücksicht darauf liegt für Personen, die sich - wie der Kläger - nicht im Bundesgebiet aufhalten, die Erkenntnis, auch ohne Aufnahme oder rechtmäßigen Daueraufenthalt im Bundesgebiet deutscher Staatsangehöriger geworden zu sein, nicht gleichsam auf der Hand. Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass selbst das Bundesverwaltungsamt als Fachbehörde noch im Jahr 2004 im Verfahren des Bruders V. des Klägers die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises mit der Begründung verweigerte, dass trotz der bereits erfolgten Einbürgerungen des Vaters und der Schwestern des Klägers der Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit vom Vater des Klägers durch Geburt nicht als erbracht anzusehen sei, darauf schließt, dass die Behörde eine entsprechende Haltung auch im Jahr 1998 in Bezug auf den Kläger eingenommen hätte und demzufolge ein "Kennenmüssen" der deutschen Staatsangehörigkeit verneint. Zwar knüpft die Bewertung des Berufungsgerichts an Vorgänge an, die dem Kläger im Mai 1998 noch nicht bekannt sein konnten. Sie hält sich aber mangels zulässig und begründet gerügter Fehler der Tatsachenwürdigung im Rahmen der das Revisionsgericht bindenden Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Angriffe der Revision erschöpfen sich der Sache nach darin, der Wertung des Berufungsgerichts eine eigene entgegenzusetzen. Mit Rücksicht auf die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts kann dem Kläger als staatsangehörigkeitsrechtlichem Laien, der im Ausland geboren ist und lebt, im Rahmen der Prüfung eines Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG keine andere ("bessere") Erkenntnis als die der Fachbehörde zugerechnet und entgegengehalten werden.