Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 05.03.2010


BVerwG 05.03.2010 - 5 B 7/10

Unterlassener Beweisantrag; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
05.03.2010
Aktenzeichen:
5 B 7/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. November 2009, Az: 12 BV 08.1293, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.) und des Verfahrensfehlers (2.) stützt, hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

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Eine Divergenz ist gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 24. November 2009 - BVerwG 5 B 35.09 - juris). Das Beschwerdevorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Geltendmachung einer Divergenz. Eine solche liegt auch in der Sache nicht vor.

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Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21). Das Berufungsgericht habe festgestellt, dass eine wirksame Treuhandabrede schon allein daran scheitere, dass die 10 000 DM auf dem Sparkassenbuch Nr. 377…. mit deren Einzahlung am 18. August 2000 auch mit dem dortigen Guthaben der Klägerin vermischt und damit nicht vom eigenen Vermögen der Klägerin getrennt worden seien. Insoweit vertrete das Berufungsgericht (abstrakt) die Auffassung,„die Separierung des Treugutes ist aber ein gewichtiges Indiz, bei dessen Nichtvorliegen im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen wurde“ (vgl. UA S. 12). Demgegenüber habe aber das Bundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Urteil entschieden, dass im ausbildungsrechtlichen Zusammenhang „die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen nicht zwingend aus[schließt], dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde“ (a.a.O., S. 28). Damit wird ein Auffassungsunterschied in einer Rechtsfrage nicht dargetan. Die von der Beschwerde einander gegenübergestellten Aussagen widersprechen sich inhaltlich nicht. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde beruht auf einem Fehlverständnis des herangezogenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.

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Dass die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen einen zivilrechtlich wirksamen Treuhandvertrag nicht zwingend ausschließt, bedeutet nicht, dass die fehlende Separierung des Treuguts in der Regel nicht als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss zu werten ist. Den weiteren Ausführungen in dem für das Verständnis der zitierten Aussage des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Kontext ist vielmehr zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine derartige Indizwirkung annimmt. Es führt in der herangezogenen Entscheidung ausdrücklich aus: „Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben“ (a.a.O.). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. September 2008 in dem Verfahren BVerwG 5 C 30.07, das einen im entscheidungserheblichen Kern vergleichbaren Sachverhalt wie das Verfahren BVerwG 5 C 12.08 betrifft, unter Bezugnahme auf das im letztgenannten Verfahren erlassene Urteil und Anwendung der dort für das Bestehen einer ausbildungsrechtlich beachtlichen Treuhandabrede aufgestellten Rechtssätze einen zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Treuhandvertrag bereits (allein) deshalb vereint, weil das etwaige Treugut nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht auf einem Konto eingezahlt worden ist, das ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt war (BVerwGE 132, 10 <15>).

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Abgesehen davon verkennt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht den Treuhandcharakter des Guthabens auf dem Sparkassenbuch Nr. 377…. nicht allein wegen der fehlenden Separierung des angeblichen Treuguts in Höhe von 10 000 DM verneint hat (vgl. so aber Beschwerdebegründung S. 2). Es hat vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung, ob hinsichtlich der am 18. August 2000 auf das Sparbuch Nr. 377…. eingezahlten 10 000 DM eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, alle in Betracht zu ziehenden Umstände des Einzelfalles gewürdigt und das Vorliegen einer solchen Vereinbarung schon deshalb verneint, weil insoweit jegliche Darlegung einer Treuhandabrede fehlt. Nach den mangels erhobener durchgreifender Verfahrensrügen mit bindender Wirkung für das Bundesverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist von einer Treuhandabrede immer nur im Zusammenhang mit dem Sparkonto Nr. 1197…. die Rede gewesen, auf das die 10 000 DM am 9. April 2001 überwiesen worden seien. Zum Inhalt einer etwaigen Abrede und zum Zeitpunkt eines etwaigen Vertragsschlusses hinsichtlich der Einzahlung auf das Sparkassenbuch Nr. 377…. der Klägerin sei nichts dargelegt (vgl. UA S. 11 f.). Der Aspekt der fehlenden Separierung des Treuguts bei Einzahlung der 10 000 DM auf das Sparkassenbuch Nr. 377…. am 18. August 2000 war somit im konkreten Fall nicht allein entscheidungserheblich, sodass das angefochtene Urteil auch nicht auf der behaupteten Divergenz beruhen würde.

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2. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Die Beschwerde führt insoweit zur Begründung aus, das Berufungsgericht habe den tatsächlichen Fusionszeitpunkt der Sparkassen durch Befragung der Sachbearbeiterin der Sparkasse B., welche die Klägerin und deren Vater im April 2001 beraten habe, von Amts wegen näher aufklären müssen. Diese hätte bestätigen können, dass die Eröffnung des Sparkassenzertifikats auf den Namen der Klägerin im April 2001 zum Erwerb der günstigeren Zinsoption die alleinige Alternative gewesen sei. Erst nach der tatsächlichen "technischen" Fusion der beiden Sparkassen im März 2002 sei umgehend eine Eröffnung eines Sparkassenzertifikats auf den Namen des Vaters möglich gewesen und tatsächlich vollzogen worden. Damit wäre auch klargestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vermögen zumindest um eine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG gehandelt habe. Diese Ermittlungen hätten sich dem Berufungsgericht auch ohne Hinwirken von sich aus aufdrängen müssen, da die Frage des tatsächlichen Fusionszeitpunkts der beiden Sparkassen mitunter maßgeblich dafür sei, ob die Kontoverschiebungen rechtsmissbräuchlich oder nicht und damit auch das Vermögen dem Vater oder der Klägerin zuzuordnen sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 4). Damit wird eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungs- bzw. Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet.

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Wer, wie die Klägerin, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl sie - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. nur Beschlüsse vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - juris, 20. August 2007 - BVerwG 5 B 173.07 - juris und 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B 122.07 - juris). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140). Die aufgezeigten Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

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Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu Eigen gemacht, dass nach Auskunft der Sparkasse B. vom 11. Januar 2008 die Fusion der Stadtsparkasse B. und der Kreissparkasse B.-P. zur Sparkasse B. bereits zum 1. Januar 2001 vollzogen wurde (vgl. UA S. 14). Dem Vorbringen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass sich dem Berufungsgericht vor diesem Hintergrund eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung der Sachbearbeiterin hätte aufdrängen müssen. Insbesondere benennt sie keine bestimmten, vom Gericht festgestellten Tatsachen, die auch nur ansatzweise dafür sprächen, dass die Fusion zum 1. Januar 2001 nur "juristisch" und die tatsächliche "technische" Fusion erst nach der Eröffnung des Sparkontos Nr. 1197…. (Sparkassenzertifikat) vollzogen worden sei. Das Berufungsgericht hat die entsprechende Behauptung der Klägerin vielmehr als unsubstantiiert angesehen (vgl. a.a.O.).

11

Ebenso wenig legt die Beschwerde dar, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung beruhen kann, obwohl das Berufungsgericht den Treuhandcharakter des Sparkontos Nr. 1197…. (Sparkassenzertifikat) nicht nur wegen der mangelnden Glaubwürdigkeit des von der Klägerin behaupteten Grundes (konkret: nur Klägerin habe am 9. April 2001 das Sparkassenzertifikat erwerben können, da ihr Vater kein Konto bei der Kreissparkasse gehabt habe, welche das Sparkassenzertifikat ausgestellt habe; von der Fusion der Kreissparkasse und der Stadtsparkasse zum 1. Januar 2001 hätten die Klägerin und ihre Eltern nichts gewusst) für die erst am 25. März 2002 erfolgte Umschreibung dieses Sparkontos auf den Vater der Klägerin verneint hat.

12

In Wirklichkeit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall und setzt der rechtlichen Bewertung des Berufungsgerichts eine eigene Würdigung entgegen. Damit lässt sich aber der behauptete Verfahrensmangel nicht darlegen.

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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.