Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 08.01.2013


BVerwG 08.01.2013 - 5 B 9/12

Verwaltungsvorschrift nicht revisibel


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
08.01.2013
Aktenzeichen:
5 B 9/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 11. November 2011, Az: 10 A 10670/11, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass und inwieweit die höchstrichterliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage des Bundesrechts zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 12. September 2011 - BVerwG 8 B 39.11 - juris Rn. 4). Daran fehlt es hier.

3

a) Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit § 22 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) aufgeworfenen Fragen,

"wann die Aufwendungen für Medizinprodukte beihilfefähig sind" (vgl. Beschwerdebegründung S. 1)

bzw.

"ob § 22 Abs. 1 BBhV eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medizinprodukte (vgl. Anhang 10 der VwV zu § 22 Abs. 1 BBhV) darstellt" (vgl. Beschwerdebegründung S. 2),

verleihen der Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich - worauf die Beklagte im Schreiben der Berichterstatterin vom 3. Dezember 2012 hingewiesen worden ist - auf ausgelaufenes Recht beziehen.

4

Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Bestimmung des § 22 BBhV in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl I S. 3922) ist durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl I S. 1935) mit Wirkung zum 20. September 2012 in weiten Teilen neu gefasst worden. Rechtsfragen nach auslaufendem bzw. ausgelaufenem Recht kommen trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da diese Zulassungsvorschrift im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - BVerwG 3 B 39.11 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Landwirtschaft Nr. 14 Rn. 9; vom 18. November 2010 - BVerwG 7 B 23.10 - juris Rn. 7 und vom 13. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 20.08 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.). Dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte oder § 22 BBhV in der aktuell geltenden Fassung lediglich durch eine wort- oder doch materiell inhaltsgleiche Regelung ersetzt worden sei, hat der hierfür darlegungspflichtige (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. Februar 2008 - BVerwG 5 B 209.07 - Buchholz 436.62 § 81 SGB IX Nr. 1 Rn. 14 m.w.N.) Beschwerdeführer nicht dargetan.

5

b) Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (VwV-BBhV) aufgeworfene Frage,

"ob die BBhVAVWV eine abschließende Auflistung für die Fälle von Medizinprodukten darstellt oder ob, entgegen dem Wortlaut der BBhVAVWV in jedem Einzelfall der Zweckcharakter und die therapeutische Wirkung ausschlaggebend sein muss" (vgl. Beschwerdebegründung S. 1),

rechtfertigt die Zulassung der Revision bereits deswegen nicht, weil Verwaltungsvorschriften mangels Rechtssatzqualität nicht zum revisiblen Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO gehören (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 18. August 2005 - BVerwG 5 B 68.05 - JAmt 2006, 146 und vom 1. April 2009 - BVerwG 2 B 90.08 - juris Rn. 6 jeweils m.w.N.). Auch hierauf ist die Beklagte im Schreiben vom 3. Dezember 2012 hingewiesen worden.

6

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).