Entscheidungsdatum: 15.01.2014
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. Mai 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 205,29 € festgesetzt.
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.), der Divergenz (2.) und des Verfahrensmangels (3.) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Der Kläger zeigt zunächst nicht in einer den Darlegungsanforderungen gerecht werdenden Weise auf, dass der Rechtssache die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zukommt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
In der Beschwerdebegründung vom 22. Juli 2013 wird zur Grundsatzbedeutung vorgetragen:
"Bereits in der BT-Drucksache 15/1180 ist festgestellt worden, dass noch zahlreiche gleichgelagerte Fälle zur Entschädigung von Teilflächen zu entscheiden sind. Eine grundsätzliche Bedeutung wird auch darin gesehen, dass das Gesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz EntschG) einen Wertungswiderspruch über die Faktoren nach Wert und Beschaffenheit der Teile eines Gesamtgrundstückes aufweisen. Die Rechtsprechung hat mit dem prozentualen Teilflächenansatz neben dem Einheitswert einen gesetzlich nicht vorgesehenen Faktor in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eingeführt." (Beschwerdebegründung S. 8)
Mit diesem Vorbringen erfüllt die Beschwerde schon deshalb nicht die Darlegungsanforderungen, weil sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert. Sie übt vielmehr der Sache nach lediglich Kritik an der (überdies insoweit nicht näher bezeichneten) Rechtsprechung und lässt zudem schlüssige Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit vermissen.
Soweit der Kläger im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. September 2013 (S. 6 f.), mit dem er zur schriftlichen Erwiderung der Beklagten auf die Beschwerdebegründung Stellung genommen hat, erstmals eine Rechtsfrage formuliert hat, kann dies keine Berücksichtigung finden. Denn diese weitere Begründung des Klägers ist - weil das von ihm angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts seinen Prozessbevollmächtigten am 22. Mai 2013 zugestellt worden ist - nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen. Das in diesem Schriftsatz enthaltene neue Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 2 und vom 2. August 2010 - BVerwG 4 BN 36.10 - juris Rn. 5).
Hierzu gehört auch die im Schriftsatz vom 12. September 2013 (S. 6 f.) erstmals in dieser Form für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Aussage, "dass neben dem nutzungsabhängigen Vervielfältiger des Gesamtgrundstückes gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz EntschG eine Einbeziehung des prozentualen Flächenanteils in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gesetzlich nicht zulässig" sei "und dies dem gesetzlichen Gebot der Berücksichtigung von Wert und Beschaffenheit des Grundstücksteiles sowie der zwingenden Anwendung des Einheitswertes (mit seinen Bestandteilen) als Maßstab hierfür" widerspreche.
Selbst wenn der Senat dieses (verspätete) Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen hätte, genügte es nicht den Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge, da die Beschwerde auch insoweit nicht schlüssig aufzeigt, dass und inwiefern eine Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage beitragen könnte. Die Beschwerde trägt vielmehr auch in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2013 vor, dass mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (- BVerwG 3 B 148.05 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 2) eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Teilflächenberechnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 EntschG getroffen worden sei. Diese stehe aber zur gesetzlichen Regelung im Widerspruch. Mit dem Vorbringen der Beschwerde, die Beibehaltung der Grundsätze dieses Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht gerechtfertigt (Schriftsatz vom 12. September 2013 S. 4, 6), ist weder eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage dargelegt noch wird damit in schlüssiger Form ein weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich der im Beschluss vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) formulierten Rechtssätze aufgezeigt (vgl. zu deren Bestätigung: Beschluss vom 29. Oktober 2013 - BVerwG 5 B 71.13 - juris Rn. 4 ff.).
2. Das Vorbringen der Beschwerde zu der von ihr geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.
Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte) aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. und vom 4. April 2012 - BVerwG 5 B 61.11 - juris Rn. 7). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.
In der Beschwerdebegründung vom 22. Juli 2013 (S. 2) trägt sie dazu vor, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts weise "in Bezug auf den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Beschluss des 3. Senates des BVerwG vom 31.05.2006" (a.a.O.) eine Divergenz auf. Die behauptete Abweichung begründet die Beschwerde in erster Linie damit, dass sich diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf ein Grundstück beziehe, welches nach der Schädigung geteilt worden sei, während dies bei dem zu entschädigenden Grundstücksteil im vorliegenden Fall nicht so gewesen sei, da das hier streitige Flurstück als einheitliches Gesamtgrundstück erhalten geblieben sei.
Auf der Grundlage dieses Vortrags ist eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits deshalb nicht dargelegt, weil sich der in Bezug genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) und das hier angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts in einem nach Ansicht der Beschwerde maßgeblichen Punkt - nämlich der nach der Schädigung erfolgenden Grundstücksteilung - so unterschieden, dass sie nicht miteinander vergleichbar wären. Unabhängig von diesem argumentativen Defizit berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass das Verwaltungsgericht die in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) formulierten Grundsätze wiedergegeben hat, ihnen gefolgt ist (UA S. 12 f.) und sie mit dem Ergebnis auf den Streitfall übertragen hat, dass es nach seiner Rechtsansicht für die Berücksichtigungsfähigkeit eines für das Gesamtgrundstück festgestellten Einheitswertes zum Zeitpunkt der Schädigung keinen Unterschied machen könne, ob das Grundstück nach der Schädigung tatsächlich katastermäßig geteilt worden sei oder lediglich die Entschädigung für eine Teilfläche eines ungeteilten Flurstücks zu berechnen sei (UA S. 13). Jedenfalls legt die Beschwerde nicht ansatzweise eine - wie es erforderlich gewesen wäre - Rechtssatzdivergenz in dem Sinne dar, dass sie einen vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz nennt und dem einen Rechtssatz gegenüberstellt, mit dem das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil in Anwendung derselben Vorschrift von jenem des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.
Soweit die Beschwerde in ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 12. September 2013 (S. 7) erstmals vorträgt, das angegriffene Urteil weise eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2002 (- BVerwG 3 B 139.02 - ZOV 2002, 367 f.) auf, ist das entsprechende Vorbringen - wie bereits oben erläutert - im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Selbst wenn der Senat diese neue Divergenzrüge einbezieht, genügt auch der (neue) Vortrag den Darlegungsanforderungen nicht. Das erforderliche schlüssige Aufzeigen einer Rechtssatzdivergenz, die sich auf voneinander abweichende Rechtssätze bezieht, die in Anwendung derselben Rechtsvorschrift gebildet worden sind, ist auch dem (verspäteten) Schriftsatz nicht zu entnehmen. Insoweit lässt die Beschwerde insbesondere unberücksichtigt, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2002 (a.a.O.) noch zur alten Rechtslage ergangen und damit durch die folgende Änderung des Entschädigungsgesetzes und den darauf fußenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) überholt worden ist. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 24. September 2002 (a.a.O.) war § 3 EntschG in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten des Entschädigungsrechtsänderungsge-setzes (EntschRÄndG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) galt. Dagegen ist § 3 EntschG hier - wie auch im Streitfall des Beschlusses vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) - in der Fassung anzuwenden, welche die Vorschrift durch die ab dem 17. Dezember 2003 geltende Änderung erhalten hatte. Durch Art. 1 Nr. 2 EntschRÄndG war an § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG der folgende Halbsatz angefügt worden: "sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung". Mit dieser Klarstellung hatte der Gesetzgeber auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2002 reagiert und der dort vertretenen Rechtsauffassung die Grundlage entzogen (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2006 a.a.O. unter Hinweis auf BTDrucks 15/1180 S. 18).
Den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes genügte die Beschwerde auch dann nicht, wenn die Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) umgedeutet würde. Über die - zur Bezeichnung einer Grundsatzbedeutung nicht ausreichende - bloße Geltendmachung einer fehlerhaften Rechtsanwendung hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde nicht in schlüssiger Weise, dass in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist.
3. Schließlich ist auch ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet.
Mit der Rüge der Beschwerde, ein Verfahrensmangel bestehe "insoweit, als das Verwaltungsgericht die Tatsache nicht berücksichtigt hat, dass der unbebaute Teil des Flurstücks 830 von A selbstständig zum Teilgrundstück geworden war und dieser Zustand noch nach dem 03.10.1990 gegeben war" (Beschwerdebegründung vom 22. Juli 2013 S. 8) wie auch mit ihren weiteren Ausführungen wird weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) noch ein sonstiger Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts schlüssig dargelegt.
Zum einen verkennt die Beschwerde, dass die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser - was hier nicht erkennbar ist - verfehlt sein sollte (vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58; Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22). Zum anderen hat sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung mit dem von der Beschwerde als "unberücksichtigt" gerügten Umstand ausdrücklich befasst. Es hat den entsprechenden Vortrag des Klägers sowohl im Tatbestand wiedergegeben (UA S. 7 ff.) als auch in den Urteilsgründen (UA S. 13) gewürdigt. Es hat ihn nur in rechtlicher Hinsicht anders bewertet, als dies der Kläger für zutreffend hält. Mit dem Vorbringen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe eine Tatsache rechtlich nicht zutreffend bewertet, lässt sich aber ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darlegen.
Das gilt auch, soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 12. September 2013 (S. 8) erstmals ausdrücklich eine Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt. Auch wenn diese Rüge - obgleich erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhoben - noch zu berücksichtigen wäre, hätte die Beschwerde mit dem entsprechenden Vorbringen einen Verfahrensfehler bereits deshalb nicht dargelegt, weil sie damit in der Sache nicht die mangelnde Aufklärung bzw. fehlerhafte Feststellung der genannten Tatsache, sondern deren materiellrechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht angreift. Zudem genügte das Beschwerdevorbringen auch sonst nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen an eine sog. Aufklärungsrüge (vgl. dazu etwa Beschluss vom 21. September 2011 - BVerwG 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N.).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.