Entscheidungsdatum: 29.08.2016
I
Die Beteiligten streiten über die Rechtswegzuständigkeit für eine Klage auf Rücknahme einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Verbindung mit Regelungen des brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergangen ist.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2014 hatte der Beklagte zur Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Forderung gegen den Kläger auf Rückzahlung von Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz in Höhe von 5 602,02 € dessen Ansprüche gegen die D. AG gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768), i.V.m. dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg - VwVGBbg - vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), gepfändet. Auf dessen Antrag bewilligte der Beklagte dem Kläger Vollstreckungsschutz bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Tilgung der öffentlich-rechtlichen Forderung durch monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 300 €, indem er die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bis auf Weiteres rangwahrend aussetzte und die Treuhandkonten freigab. Die weitergehenden Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Aufhebung der Pfändung sowie auf Freigabe bestimmter geschäftlicher Überweisungen lehnte er ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig beantragt, den Prozess an das Sozialgericht abzugeben. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg vorab für zulässig erklärt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.
II
Die weitere Beschwerde gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).
1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Klägers ist nicht dadurch entfallen, dass dieser, wie der Beklagte vorträgt, die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen, die Gegenstand der streitigen Vollstreckungsmaßnahme ist, am 17. Dezember 2015 mit den vereinbarten Ratenzahlungen vollständig beglichen haben sollte. Der Kläger ist durch den Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht seine Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 GVG gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zurückgewiesen hat, beschwert. Eine zunächst zulässige Beschwerde wird zwar dann gegenstandslos, wenn das Hauptsacheverfahren vor dem zuerst angegangenen Gericht durch prozessbeendende Erklärungen, wie z.B. eine Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung, wegfällt oder sich die Rechtswegfrage aus anderen Gründen nicht mehr stellt (vgl. Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, Anhang zu § 41 VwGO Rn. 24; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 41 - § 17a GVG - Rn. 43 m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
2. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass für Streitigkeiten über eine Vollstreckungsmaßnahme, die - wie hier - auf § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X und dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg beruht, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Der Rechtsstreit über die Pfändung von Forderungen zur Vollstreckung einer sozialhilferechtlichen Rückforderung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X i.V.m. Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eines Landes ist eine den Verwaltungsgerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R - SozR 4-1500 § 51 Nr. 11 Rn. 7 ff.).
§ 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) begründet keine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO zu den Sozialgerichten. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG entscheiden die Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R - SozR 4-1500 § 51 Nr. 11 Rn. 9 m.w.N.), der sich der Senat angeschlossen hat (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2014 - 5 A 3.13 - juris Rn. 3), ist insofern maßgeblich, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch - SGB XII - findet oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB XII steht. Dies ist hier nicht der Fall. Wie das Bundessozialgericht im Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R - entschieden hat, haben weder § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X noch die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eines Landes einen sozialhilferechtlichen Bezug oder stehen damit in einem rechtlichen Zusammenhang. Sie bestimmen vielmehr allein die Modalitäten der Vollstreckung von Forderungen. Dementsprechend ist auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 23. März 1987 - 9 C 10.86 - (BVerwGE 77, 139 <140>), auf das das Bundessozialgericht Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Pfändung des Anspruchs auf Kindergeld gemäß Art. I § 54 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), die auf den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die öffentlich-rechtliche Vollstreckung in Geldforderungen beruhte, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet war. Die dahinter stehende Regelungsmaterie des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist hierfür unerheblich (BSG, Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R - SozR 4-1500 § 51 Nr. 11 Rn. 9 ff.). Für eine Streitigkeit über eine Pfändung von Ansprüchen des Klägers zur Vollstreckung eines Leistungsbescheids gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg gilt nichts anderes. Aus der Verweisung in § 22 Abs. 1 VwVGBbg auf Regelungen der Abgabenordnung lassen sich entgegen der Ansicht des Klägers keine Gründe dafür ableiten, dass die Entscheidung über Vollstreckungsakte hier der Sozialgerichtsbarkeit obliegt (zur Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Titel vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2007 - 5 AV 1.07 - NVwZ 2007, 845).
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich. Denn die Kosten in dem "Verfahren vor dem angegangenen Gericht" sind nur die Kosten des erstinstanzlichen Gerichts. Das Beschwerdegericht hat daher über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG selbst eine Kostenentscheidung zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2014 - 8 B 43.14 - juris Rn. 8 m.w.N.).
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Danach werden Gerichtskosten unter anderem in Angelegenheiten der Sozialhilfe nicht erhoben. Das gilt auch für das Beschwerdeverfahren über den Rechtsweg in einem Verfahren, das eine Maßnahme zum Gegenstand hat, mit der eine sozialhilferechtliche Rückforderung vollstreckt werden soll. Denn die Gerichtskostenfreiheit erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern gilt für alle Nebenverfahren einschließlich der Vollstreckungsverfahren (Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 188 Rn. 8 m.w.N.) und damit auch für eine dem Verfahren über eine Vollstreckungsmaßnahme vorgeschaltete Rechtswegbeschwerde.