Entscheidungsdatum: 17.03.2017
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Nach dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Es fehlt bereits an der konkreten Benennung einer Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung. Soweit die Klägerin darlegt,
"Strittig ist die Frage, wie die zur Beurteilung der Erreichbarkeit einer zumutbaren Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus die Wohnung der Eltern zugrundezulegen bzw. zu definieren ist.",
beschreibt sie die zwischen den Parteien des Rechtsstreits umstrittene Rechtsfrage, benennt aber keine Grundsatzfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Selbst wenn angenommen wird, die Klägerin hätte eine an die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage anknüpfende Grundsatzfrage aufgeworfen, fehlte es an den gebotenen substantiierten Darlegungen zur Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit. Die Klägerin setzt sich auch nicht in ausreichender Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Soweit sie ihrer Auffassung Ausdruck verleiht, dass das Urteil der Vorinstanz fehlerhaft sei, vermag dies die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Schließlich ist der Begriff "Wohnung" im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG jedenfalls im Wesentlichen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1986 - 5 C 48.84 - BVerwGE 74, 260 <262> und vom 27. Februar 1992 - 5 C 68.88 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 13 S. 16 sowie Beschluss vom 28. April 1993 - 11 B 43.93 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 23 S. 23, jeweils m.w.N.). Die Klägerin zeigt nicht ansatzweise auf, dass zusätzlicher grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren besteht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.