Entscheidungsdatum: 24.09.2015
Der Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG setzt nicht voraus, dass der ausländische Gesellschafter weiterhin Inhaber der entwerteten Beteiligung ist oder es jedenfalls ohne das Verhalten der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik noch wäre.
Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) für eine Beteiligung, die die Klägerin, ein in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässiger Konzern, ursprünglich an der D. AG hielt.
Die D. AG war die Rechtsträgerin eines im Jahr 1867 gegründeten Unternehmens. Sie verlegte im Jahr 1930 ihren Sitz und den Betrieb des Unternehmens nach B.-K. Von dort aus führte sie ihren Geschäftsbetrieb unter diesem Namen fort. Im Jahr 1941 wurde das Aktienkapital der D. AG auf nominal 2 100 000 RM erhöht. Auf die Klägerin entfielen seinerzeit Aktien im Wert von 1 029 000 RM sowie Genussscheine Serie B über 525 000 RM.
Gemäß dem Befehl Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration vom 30. Oktober 1945 wurden sämtliche in der Sowjetischen Besatzungszone belegene Vermögenswerte der D. AG einschließlich ihrer Betriebsgrundstücke in B.-K. beschlagnahmt. Die Gesellschaft wurde im April 1946 unter Sequestur gestellt. Auf der Grundlage des Gesetzes vom 8. Februar 1949 zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten beschloss der Magistrat von Groß-Berlin, dass das Eigentum der D. AG als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und in das Eigentum des Volkes zu überführen sei. Dieser Beschluss wurde mit Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 ("Liste 1") veröffentlicht. Deren laufende Nr. ... lautete: "D. AG, B.-K. (deutsche Anteile enteignet)". Die Rechtsträgerschaft an dem Betriebsvermögen der D. AG wurde zunächst auf die Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) L. übertragen. Im Juli 1949 wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Mitte eingetragen, dass die deutschen Anteile an der D. AG in das Eigentum des Volkes übergegangen seien und die Firma insoweit erloschen sei. Bereits im Mai 1950 wurde das Unternehmen unter der Bezeichnung "L." als volkseigener Betrieb mit ausländischer Beteiligung geführt. Im Mai 1952 ging die Unternehmensträgerschaft auf den VEB L. über. Die ausländischen Anteile an der D. AG wurden von der VVB L. treuhänderisch verwaltet.
Im zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung der "Liste 1" hatte die D. AG ihren Sitz nach B.-W. an den Sitz der S. AG verlegt. Dort wurde sie später in das Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin strebte seit etwa dem Jahr 1946 an, ihre Anteile an der D. AG auf die S. AG zu übertragen. Im Jahr 1948 einigten sich die Aktionäre der D. AG in diesem Sinne. Mit Vertrag vom 2. Mai 1951 wurde die Übereinkunft nach Einholung der erforderlichen Genehmigungen realisiert. Gemäß § 6 dieses Vertrages übertrug die Klägerin ihre D.-Aktien im Wert von nominal 1 029 000 RM und Genussscheine Serie B im Wert von nominal 525 000 RM auf die S. AG. Zu diesem Zweck trat sie alle Rechte aus den infolge des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos gewordenen Interimsscheinen, in denen die Aktien und Genussscheine verkörpert und die bei der Deutschen Bank B. hinterlegt waren, an die S. AG ab. Die Übertragung erfolgte am gleichen Tag.
Im Juni 2004 beantragte die Klägerin auf der Grundlage des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes eine Entschädigung in Höhe von 551 606,66 € nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Dezember 2003. Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung der Abweisung der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG seien nicht erfüllt. Es fehle an der aus dem Erfordernis eines Verzichts auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte abzuleitenden Voraussetzung, dass der Antragsteller Inhaber der entwerteten Beteiligung sein müsse oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre. Die Klägerin habe die streitige Beteiligung kraft eigener Rechtsmacht durch die Abtretung der an der D. AG gehaltenen Rechte aus den Interimsscheinen auf die S. AG aufgegeben. Selbst wenn von einer fortbestehenden Antragsberechtigung der Klägerin auszugehen wäre, fehle es an einem ausgleichungsbedürftigen enteignungsbedingten Schaden, da Anhaltspunkte für eine Minderung der bereits im Jahr 1948 vereinbarten Gegenleistung als Folge der Enteignung im Jahr 1949 nicht bestünden.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller Inhaber der entwerteten Beteiligung sein müsse oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre, lasse sich dem gesetzlichen Erfordernis eines Verzichts auf "etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte" nicht entnehmen. Der Eventualverzicht diene nicht dazu zu verhindern, dass ein ausländischer Beteiligter einen Entschädigungsanspruch geltend mache, den er bereits veräußert habe, sondern - wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lasse - dazu auszuschließen, dass der Ausländer neben seinem Entschädigungsanspruch auch noch Rechte an dem enteigneten Unternehmensträger geltend machen könne. Rechtsfehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht zudem davon aus, die Klägerin habe sich der freigestellten Beteiligung im Jahr 1951 durch die Abtretung der die Aktien der D. AG verkörpernden Interimsscheine an die S. AG begeben. Zu Unrecht nehme es insoweit an, die abgetretenen Rechte an den Interimsscheinen seien mit der freigestellten Beteiligung identisch. Ferner gehe die Annahme des Verwaltungsgerichts fehl, § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG setze ungeschrieben voraus, dass ein Wertverlust durch eine nachträgliche Behandlung der ausländischen Beteiligung im Sinne eines "Negierens" des Fortbestands der zunächst freigestellten Beteiligung verursacht worden sei. Bereits das Wort "zunächst" belege, dass es nicht darauf ankommen könne, was später mit der freigestellten Beteiligung geschehe. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG setze als Rechtsfolgenverweisung einen Wertverlust als Gegebenheit voraus. Entschädigungsverpflichtet sei die Beigeladene, da sie den Gegenstand der Enteignung erhalten habe. Das Unternehmen der D. AG habe, soweit es in B.-K. belegen gewesen sei, im Jahr 1990 noch bestanden. Es sei Eigentum der L. GmbH geworden. Deren Geschäftsanteile seien von der Beigeladenen gehalten worden.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Infolge der Abtretung ihrer Rechte an der D. AG sei die Klägerin nicht mehr entschädigungsberechtigt. Die Annahme der Revision, die Enteignung der Vermögenswerte der D. AG in O. und die Sitzverlegung der D. AG nach W. hätten zu einer Aufspaltung des Unternehmensträgers in eine D. AG (Ost) und eine D. AG (West) geführt, gehe an der Rechtslage vorbei. Die Anteile der Klägerin an der D. AG seien von der Enteignung der in ... belegenen Vermögenswerte nicht betroffen gewesen. Sie sei von der Enteignung nicht in Form eines Rechtsverlusts, sondern allein durch eine Minderung der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile betroffen gewesen.
Auch die Beigeladene verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin sei nicht anspruchsberechtigt, da sie nicht mehr Inhaberin der Rechte aus der geschädigten Beteiligung sei. Das Verzichtserfordernis des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG setze voraus, dass der Antragsteller die Rechtsstellung des Beteiligungsinhabers nicht verloren habe. Die Anspruchsberechtigung knüpfe nicht an die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Schädigung, sondern an das Innehaben der Beteiligungsrechte an. Anknüpfungspunkt für eine Entschädigungsregelung bleibe die geschädigte Gesellschaft, deren Schädigung sich auf den Wert der Beteiligung des ausländischen Anteilseigners ausgewirkt habe. Eben diese Vermögensminderung sei zu entschädigen. Die Übertragung der Anteilsrechte habe ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch etwaige Ansprüche aus der Schädigung der in B.-K. ansässigen D. AG einschließlich eines möglichen Entschädigungsanspruchs erfasst. Diese Auslegung des Verwaltungsgerichts entspreche der seinerzeitigen Absicht der Klägerin, sich mit der Übertragung ihrer gesamten Vermögensposition in Bezug auf die D. AG zu entledigen. Zu entschädigen seien "zunächst freigestellte Beteiligungen ausländischer Gesellschafter". Die Norm knüpfe mithin nicht an die Gesellschaftereigenschaft, sondern an die Beteiligungsrechte selbst an. Berechtigter sei mithin nur derjenige, der noch umfassend Inhaber der Rechte aus der "geschädigten" Beteiligung sei und diese nicht einem Dritten übertragen habe. Dementsprechend könne den Verzicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG wirksam nur der Inhaber der umfassenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsrechte erklären. Der Bundesgesetzgeber gewähre die Entschädigung nach dem DDR-EErfG im Übrigen nicht aufgrund einer zwingenden völkerrechtlichen Verpflichtung oder als Rechtsnachfolger der DDR, sondern aus positiver gesetzgeberischer Bestimmung.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG Inhaber der entwerteten Beteiligung sein oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch gewesen sein müsse. Nur wer in der Lage sei, auf irgendwelche Rechte an oder aus der freigestellten Beteiligung zu verzichten, könne die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG geforderte Erklärung rechtsverbindlich abgeben und daher antragsberechtigt sein. "Diese Rechte" könnten auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen werden.
Nachdem die Klägerin erstinstanzlich erklärt hatte, sie verzichte auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte, die ihr im Zusammenhang mit der Enteignung der D. AG an dem neu gebildeten Unternehmensträger etwaig eingeräumt worden waren, unter der Bedingung, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs im Übrigen für gegeben halte, der Klage in Höhe von mindestens 500 000 € nebst gesetzlicher Zinsen deswegen stattgegeben werde und diese Entscheidung rechtskräftig werde, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbedingt den Verzicht auf etwaig fortbestehende Vermögensrechte erklärt, die ihr im Zusammenhang mit der Enteignung der D. AG an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es beruht auf einem unrichtigen Verständnis von § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, ber. BGBl. I 2004 S. 1654). Da dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen verwehrt ist, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG. Danach findet das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz entsprechend Anwendung auf zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Unternehmensträgern, wobei der Antragsteller in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären hat, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmen eingeräumt worden waren. Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist im Grundsatz darauf gerichtet, Entschädigungsansprüche zu erfüllen, die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestanden. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG trägt in spezieller Weise einem schutzwürdigen Interesse bestimmter Anteilseigner dadurch Rechnung, dass ihnen unter den genannten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch zuerkannt wird. Der Sache nach geht es dabei um eine Entschädigung für eine mittelbare Schädigung in Form der Minderung des Wertes der Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem Unternehmensträger infolge einer Enteignung von Vermögenswerten der Gesellschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 26). Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind hier erfüllt (1.). Mangels tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Fragen, wer Entschädigungsverpflichteter ist und in welcher Höhe Entschädigung zu gewähren ist, ist der Senat gehindert, abschließend zu entscheiden (2.).
1. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG liegen vor. Mit der D. AG wurde ein Unternehmensträger auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet (a). Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch bezieht sich auf zunächst freigestellte Beteiligungen einer ausländischen Gesellschafterin an der D. AG (b). Er setzt nicht voraus, dass im Einzelfall festgestellt werden kann, dass hinsichtlich der freigestellten Beteiligung nach den in der Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ein verdichtetes Entschädigungsversprechen bestand, das unerfüllt geblieben ist (c). Die Klägerin ist auch entschädigungsberechtigt (d). Der Entschädigungsanspruch bezieht sich nicht auf einen Wertverlust, der nach einer Unternehmensenteignung an zunächst freigestellten ausländischen Beteiligungen entstanden ist (e). Die Klägerin hat wirksam auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte verzichtet (f).
a) Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die D. AG nach dem 8. Mai 1945 auf besatzungshoheitlicher Grundlage um ihr in B.-. belegenes Unternehmen enteignet wurde.
Der Enteignungsbegriff des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG entspricht dem faktischen Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und dass diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck kam. Eine bestimmte Form der Enteignung ist ebenso wenig begriffsbestimmend wie deren Rechtmäßigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 37).
Nach den für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die D. AG auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Gesetzes des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten (VOBl. I S. 34) i.V.m. Ziffer 1 des Beschlusses des Magistrats von Groß-Berlin vom gleichen Tag über die Durchführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten (VOBl. S. 33) durch entschädigungslose Einziehung ihres Vermögens enteignet. Ihr Vermögen wurde in das Eigentum des Volkes überführt. Die Enteignung wurde mit ihrer Erfassung in der Bekanntmachung des Magistrats von Groß-Berlin über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (VOBl. S. 43) (Nr. ... der Liste 1) wirksam. Gegenstand der Enteignung war das in der Sowjetischen Besatzungszone belegene Vermögen, insbesondere das in B.-K. ansässige Unternehmen.
Die Enteignung vollzog sich auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Dem Begriff der besatzungshoheitlichen Enteignung unterfallen solche Enteignungen, die zwar nicht auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgehen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 40). So liegt es hier.
Die Enteignung der D. AG wurde durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht und beruhte maßgeblich auf deren Entscheidung. Die enteigneten Vermögenswerte wurden zuvor von der sowjetischen Besatzungsmacht aufgrund des auch in Berlin gültigen Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 betreffend die Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien beschlagnahmt. An die damit von der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Sektor geschaffene Sach- und Rechtslage knüpfte der Magistrat von Groß-Berlin mit § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 sowie mit Ziffer 1 seines Durchführungsbeschlusses vom 8. Februar 1949 an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 41 m.w.N.).
b) Die Anspruchsvoraussetzungen sind auch insoweit erfüllt, als sich der Entschädigungsanspruch auf zunächst freigestellte Beteiligungen ausländischer Gesellschafter an dem enteigneten Unternehmensträger beziehen muss.
Der geltend gemachte Anspruch betrifft Beteiligungen der Klägerin, einer ausländischen Gesellschafterin, an der D. AG. Diese Beteiligungen waren (zunächst) freigestellt. Das ist der Fall, wenn der durch die Beteiligung vermittelte Eigentumsanteil an dem besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich enteigneten Unternehmensträger von der Wirkung der Enteignung ausgenommen werden sollte (BVerwG, Urteil vom 10. August 2005 - 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 30). Der Begriff der Freistellung ist ebenso wie derjenige der Enteignung vornehmlich im faktischen Sinn zu verstehen. Auf Form und Rechtmäßigkeit der Freistellung kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass der Anteilseigner durch die Enteignung des Unternehmensträgers auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht vollständig und endgültig aus seiner Stellung verdrängt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 43).
Gemessen daran musste sich die Klägerin mit der Bekanntmachung der Liste 1 zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 durch den Magistrat von Groß-Berlin am 11. Februar 1949 nicht als vollständig und endgültig aus ihrer Stellung als Aktionärin verdrängt sehen. Hiervon ist wegen des Klammerzusatzes "deutsche Anteile enteignet" auszugehen. Zwar war die D. AG gemäß den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Liste 1 unter der laufenden Nummer ... der Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 als eine der Unternehmensträgerinnen aufgeführt, deren Eigentum entschädigungslos eingezogen und in Volkseigentum überführt werden sollte. Der Klammerzusatz "deutsche Anteile enteignet" indiziert indes, dass erkennbar nur das Anteilseigentum deutscher Gesellschafter enteignet werden sollte. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass alles, was nicht im Sinne des Klammerzusatzes "deutscher Anteil" an der D. AG war, mithin auch ausländische Beteiligungen an der Aktiengesellschaft, von der Enteignung(-swirkung) nicht erfasst werden sollte. Der Klammerzusatz spiegelt den wiederholt geäußerten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht wider, den Eigentumsstatus des bei Ende des Krieges vorhandenen ausländischen Vermögens zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 44 m.w.N.).
c) Bei § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG kommt es nicht darauf an, ob hinsichtlich der (zunächst) freigestellten Beteiligungen ein verdichtetes Entschädigungsversprechen nicht erfüllt worden ist.
Die Bestimmung verweist allein auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG. Mithin erstreckt sich die Bezugnahme nicht auf die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG geschuldete Prüfung, ob im Einzelfall für Enteignungen im Beitrittsgebiet nach den damals geltenden Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik ein hinreichend konkretes unerfülltes Entschädigungsversprechen vorgelegen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2 Rn. 4 und 7 f. und Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 47 f.). Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG wird ein verdichtetes Entschädigungsversprechen gleichsam fingiert. Damit trägt der Gesetzgeber Zweifeln Rechnung, ob auch hinsichtlich zunächst freigestellter ausländischer Beteiligungen ein verdichtetes Entschädigungsversprechen vorlag und räumt den betroffenen Gesellschaftern auf jeden Fall einen Entschädigungsanspruch ein. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Inländer und Ausländer bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz den gleichen Schutz genießen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 45 ff.).
d) Die Klägerin ist entschädigungsberechtigt.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG nennt als Normadressaten und mögliche Entschädigungsberechtigte die ausländischen Gesellschafter enteigneter Unternehmensträger. Dazu zählen neben natürlichen Personen auch juristische Personen und deren Gesamtrechtsnachfolger (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 28).
aa) Soweit die Bestimmung davon ausgeht, dass entschädigungsberechtigt nur derjenige sein kann, der entweder im Zeitpunkt der Enteignung Inhaber der zunächst freigestellten Beteiligungen war oder dessen Rechtsnachfolger ist, bestehen hier keine Bedenken. Die Klägerin war Inhaberin solcher Beteiligungen.
bb) Der Entschädigungsanspruch des § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG verlangt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber der zunächst freigestellten Beteiligungen sein muss oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre. Soweit dem Urteil des Senats um 18. September 2014 (- 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 28) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie das Verwaltungsgericht meint - mit Vertrag vom 2. Mai 1951 auch die freigestellten Beteiligungen aufgegeben hat.
(1) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG spricht nicht für die Auffassung der Vorinstanz. Dies gilt auch für das Merkmal der "zunächst" freigestellten Beteiligungen. Aus dem Gebrauch des temporalen Adverbs "zunächst" ergibt sich lediglich, dass die Beteiligungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Enteignung des Unternehmensträgers freigestellt gewesen sein müssen. Rückschlüsse auf die weitere Entwicklung der Inhaberschaft an der freigestellten Beteiligung lassen sich ihm nicht entnehmen.
(2) Der Binnensystematik des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ist nicht zu entnehmen, dass der Anspruchsteller die zunächst freigestellten Beteiligungen nicht aufgegeben haben darf. Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG. Der in dieser Bestimmung geforderte Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- und sonstige Vermögensrechte bezieht sich nicht auf zunächst freigestellte Beteiligungen, sondern auf im Zusammenhang mit der Enteignung an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumte Rechte. Schon deshalb enthält § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG keine Aussage zu den zunächst freigestellten Beteiligungen. Davon abgesehen weist das Wort "etwaig" in die Richtung, dass eine fortbestehende Inhaberschaft an den freigestellten Beteiligungen jedenfalls nicht zwingend ist.
(3) Auch aus Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ergibt sich nicht, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber der zunächst freigestellten Beteiligungen sein muss oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre.
Mit der Bestimmung verfolgt der Gesetzgeber - wie aufgezeigt - im Interesse der Gleichstellung mit Inländern den Zweck, ausländischen Gesellschaftern für zunächst freigestellte Beteiligungen auf jeden Fall einen Entschädigungserfüllungsanspruch einzuräumen. Deshalb wird im Anwendungsbereich der Bestimmung ein verdichtetes Entschädigungsversprechen fingiert. Mit diesem Zweck geht einher, dass der Antragsteller nicht nur zum damaligen Zeitpunkt Begünstigter dieses (fingierten) Versprechens gewesen sein muss. Er darf sich dieser - einer Anwartschaft ähnlichen - Position auch nicht begeben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 28). Daraus ergibt sich hingegen nicht, dass die Entschädigungsberechtigung zu verneinen ist, wenn der Antragsteller die zunächst freigestellten Beteiligungen aufgrund eigener Entscheidung verloren hat. Anders läge es nur, wenn in den typischen Fällen der Beteiligung an Gesellschaften das Entschädigungsversprechen untrennbar mit diesen Beteiligungen verknüpft wäre. In einem solchen Fall läge die generelle Annahme nicht fern, mit dem Erfordernis, dass sich der Anspruchsteller des (fingierten) Entschädigungsversprechens nicht begeben haben darf, gehe zwangsläufig einher, dass er auch die zunächst freigestellten Beteiligungen nicht aufgegeben haben darf. Das ist hingegen nicht der Fall.
Eine typische Form der Beteiligung an Gesellschaften ist der Besitz von Aktien. Die Aktie vermittelt mitgliedschaftliche Rechte. Sie begründet zum einen ein Recht zur Mitverwaltung der Gesellschaft. Insoweit berechtigt sie etwa zur Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 118 Abs. 1 AktG) und vermittelt ihrem Inhaber ein Auskunftsrecht (§ 131 AktG) und ein Stimmrecht (§§ 133 ff. AktG) (Rieckers, in: Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 4. Aufl. 2015, § 17 Rn. 3). Dass das fingierte verdichtete Entschädigungsversprechen nicht den mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechten zuzurechnen ist, ist offenkundig. Aus der Aktie erwachsen zum anderen Vermögensrechte wie etwa der Anspruch auf den Bilanzgewinn (§ 58 Abs. 4 AktG), das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen (§ 186 Abs. 1 AktG), der Anspruch auf den Liquiditätserlös (§ 271 AktG) oder Ansprüche auf Abfindung und Ausgleich (§§ 304 f. AktG) (Rieckers, in: Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 4. Aufl. 2015, § 17 Rn. 4; Henn, Handbuch des Aktienrechts, 6. Aufl. 1998, § 20 Rn. 741). Das fingierte verdichtete Entschädigungsversprechen ist auch nicht diesen Rechten zuzurechnen. Mithin ist in dem typischen Fall einer Beteiligung an einer Gesellschaft das (fingierte) Entschädigungsversprechen nicht mit der Beteiligung verknüpft.
cc) Die Entschädigungsberechtigung der Klägerin scheitert auch nicht etwa daran, dass sie sich mit Vertrag vom 2. Mai 1951 des (fingierten) Entschädigungsversprechens begeben hätte.
Ausweislich der den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts begründete § 6 des zwischen der Klägerin, der S. AG und der D. AG geschlossenen Vertrages die Verpflichtung der Klägerin, ihren Besitz von nominal 1 029 000 RM D.-Aktien und von nominal 525 000 RM D.-Genussscheinen Serie B auf die S. AG zu übertragen und zu diesem Zweck alle Rechte aus den kraftlos gewordenen Interimsscheinen Nr. 22 vom 31. März 1942 über nominal 1 029 000 RM Aktien und Nr. 23 vom 31. März 1942 über nominal 525 000 RM Genussscheine Serie B an die S. AG abzutreten. Sollten damit auch die zunächst freigestellten Beteiligungen abgetreten worden sein, hätte die Klägerin nicht schon deshalb das (fingierte) Entschädigungsversprechen aufgegeben. Dieses war - wie aufgezeigt - nicht mit den Beteiligungen verknüpft. Die wohl gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts nimmt nicht an der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO teil. Insoweit handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung oder -würdigung, sondern um die Festlegung des Inhalts einer rechtlichen Regelung vor dem Hintergrund des insoweit einschlägigen materiellrechtlichen Hintergrunds. Die entsprechenden materiellrechtlichen Regelungen und die sich daraus ergebenden Folgerungen für die Auslegung von Willenserklärungen unterliegen in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 5 m.w.N.).
Dem Vertrag vom 2. Mai 1951 ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass das (fingierte) Entschädigungsversprechen gesondert abgetreten wurde. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage - von seinem Standpunkt ausgehend zu Recht - nicht geprüft und den Abtretungsvertrag nicht ausgelegt. Schon deshalb ist der Senat befugt, insoweit eine eigenständige Auslegung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2005 - 7 C 8.05 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 36 Rn. 30). Gegenstand der Abtretungsvereinbarung waren die Rechte aus den Interimsscheinen, in denen Aktien und Genussscheine verkörpert waren. Das Interesse der Klägerin bestand darin, ihre vertraglichen Beziehungen mit der S. AG in Bezug auf die D. AG abzuwickeln. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, dass es dem Willen der Klägerin entsprochen hätte, der S. AG auch ein Entschädigungsversprechen abzutreten, sind dem Vertrag vom 2. Mai 1951 nicht zu entnehmen.
e) Dem Verwaltungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass der Entschädigungsanspruch auf den Ausgleich von Schädigungen zielt, die nach der Unternehmensenteignung entstanden sind.
Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Auffassung, zu entschädigen sei nur der Wertverlust, der spezifisch wegen der der Enteignung eines Unternehmensträgers nachfolgenden Behandlung zunächst freigestellter ausländischer Beteiligungen entstanden sei. Dafür fehlt es an einem normativen Anknüpfungspunkt. Der Entschädigungsanspruch bezieht sich in der Sache - wie dargelegt - auf eine mittelbare Schädigung von Beteiligungen infolge einer Enteignung von Vermögenswerten. Dementsprechend stellt der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. Satz 1 i.V.m. Abs. 1 DDR-EErfG allein auf Entschädigungen bezüglich zunächst freigestellter Beteiligungen ausländischer Gesellschafter an auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Unternehmensträgern ab. Die Existenz eines Schadens wird vorausgesetzt, ohne dass das Gesetz weitere Konkretisierungen vornimmt. Aus Sinn und Zweck der Anspruchsgrundlage, ihrer Systematik sowie der Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Entschädigungsanspruch auf einen Wertverlust gerichtet ist, der nach der Unternehmensenteignung eingetreten ist.
f) Die Anspruchsvoraussetzungen sind auch insoweit erfüllt, als der Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren, zu erklären hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine solche Erklärung abgegeben. Damit hat sie auch zum Ausdruck gebracht, dass ihre vor dem Verwaltungsgericht abgegebene bedingte Verzichtserklärung keine Wirkung mehr entfalten soll. Der Senat ist nicht gehindert, die ihm gegenüber abgegebene Erklärung zu berücksichtigen.
Zwar ist er in seiner Funktion als Revisionsgericht im Einklang mit den Revisionszwecken der Rechtsvereinheitlichung, der Rechtsfortbildung und der Verfahrenskontrolle grundsätzlich auf die Rechtsanwendung, insbesondere die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf eine Verletzung revisiblen Rechts beschränkt, weshalb er grundsätzlich weder Tatsachen erheben noch im Revisionsverfahren neu vorgebrachte Tatsachen berücksichtigen darf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indes für den Fall anerkannt, dass ein nachträglich eingetretener oder nicht festgestellter einzelner Umstand völlig unstreitig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII Nr. 19 Rn. 42 m.w.N., insoweit in BVerwGE 148, 242 nicht abgedruckt). So verhält es sich hier.
Die Tatsache der Abgabe einer unbedingten Verzichtserklärung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Einer Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht. Die Berücksichtigung der Erklärung dient auch der endgültigen Streiterledigung. Sie vermeidet einen etwa drohenden weiteren Rechtsstreit in dieser Sache. Würde der im Revisionsverfahren erklärte Verzicht nicht berücksichtigt und die Revision mit Blick auf das Verzichtserfordernis zurückgewiesen, stände jedenfalls die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens der Berücksichtigung der hier in Rede stehenden neuen Tatsache nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII Nr. 19 Rn. 43 m.w.N., insoweit in BVerwGE 148, 242 nicht abgedruckt). Schützenswerte Interessen des Beklagten oder der Beigeladenen werden hierdurch nicht berührt. Insbesondere ist ihr Interesse an einem Obsiegen im Revisionsverfahren im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.
Der Wirksamkeit der Verzichtserklärung steht nicht § 5 Satz 1 DDR-EErfG entgegen, nach dem Anträge nach den §§ 1 und 2 DDR-EErfG bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden können. Diese Ausschlussfrist findet nur auf das Erfordernis der Antragstellung selbst Anwendung. Die Verzichtserklärung kann hingegen auch noch im Rahmen des behördlichen und gegebenenfalls auch des gerichtlichen Verfahrens abgegeben werden (vgl. Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand November 2014, § 1 DDR-EErfG Rn. 39).
2. Nach dem Vorstehenden sind die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG dem Grunde nach erfüllt. Die Sache ist hingegen nicht spruchreif, da das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - davon abgesehen hat, hinreichende tatsächliche Feststellungen zu der Frage zu treffen, wer Entschädigungsverpflichteter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3 DDR-EErfG ist. Desgleichen fehlt es an tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 DDR-EErfG.
3. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die betreffenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.
4. Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob die geltend gemachten Verfahrensfehler vorliegen und das angefochtene Urteil auf ihnen beruht, da für diesen Fall die Sache ebenfalls nur an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen wäre.