Entscheidungsdatum: 11.04.2018
Die Sperrwirkung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG für einen Bachelorstudiengang erstreckt sich auch auf einen darauf aufbauenden Masterstudiengang; beide bilden eine "andere Ausbildung" im Sinne dieser Vorschrift.
1. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die Sperrwirkung eines Fachrichtungswechsels im Rahmen eines Bachelorstudiums nach § 7 Abs. 3 BAföG sich auch auf die weitere Förderung in einem Masterstudiengang [bezieht] und damit fortsetzt."
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) wird Ausbildungsförderung für eine "andere Ausbildung" geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (u.a. an einer Hochschule nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters) oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf erkannt, dass der Kläger die Fachrichtung nicht aus unabweisbarem Grund im Sinne des Gesetzes gewechselt hat (hier: Wechsel zum Bachelorstudiengang "Digitale Medien" nach endgültig nicht bestandenem 1. Staatsexamen im Fach Rechtswissenschaften, für das der Kläger für die Regelstudienzeit Leistungen nach dem BAföG erhielt). Dies greift der Kläger nicht an. Er hält aber die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sich die Sperrwirkung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG - wie von ihm vertreten - nur auf den neuen Bachelorstudiengang oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - auch auf einen darauf aufbauenden Masterstudiengang bezieht, für den allein er (erneut) Ausbildungsförderung begehrt.
Letztgenannte Auffassung beruht auf der vom Kläger für fehlerhaft gehaltenen Annahme, ein Bachelorstudiengang und ein darauf aufbauender Masterstudiengang stellten eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG dar, sodass bei Fallkonstellationen der hier in Rede stehenden Art der Vergleich mit der dem Bachelorstudiengang vorangegangenen Ausbildung für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der Masterstudiengang eine andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen der Beschwerde zulässig ist. Denn sie kritisiert mit ihren umfangreichen Ausführungen im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung. Damit kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht dargetan werden.
Das kann aber dahinstehen. Der von der Beschwerde ihrem Vorbringen zugrunde gelegte Klärungsbedarf besteht nicht. Die Frage, ob in Fallkonstellationen der in Rede stehenden Art nicht nur der etwa nach einem Fachrichtungswechsel durchgeführte Bachelorstudiengang, sondern auch ein auf diesem aufbauender Masterstudiengang eine "andere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist, lässt sich bei sachgerechter Auslegung unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen.
a) Dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG lässt sich eine Begrenzung dahin, dass es sich bei einem Bachelor- und darauf aufbauenden Masterstudiengang nicht um eine (einheitliche) andere Ausbildung handeln kann, nicht entnehmen. Der Begriff "andere Ausbildung" steht auch für eine Auslegung dahin offen, dass diese aus einem förderungsrechtlich eine Einheit bildenden Bachelor- und Masterstudiengang besteht (vgl. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 4).
b) In systematischer Hinsicht spricht bereits die Stellung des § 7 Abs. 3 BAföG unmittelbar nach den die verschiedenen Ausbildungsarten regelnden Absätzen 1 (grundständige berufsbildende Ausbildung), 1a (darauf aufbauende Master- oder Magisterstudiengänge), 1b (Staatsexamensstudiengänge) sowie 2 ("weitere Ausbildung") dafür, dass sich dessen Regelung auf alle vorgenannten Ausbildungsarten erstreckt.
Inhaltlich wird dies für Master- oder Magisterstudiengänge der dort näher bezeichneten Art durch § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG bekräftigt. Danach ist - hier allein in Betracht zu ziehen - ein Masterstudiengang förderungsfähig, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaut. Hierdurch wird deutlich, dass Bachelor- und hierauf aufbauender Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer Ausbildung ausschöpfen (BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19). Das legt nahe, dass der Masterstudiengang nur förderungsfähig ist, wenn auch der Bachelorstudiengang, auf den er aufbaut, förderungsfähig ist. Für die Annahme, § 7 Abs. 1a BAföG wolle die Förderungsfähigkeit dieses Masterstudiengangs unabhängig von derjenigen des Bachelorstudiengangs gewährleisten, gibt es hingegen keinen Anhaltspunkt.
c) Dieses Verständnis bestätigen Sinn und Zweck der Regelung sowie die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1a BAföG, die das Berufungsgericht zu Recht herangezogen hat. Die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs zum Neunzehnten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, durch das § 7 Abs. 1a BAföG in das Gesetz eingefügt worden ist, betont den engen Zusammenhang zwischen Bachelor- und darauf aufbauendem Masterstudiengang. Dort heißt es, dass § 7 Abs. 1a BAföG nur für die dort genannten Studiengangkombinationen [Bachelor-/Masterstudiengang] gilt, während beim Beginn eines nicht hierunter fallenden Studiengangs eine Förderung nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 BAföG erfolgen könne (BT-Drs. 13/10241 S. 8). Dies kommt ferner in der Begründung zu Art. 1 Nr. 2a des Entwurfs des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung zum Ausdruck, das § 7 Abs. 1a BAföG neu gefasst hat. Danach will die Förderung von Masterstudiengängen nach § 7 Abs. 1a BAföG dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen, wobei der Gesetzentwurf die "Gleichbehandlung mit den Auszubildenden in herkömmlichen grundständigen Studiengängen" vor Augen hat (BT-Drs. 14/4731 S. 31). Nach einem Fachrichtungswechsel außerhalb der in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Fallgestaltungen kam für diese eine Förderung nicht in Betracht.
2. Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.